2.1.3. Arbeiten oder weniger Leistungen – Grenzen einer Arbeitspflicht für Geflüchtete

Während der Zugang Asylsuchender und Geflüchteter zu regulärer, existenzsichernder Beschäftigung häufig rechtlich und praktisch erschwert ist, wird zugleich diskutiert, sie flächendeckend zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten und eine Weigerung mit Leistungskürzungen zu belegen. Solche Forderungen knüpfen an bestehende gesetzliche Regelungen an. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) sollen in Aufnahmeeinrichtungen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und zum Betrieb der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen sollen solche Gelegenheiten bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern angeboten werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient (§ 5 Abs. 1 S. 2 AsylbLG). Die Aufwandsentschädigung beträgt 80 Cent je Stunde (§ 5 Abs. 2 AsylbLG).

Nicht die Arbeitsgelegenheit als solche ist das eigentliche Problem, sondern die Verpflichtung in Verbindung mit der Sanktion und die Frage, welche Tätigkeiten überhaupt zugewiesen werden dürfen.

Rechtscheck

Die Einführung einer flächendeckenden Verpflichtung Geflüchteter zu gemeinnütziger Arbeit ist an den gesetzlichen Zumutbarkeitskriterien und dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu messen. Weist eine Behörde Tätigkeiten trotz gesundheitlicher Einschränkungen zu, ist eine Leistungskürzung bei Weigerung mangels Zumutbarkeit rechtlich ausgeschlossen. Besteht die Verpflichtung lediglich über eine Hausordnung, fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage für Sanktionen. Zudem ist zu prüfen, ob eine Arbeitspflicht unter Androhung von Kürzungen gegen das Verbot von Zwangsarbeit verstößt. Rechtlich kommt es auf die individuelle Zumutbarkeit sowie die Verhältnismäßigkeit der Leistungskürzungen an.

Fall 1: Leistungskürzung nach Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit

Herr M ist 41 Jahre alt und lebt seit sieben Monaten in einer Gemeinschaftsunterkunft im Salzlandkreis. Sein Asylverfahren läuft. Herr M hat eine chronische Rückenerkrankung. Ein ärztliches Attest empfiehlt, schweres Heben zu vermeiden, ohne eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festzustellen.

Im Oktober 2026 erhält er ein Schreiben. Ihm wird eine Arbeitsgelegenheit von 20 Stunden wöchentlich beim kommunalen Bauhof zugewiesen. Die Aufwandsentschädigung beträgt 80 Cent je Stunde. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass bei Ablehnung nur noch Leistungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG gewährt werden. Herr M legt das Attest vor und bittet um eine körperlich leichtere Tätigkeit. Die Behörde lehnt ab. Es gebe keine anderen Arbeitsgelegenheiten. Herr M nimmt die Tätigkeit nicht auf. Daraufhin ergeht ein Bescheid, mit dem die Leistungen ab dem Folgemonat gekürzt werden.

Rechtliche Einordnung

Am schnellsten führt im Fall von Herrn M die einfachgesetzliche Argumentation zum Ziel. Die zugewiesene Tätigkeit muss zumutbar sein. § 5 Abs. 3 S. 1 AsylbLG verlangt, dass die Arbeitsgelegenheit zeitlich und räumlich so ausgestaltet ist, dass sie auf zumutbare Weise ausgeübt werden kann. Danach ist eine Tätigkeit unter anderem dann unzumutbar, wenn die betroffene Person zu ihr körperlich nicht in der Lage ist. Genau darum geht es hier. Die Behörde hätte die Belastbarkeit medizinisch klären und eine geeignete Tätigkeit prüfen müssen. Weil die Ablehnung danach begründet war, fehlt es an der «unbegründeten Ablehnung», die § 5 Abs. 4 S. 2 AsylbLG für die Leistungseinschränkung voraussetzt. Die Sanktion ist damit bereits auf einfachgesetzlicher Ebene ausgeschlossen. Diese Argumentation ist vorrangig vorzutragen, weil sie ohne Verfassungsfrage zum Erfolg führen kann.

Hinzu kommen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Sanktion selbst. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Leistungsminderungen im Grundsicherungsrecht nur unter engen Voraussetzungen zulässig sind, dass sie verhältnismäßig sein müssen und dass jedenfalls ein vollständiger Entzug existenzsichernder Leistungen verfassungswidrig ist. Für Minderungen hat es eine Grenze von 30 Prozent gezogen und verlangt, dass die Minderung endet, sobald die Mitwirkung erfolgt (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16). Ob die im Grundsicherungsrecht entwickelten Maßstäbe unmittelbar übertragbar sind, ist nicht abschließend geklärt. Die Argumentationslinie ist jedoch tragfähig. Denn das menschenwürdige Existenzminimum ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11). Das Gericht hat zuletzt festgehalten, dass der Gesetzgeber die Bedarfe für ein menschenwürdiges Existenzminimum auf einer aktuellen Datengrundlage ermitteln muss (BVerfG, Beschluss vom 15.04.2026 – 1 BvL 5/21).

Die Rechtsprechung der Sozialgerichte geht inzwischen weiter. Das Sozialgericht Karlsruhe hat im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass die Leistungseinschränkung nach § 5 Abs. 4 AsylbLG evident verfassungswidrig sei, weil sie gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG (Grundgesetz) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verstoße. Das Gericht bezweifelt bereits, ob die Arbeitsgelegenheiten überhaupt einen legitimen Zweck verfolgen, weil sie nicht auf die Integration in den Arbeitsmarkt zielen, sondern der Selbstverwaltung der Einrichtung dienen. Außerdem trägt nach dieser Entscheidung die Behörde die Beweislast dafür, dass eine zugewiesene Arbeitsgelegenheit unentschuldigt nicht wahrgenommen wurde (SG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2026 – S 12 AY 3874/25 ER). Für Sachsen-Anhalt hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau erhebliche Zweifel daran geäußert, ob § 1a Abs. 1 AsylbLG mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist, weil eine auf den physischen Bedarf beschränkte Leistung das soziokulturelle Existenzminimum unberücksichtigt lässt (SG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 26.01.2026 – S 17 AY 34/25 ER). Da § 5 Abs. 4 S. 2 AsylbLG als Rechtsfolge gerade auf § 1a Abs. 1 AsylbLG verweist, betreffen diese Zweifel unmittelbar auch die Sanktion bei abgelehnten Arbeitsgelegenheiten.

Die Verpflichtung selbst berührt darüber hinaus die Berufsfreiheit und das Verbot der Zwangsarbeit. Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht (Art. 12 Abs. 2 GG). Bürger*innenpflichten können etwa eine Feuerwehrdienstpflicht oder Deichschutzpflicht sein. Zwangsarbeit ist nur bei gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung zulässig (Art. 12 Abs. 3 GG). Art. 4 Abs. 2 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) verbietet Zwangs- und Pflichtarbeit. Die Internationale Arbeitsorganisation versteht darunter jede Arbeit oder Dienstleistung, die unter Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sich die betroffene Person nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat (Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 1930). Ausgenommen sind unter anderem übliche Bürger*innenpflichten sowie geringfügige Gemeinschaftsdienste im unmittelbaren Interesse der betreffenden Gemeinschaft (Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens). Zweifelhaft ist, ob eine allgemeine Arbeitspflicht in Verbindung mit einer Leistungskürzung als Sanktion noch zu diesen Ausnahmen gezählt werden kann, da die Androhung der Leistungskürzung das Merkmal der Strafandrohung erfüllt. Bislang gibt es keine abschließende gerichtliche Klärung dieser Frage für das Asylbewerberleistungsrecht.

Zuständige Behörden im Sinne des § 10 AsylbLG sind in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises wahr (§ 1 Abs. 2 AufnG LSA [Aufnahmegesetz des Landes Sachsen-Anhalt]). Daraus folgt, dass das Land auf die Rechtsaufsicht beschränkt ist und keine fachlichen Weisungen im Einzelfall erteilen kann. Eine landesweite Verpflichtung könnte deshalb nicht durch Weisung durchgesetzt werden.

Handlungsmöglichkeiten

Die Sozialgerichtsbarkeit ist zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG [Sozialgerichtsgesetz]). Zunächst muss Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat (§ 84 SGG), die Klagefrist nach dem Widerspruchsbescheid ebenfalls einen Monat (§ 87 SGG). Abhängig vom Wohnort ist entweder das Sozialgericht Halle, Magdeburg oder Dessau-Roßlau zuständig. Für den Salzlandkreis ist das Sozialgericht Magdeburg zuständig. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).

Der Widerspruch gegen die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit hat aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG). Im Gegensatz dazu hat der Widerspruch gegen die Leistungskürzung keine aufschiebende Wirkung, da es sich um eine Entscheidung über die Herabsetzung einer Leistung handelt (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Daher ist gegen die Kürzung unverzüglich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen (§ 86b SGG). Zunächst ist das ärztliche Attest vorzulegen, ergänzt um den Hinweis auf die Zumutbarkeitsregelung des § 5 Abs. 3 AsylbLG. Sinnvoll ist auch, die Behörde ausdrücklich aufzufordern, den vollständigen Verwaltungsvorgang vorzulegen, da sie die Beweislast für das behauptete unentschuldigte Fehlen trägt. Zusätzlich sollten die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Sanktion vorgetragen werden.

Fall 2: Unbezahlte Reinigungsdienste per Hausordnung

Die Unterkunftsleitung verpflichtet die Bewohner*innen über die Hausordnung, in einem Wochenplan die Reinigung der Gemeinschaftsküche, der Sanitärräume und der Flure zu übernehmen, jeweils drei Stunden wöchentlich. Eine Aufwandsentschädigung soll nicht gezahlt werden, da es sich um «Selbstversorgung» handeln soll. Wer den Plan nicht einhält, erhält eine Mitteilung an das Sozialamt mit dem Hinweis auf eine mögliche Leistungskürzung.

Rechtliche Einordnung

§ 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylbLG stellt klar, dass die Verpflichtung zu Tätigkeiten der Selbstversorgung von der Bereitstellung der Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt. Das eigene Zimmer sauber zu halten, das eigene Geschirr zu spülen und die eigene Wäsche zu waschen, ist Selbstversorgung und keine Arbeitsgelegenheit. Anders ist es, wenn Tätigkeiten übernommen werden, die sonst von bezahltem Personal erledigt würden. Die Reinigung von Gemeinschaftsküchen, Sanitärräumen und Fluren für die gesamte Einrichtung geht über die eigene Versorgung hinaus. Solche Tätigkeiten sind Arbeitsgelegenheiten zur Aufrechterhaltung und zum Betrieb der Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylbLG. Sie begründen einen Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach § 5 Abs. 2 AsylbLG.

Unabhängig davon kann eine Hausordnung keine Sanktion nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begründen. Die Hausordnung ist keine Rechtsgrundlage für Leistungskürzungen. Diese setzen einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde und die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 AsylbLG voraus, einschließlich der vorherigen Belehrung nach § 5 Abs. 4 S. 3 AsylbLG.

Handlungsmöglichkeiten

Zunächst muss geklärt werden, wer die Hausordnung erlassen hat und in welchem Verhältnis die Unterkunftsleitung zur Behörde steht. Gegenüber der Behörde kommt eine Feststellungsklage zum Sozialgericht in Betracht, gerichtet auf die Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Übernahme der Reinigungsdienste besteht. Parallel kann die Zahlung der Aufwandsentschädigung für bereits geleistete Stunden geltend gemacht werden.

Ergeht ein Kürzungsbescheid, ist wie in Fall 1 vorzugehen. Im Eilverfahren ist die fehlende Rechtsgrundlage zu rügen.

Anlaufstellen

Der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt e. V. informiert über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und vermittelt Kontakte zu Beratungsstellen vor Ort. Eine Übersicht der landesweiten Beratungsangebote ist dort verfügbar.

Die Migrationsberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände begleiten Betroffene im Verfahren, insbesondere der Caritasverband für das Bistum Magdeburg, die AWO Landesverband Sachsen-Anhalt und die Diakonie Mitteldeutschland.

Bei Fragen zu Arbeitsbedingungen und Arbeitspflichten beraten die Gewerkschaften, etwa der DGB-Bezirk Niedersachsen – Bremen – Sachsen-Anhalt. Überregionale Informationen zum Asylbewerberleistungsrecht bietet asyl.net des Informationsverbunds Asyl und Migration.

Quellen

Cuno, Mark Niklas / Bornschein, Lukas: Verabschiedungskultur jenseits des Rechts – Eine rechtliche Einordnung der migrationspolitischen Vorhaben der AfD in Sachsen-Anhalt, in: Verfassungsblog, 07.04.2026, o. S.; abgerufen am 06.08.2026.

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Deutscher Gewerkschaftsbund, Bezirk Niedersachsen – Bremen – Sachsen-Anhalt: DGB lehnt Arbeitspflicht für Asylbewerber*innen ab, Pressemitteilung PM 054, 15.12.2025, o. S.; abgerufen am 06.08.2026.

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Gerloff, Volker: Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren – oder doch? Anmerkung zur Entscheidung des LSG Thüringen vom 16.5.2025 – L 8 AY 222/25 B ER, in: Asylmagazin 9/2025, S. 295–301; abgerufen am 06.08.2026.

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International Labour Organization: What is forced labour?, o. J., o. S.; abgerufen am 06.08.2026.

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Relevante Gerichtsentscheidungen

BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11

BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16

BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21

SG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2026 – S 12 AY 3874/25 ER

SG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 26.01.2026 – S 17 AY 34/25 ER

BVerfG, Beschluss vom 15.04.2026 – 1 BvL 5/21