2.2.4. Kirchenasyl unter Druck – warum Schutz nicht kriminalisiert werden darf

Im Kontext migrationspolitischer Debatten wird die Praxis des Kirchenasyls zunehmend zum Gegenstand restriktiver Forderungen. Kirchenasyl bedeutet, dass eine Kirchengemeinde eine ausreisepflichtige Person vorübergehend aufnimmt und die zuständigen Behörden hierüber informiert. Es handelt sich nicht um ein eigenständiges Rechtsinstitut, sondern um eine Praxis, für die zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Kirchen Verfahrensabsprachen bestehen. Danach meldet die Kirchengemeinde die Aufnahme und legt innerhalb einer Frist ein Dossier vor. Dieses ermöglicht dem Bundesamt eine erneute Prüfung, ob ein besonderer Härtefall vorliegt.

Die meisten Fälle des Kirchenasyls betreffen sogenannte Dublin-Verfahren. In diesen Fällen ist grundsätzlich ein anderer europäischer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. In Sachsen-Anhalt befanden sich nach Angaben der Landesregierung im Jahr 2023 insgesamt 68 Personen, im Jahr 2024 insgesamt 81 Personen und im ersten Halbjahr 2025 insgesamt 61 Personen im Kirchenasyl (Landtag von Sachsen-Anhalt, Drucksache 8/5762).

Im politischen Raum werden hierzu Forderungen erhoben, die auf eine deutliche Einschränkung dieser Praxis zielen. Danach sollen Personen im Kirchenasyl unter Beteiligung der Ausländer- und Polizeibehörden möglichst zügig abgeschoben werden. Ferner soll in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Vermittlung oder Gewährung von Kirchenasyl einen Anfangsverdacht wegen Anstiftung oder Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt begründet. Schließlich wird verlangt, Kirchengemeinden dauerhaft an den Folgekosten zu beteiligen, die durch den Ablauf von Abschiebefristen entstehen könnten.

Rechtscheck

Die Verschärfung der Abschiebepraxis aus dem Kirchenasyl trotz laufender Härtefallprüfungen muss sich an den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Duldungsanspruch messen lassen. Ein ministerieller Erlass könnte einen solchen Anspruch nicht außer Kraft setzen, da behördliches Handeln stets an Recht und Gesetz gebunden bleibt. Eine Durchsuchung kirchlicher Räume ohne richterliche Anordnung, obwohl der Aufenthaltsort offen gemeldet wurde, lässt sich kaum mit den hohen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit und den Schutz der Religionsfreiheit vereinbaren. Die strafrechtliche Verfolgung von Unterstützenden bleibt rechtlich problematisch, da das Gewähren von Unterkunft als neutrale Handlung gewertet wird. Schließlich fehlt es für die Abwälzung von Abschiebungskosten auf Kirchengemeinden an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Fall: Abschiebungen aus dem Kirchenasyl

Pfarrerin K leitet eine Kirchengemeinde in Halle (Saale). Die Gemeinde nimmt die Familie D aus Georgien auf. Die Mutter ist schwer krank. Die Gemeinde meldet das Kirchenasyl am Tag der Aufnahme schriftlich an die Ausländerbehörde und an das Bundesamt. Zwei Wochen später legt die Pfarrerin K ein Dossier mit ärztlichen Unterlagen vor. Das Bundesamt hat über das Dossier noch nicht entschieden.

Drei Wochen nach der Meldung erscheinen Mitarbeiter*innen der Ausländerbehörde und Polizeikräfte am Gemeindehaus. Sie berufen sich auf einen Erlass des Innenministeriums, nach dem Kirchenasyl kein Abschiebungshindernis darstelle und Abschiebungen in allen Fällen zu vollziehen seien. Sie betreten das Gemeindehaus, durchsuchen die Räume und führen die Familie D zum Flughafen. Eine richterliche Anordnung liegt nicht vor. Die Beamt*innen berufen sich auf Gefahr im Verzug.

Wenige Tage später erhält Pfarrerin K eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft. Gegen sie wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt ermittelt. Die Gemeinde erhält zusätzlich einen Bescheid des Landesverwaltungsamtes über 9.400 Euro für «Kosten fehlgeschlagener Abschiebungsmaßnahmen».

Rechtliche Einordnung

Die Abschiebung

Eine Abschiebung ist nur zulässig, wenn die betroffene Person ausreisepflichtig ist und kein Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) vorliegt. Ein rechtliches Abschiebungshindernis kann sich unmittelbar aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Grundgesetz) ergeben, wenn die Durchführung der Abschiebung selbst mit einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben verbunden ist. Eine solche abschiebungsbedingte Gesundheitsgefahr liegt insbesondere vor, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sich der Gesundheitszustand durch den Abschiebungsvorgang wesentlich verschlechtert. Anerkannt ist dies etwa bei einer ernsthaften Suizidgefahr (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2013 – OVG 7 S 11.13) sowie bei einer posttraumatischen Belastungsstörung, wenn die Abschiebung eine Retraumatisierung auslösen kann (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.06.2011 – 2 M 38/11). Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat dabei ausdrücklich klargestellt, dass alle Stadien der Abschiebung in den Blick zu nehmen sind, also auch das Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Flughafen und die Zeit bis zur Übergabe im Zielstaat.

Für die Familie D bedeutet das: Die schwere Erkrankung der Mutter ist nicht nur für das Dossierverfahren beim Bundesamt bedeutsam, sondern kann auch ein eigenständiges Abschiebungshindernis begründen, über das die Ausländerbehörde zu entscheiden hat.

Bei einem Kirchenasyl meldet die Gemeinde die Aufnahme. Das Bundesamt führt daraufhin eine erneute Härtefallprüfung durch. Kirchenasyl verhindert eine Abschiebung nicht von selbst, denn es ist kein Recht, das gegenüber dem Staat gilt. Legt die Gemeinde die Aufnahme aber offen und reicht sie ein Dossier ein, entsteht nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Solange das Bundesamt über das eingereichte Dossier nicht erneut entschieden hat, ist ein rechtliches Abschiebungshindernis anzunehmen (BayObLG, Urteil vom 25.02.2022 – 201 StRR 95/21). Der Duldungsanspruch entsteht dabei regelmäßig mit der nach außen erkennbaren Meldung an das Bundesamt.

Im Fall hat die Gemeinde das Kirchenasyl am Tag der Aufnahme gemeldet und das Dossier fristgerecht vorgelegt. Da das Bundesamt noch nicht entschieden hat, spricht nach dieser Rechtsprechung vieles dafür, dass Familie D einen Anspruch auf Duldung hatte und die Abschiebung deshalb rechtswidrig war. Ein Erlass des Innenministeriums, der eine Abschiebung «in allen Fällen» anordnet, ändert daran nichts. Ein solcher Erlass ist eine bloße Verwaltungsvorschrift und kann einen gesetzlichen Duldungsanspruch nicht beseitigen.

Betreten und Durchsuchen der kirchlichen Räume

Die Behörde darf zur Ergreifung einer abzuschiebenden Person deren Wohnung betreten, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass sie sich dort aufhält (§ 58 Abs. 5 AufenthG). Eine Durchsuchung von Räumen anderer Personen ist nur zulässig, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass sich die gesuchte Person dort befindet (§ 58 Abs. 6 S. 2 AufenthG). Eine Durchsuchung muss grundsätzlich richterlich angeordnet werden und darf nur bei Gefahr im Verzug von der Behörde selbst angeordnet werden (§ 58 Abs. 8 AufenthG).

Im Fall fehlt die richterliche Anordnung. Gefahr im Verzug konnte nicht angenommen werden, da die Gemeinde selbst die Anwesenheit der Familie bekannt gegeben hatte. Es gab keinen Anlass für die Annahme, die Familie werde sich der Maßnahme entziehen. Daher ist die Durchsuchung rechtswidrig.

Darüber genießen die Räume der Kirche einen besonderen Schutz. Die Verfassung schützt die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) und das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV [Weimarer Reichsverfassung]). Diese Gewährleistungen schaffen zwar keine rechtsfreien Räume, verlangen aber, dass Eingriffe in kirchliche Räume besonders sorgfältig begründet und verhältnismäßig ausgestaltet werden. Ein pauschaler Erlass, der Durchsuchungen in allen Kirchenasylfällen vorsieht, entspricht diesen Anforderungen nicht.

Das Ermittlungsverfahren

Die Gerichte lehnen eine Strafbarkeit im Ergebnis einheitlich ab. Solange die erneute Härtefallprüfung läuft, ist der Aufenthalt nicht unerlaubt. Damit fehlt bereits die Haupttat, zu der Beihilfe geleistet werden könnte (BayObLG, Urteil vom 25.02.2022 – 201 StRR 95/21). Auch für den Zeitraum nach einer negativen Entscheidung des Bundesamtes wird eine Strafbarkeit abgelehnt, weil das bloße Fortsetzen von Unterkunft und Verpflegung ein Unterlassen – also die Nichtvornahme einer Handlung – ist und die Gemeinde nicht rechtlich verpflichtet ist, das Kirchenasyl aktiv zu beenden (BayObLG, Urteil vom 25.02.2022 – 201 StRR 95/21).

Die Strafbarkeit der Beihilfe durch das Gewähren von Unterkunft wird darüber hinaus grundsätzlich infrage gestellt, weil das Beherbergen eine rechtlich neutrale Handlung ist (zur Beihilfe durch neutrale Handlungen allgemein BGH, Urteil vom 01.08.2000 – 5 StR 624/99; für die Beherbergung im offenen Kirchenasyl ausdrücklich LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 05.04.2019 – 2 Qs 42/19). Entscheidend ist dabei die Offenheit des Vorgehens. In dieselbe Richtung geht die sozialgerichtliche Rechtsprechung, die die Inanspruchnahme offenen Kirchenasyls nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten bewertet (BSG, Urteil vom 24.06.2021 – B 7 AY 4/20 R).

Aus Sachsen-Anhalt liegen bislang keine Entscheidungen zu dieser Frage vor. Die Rechtsprechung ist im Ergebnis einheitlich, in der Begründung aber nicht gefestigt: Manche Gerichte nehmen bereits keinen Duldungsanspruch an und begründen die Straflosigkeit allein mit der Neutralität des Beherbergens (LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 05.04.2019 – 2 Qs 42/19). Ein Amtsgericht hat eine tatbestandsmäßige Beihilfe angenommen und den Freispruch auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit gestützt (AG Kitzingen, Urteil vom 26.04.2021 – 1 Cs 882 Js 16548/20).

Der Kostenbescheid

Kostenschuldnerin ist nach § 66 Abs. 1 AufenthG die ausreisepflichtige Person selbst. Die Haftung Dritter regelt § 66 Abs. 4 AufenthG abschließend und nennt dort Arbeitgeber*innen, Unternehmer*innen und Personen, die zur unerlaubten Einreise Hilfe geleistet haben. Kirchengemeinden, die Kirchenasyl gewähren, sind davon nicht erfasst. Eine erweiternde Anwendung ist ausgeschlossen, weil die Vorschrift die Haftung Dritter bewusst abschließend regelt. Auch das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt trägt eine Kostenverschiebung auf unbeteiligte Dritte nicht. Damit fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Der Kostenbescheid ist rechtswidrig.

Auch das Land könnte eine solche Ermächtigungsgrundlage nicht schaffen, weil ihm für eine abweichende Regelung der Kostenhaftung im Aufenthaltsrecht die Gesetzgebungskompetenz fehlt.

Handlungsmöglichkeiten

Für die betroffene Familie

Gegen die drohende Abschiebung ist Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht zu suchen. Für die Stadt Halle (Saale) ist das Verwaltungsgericht Halle zuständig. Ist die einwöchige Antragsfrist gegen die Abschiebungsanordnung noch nicht abgelaufen, ist grundsätzlich ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) statthaft. Ist diese Frist verstrichen, kommt ein Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht, mit dem das Bundesamt verpflichtet werden soll, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung nicht vor dem Abschluss des Dossierverfahrens erfolgen darf. Dieser Antrag richtet sich gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Im Antrag sollte dargestellt werden, dass konkrete gesundheitliche, familiäre oder menschenrechtliche Hindernisse gegen die Abschiebung bestehen.

Ist die Abschiebung bereits vollzogen, kann ein Anspruch auf Rückholung geltend gemacht werden, wenn die Maßnahme rechtswidrig war und ein andauernder rechtswidriger Zustand vorliegt. Grundlage ist der verwaltungsrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Auch hier ist ein Antrag nach § 123 VwGO zu stellen. Praktisch ist ein solcher Anspruch allerdings schwer durchzusetzen. Parallel ist beim Bundesamt auf eine Entscheidung über das Dossier zu drängen.

Für die Kirchengemeinde gegen die Durchsuchung

Da die Durchsuchung bereits vollzogen ist, kommt eine Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht Halle in Betracht. Die Gemeinde hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, weil der Eingriff Rechte verletzt und sich jederzeit wiederholen kann.

Für die Kirchengemeinde gegen den Kostenbescheid

Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt. Gegen ihn ist fristgerecht der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Rechtsbehelf einzulegen, also Widerspruch oder Anfechtungsklage. In Sachsen-Anhalt entfällt das Widerspruchsverfahren nach § 8a Abs. 1 S. 1 AG VwGO LSA (Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Sachsen-Anhalt) grundsätzlich, wenn die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, auch über den Widerspruch entscheiden müsste. Das gilt nach § 8a Abs. 2 AG VwGO LSA auch für Kostenentscheidungen. Maßgeblich ist deshalb immer die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides. Der Rechtsbehelf sollte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden (§§ 70, 74 VwGO). Entfalten Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO, ist zusätzlich ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen (gerichtlicher Eilrechtsschutz zur vorläufigen Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung).

Vorbeugend

Kirchengemeinden sollten das Dossierverfahren strikt einhalten, jede Aufnahme unverzüglich schriftlich melden, eine Ansprechperson benennen und alle Vorgänge schriftlich festhalten. Diese Offenheit ist nicht nur eine Absprache mit dem Bundesamt, sondern in der Rechtsprechung gerade der Grund, weshalb eine Strafbarkeit abgelehnt wird. Bei Erkrankungen sollten möglichst früh aussagekräftige ärztliche Atteste eingeholt werden, weil sie sowohl im Dossierverfahren als auch für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis von Bedeutung sind.

Anlaufstellen

Die Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche e. V. berät Gemeinden zum Ablauf des Kirchenasyls und des Dossierverfahrens, vermittelt Ansprechpersonen in den Landeskirchen und stellt Materialien für Gemeinden bereit.

Der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt e. V. bündelt Informationen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht im Land. Eine nach Landkreisen geordnete Übersicht der Beratungsstellen erleichtert es Betroffenen, eine Beratung in der Nähe zu finden.  

Quellen

Cuno, Mark Niklas / Bornschein, Lukas: Verabschiedungskultur jenseits des Rechts – Eine rechtliche Einordnung der migrationspolitischen Vorhaben der AfD in Sachsen-Anhalt, in: Verfassungsblog, 07.04.2026, o. S.; abgerufen am 05.08.2026.

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Dachwitz, Ingo: Abschiebungen: Behörden und Polizei brechen immer häufiger Kirchenasyl, in: netzpolitik.org, 17.05.2024, o. S.; abgerufen am 05.08.2026.

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du Maire, Johanna: Gewährung von Kirchenasyl nicht strafbar, in: Asylmagazin 5/2022, S. 181–184; abgerufen am 05.08.2026.

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MiGAZIN: Freispruch für Mönch in Kirchenasyl-Verfahren rechtskräftig, 28.02.2022, o. S.; abgerufen am 05.08.2026.

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Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche e. V.: Info für Geflüchtete, o. J., o. S.; abgerufen am 05.08.2026.

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Podolski, Tanja: 40 Jahre Kirchenasyl in Deutschland: «Handeln nicht nur im Dienste Gottes», in: Legal Tribune Online, 30.08.2023, o. S.; abgerufen am 05.08.2026.

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Relevante Gerichtsentscheidungen

BGH, Urteil vom 01.08.2000 – 5 StR 624/99

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.06.2011 – 2 M 38/11

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2013 – OVG 7 S 11.13

LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 05.04.2019 – 2 Qs 42/19

AG Kitzingen, Urteil vom 26.04.2021 – 1 Cs 882 Js 16548/20

BSG, Urteil vom 24.06.2021 – B 7 AY 4/20 R

BayObLG, Urteil vom 25.02.2022 – 201 StRR 95/21