2.4.4. Nur 25 Prozent ans Gymnasium – warum Bildungschancen nicht gedeckelt werden dürfen

Extrem rechte Akteur*innen setzen in der Bildungspolitik auf ein möglichst selektives Schulsystem mit früher und strikter Trennung der Schüler*innen. Das Gymnasium wird dabei als besonders schützenswerte Schulform angesehen, deren Zugang beschränkt werden muss. Dahinter steckt ein elitäres Bildungsverständnis, wonach Gymnasien – und mittelbar auch Hochschulen – nicht für breite Teile der Gesellschaft zugänglich sein sollen. Neben der Wiedereinführung der verbindlichen Grundschulempfehlung wird auch eine Deckelung des Gymnasialzugangs auf 25 Prozent eines Jahrgangs gefordert. Dies würde einen drastischen Einschnitt für Schüler*innen in Sachsen-Anhalt bedeuten. Zuletzt wechselten im Schuljahr 2025/26 40,5 Prozent der Schüler*innen in Sachsen-Anhalt nach der Grundschule auf ein Gymnasium (Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt, 10.06.2026).

Rechtscheck

Eine Beschränkung des Zugangs zu einer Schulform ist an den Grundrechten von Eltern und Schüler*innen zu messen. Eine strenge Deckelung des Zugangs zu Gymnasien auf 25 Prozent eines Jahrgangs greift intensiv in Grundrechte ein. Die Einführung einer solchen Regelung durch Rechtsverordnung könnte einen Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie darstellen. Eine prozentuale Begrenzung erscheint zudem unverhältnismäßig und ist daher als verfassungswidrig einzustufen.

Fall: Begrenzung des Gymnasialzugangs

Aus Sicht der Regierungspartei X besuchen zu viele Schüler*innen ein Gymnasium. Daher erlässt das Bildungsministerium eine Verordnung, um den Zugang zu Gymnasien zu beschränken. Diese sieht vor, dass nur 25 Prozent der Schüler*innen eines Jahrgangs ein Gymnasium besuchen können. Wollen mehr als 25 Prozent eines Jahrgangs ein Gymnasium besuchen, so sieht die Verordnung eine Auswahl der Schüler*innen anhand leistungsbezogener Kriterien vor.

B besucht die vierte Klasse einer Grundschule. Er und seine Eltern wollen, dass er im Anschluss das örtliche Gymnasium besucht. Die Schule lehnt den Aufnahmeantrag jedoch ab. Grund dafür ist die 25-Prozent-Grenze, die im Jahrgang des B überschritten wäre, wenn nicht einige Schüler*innen abgewiesen würden. Die Schule habe anhand des neu geregelten Verfahrens ausgewählt, welche Schüler*innen Zugang zum Gymnasium bekommen, B gehöre leider nicht dazu.

Rechtliche Einordnung

In Sachsen-Anhalt können Eltern bislang wählen, welche Schulform ihr Kind besuchen soll. Grundlage hierfür ist § 34 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SchulG (Schulgesetz Sachsen-Anhalt). Das Bildungsministerium ist allerdings durch § 35 Abs. 1 SchulG ermächtigt, die Aufnahme in die Schulen der Sekundarstufen I und II durch Verordnung zu regeln. Das Ministerium kann daher grundsätzlich auch die Aufnahme an den Gymnasien regeln. Vorliegend hat das Bildungsministerium eine strenge 25-Prozent-Grenze für Gymnasien eingeführt. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen erhebliche Zweifel.

Eingriff in Grundrechte von Eltern und Schüler*innen

Beschränkt der Staat den Zugang zu einzelnen Schulformen, so greift dies in Grundrechte ein. Eltern haben das Recht, den Bildungsweg ihres Kindes zu wählen. Dieses Recht leitet sich aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG (Grundgesetz) und Art. 26 Abs. 3 LSAVerf (Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) ab. Stellt der Staat verschiedene Schulformen zur Verfügung, haben Eltern das Recht, zwischen diesen Schulformen zu wählen (BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 – 1 BvR 230/70, 95/71).

Zudem greift die Maßnahme in die Rechte der Schüler*innen ein. Diese haben ein Recht auf Zugang zu der Schulform, die ihrer Begabung entspricht. Dieses Recht beruht auf Art. 25 Abs. 1 LSAVerf, wonach jeder junge Mensch das Recht auf eine Erziehung und Ausbildung hat, die seine Begabung und seine Fähigkeiten fördert. Außerdem leitet das Bundesverfassungsgericht aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem staatlichen Bildungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG ein Recht auf schulische Bildung ab (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21). Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, dass der Staat ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit durch schulische Bildung unterstützt und fördert (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21). Hieraus folgt ein Anspruch auf Teilhabe an den staatlichen Bildungsangeboten.

In der Deckelung des Gymnasialzugangs kann zudem ein Eingriff in das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG gesehen werden. Nicht alle allgemeinbildenden Schulen sind Ausbildungsstätten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG. Für die Schulform des Gymnasiums hat das Bundesverfassungsgericht dies jedoch bejaht, wenn es um die Frage geht, ob überhaupt ein Gymnasium besucht werden darf (BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 – 1 BvR 640/80). Maßgeblich ist, dass der Zugang zu einem Gymnasium den weiteren Bildungs- und Lebensweg und dadurch auch die Berufswahl prägen kann (BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 – 1 BvR 640/80). Wird der Zugang zum Gymnasium verwehrt, so schneidet dies in der Regel auch den Zugang zu bestimmten Berufen ab und schmälert die Chance auf eine freie Berufswahl (BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 – 1 BvR 640/80).

Rechtfertigung

Eingriffe in diese Grundrechte können gerechtfertigt sein. Der Staat darf den Zugang zu einer Schulform begrenzen, indem er etwa Zulassungsvoraussetzungen für bestimmte Bildungswege vorsieht (BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 – 1 BvR 230/70, 95/71). Dafür ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich (Gesetzesvorbehalt). Zudem ist ein Grundrechtseingriff nur dann gerechtfertigt, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Wird die 25-Prozent-Grenze durch Rechtsverordnung eingeführt, könnte dies gegen die sogenannte Wesentlichkeitstheorie verstoßen. Diese wird aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip sowie aus den Grundrechten abgeleitet. Demnach muss der Gesetzgeber, hier also der Landtag, alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen. Entscheidungen, die für die Verwirklichung von Grundrechten wesentlich sind, dürfen nicht durch ein Ministerium im Rahmen einer Rechtsverordnung getroffen werden. Eine Regelung, die den Zugang zu einer Schulart beschränkt, wirkt intensiv auf Grundrechte ein (vgl. auch VG Halle, Beschluss vom 05.09.2008 – 3 B 143/08). Weil eine starre prozentuale Grenze den Zugang zum Gymnasium begrenzt und damit die Verwirklichung von Grundrechten erschwert, erscheint es überzeugend, dass eine solche Grenze jedenfalls nicht durch eine Rechtsverordnung eingeführt werden kann.

Selbst wenn eine 25-Prozent-Grenze durch eine Änderung des Schulgesetzes erfolgen würde, müsste sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Eine prozentuale Obergrenze für den Zugang zu den Gymnasien ist jedoch aus guten Gründen als unverhältnismäßig anzusehen. Sie kann daher nicht in verfassungskonformer Weise eingeführt werden. Es ist bereits fraglich, welches rechtlich geschützte Interesse hinter der 25-Prozent-Grenze steht.  Zwar darf der Gesetzgeber das Schulsystem im Rahmen seines Bildungs- und Erziehungsauftrags ausgestalten (Art. 7 Abs. 1 GG). Hält der Gesetzgeber in einem mehrgliedrigen Schulsystem an Zugangsschranken fest, wird dies typischerweise damit begründet, dass Lerngruppen homogen sein sollen und das Leistungsniveau der jeweiligen Schulart gehalten werden soll. Die 25-Prozent-Grenze schließt jedoch auch geeignete Schüler*innen aus. Da zudem keine Kapazitätsengpässe vorliegen, stellt die Obergrenze eine künstliche Verknappung gymnasialer Bildung dar. Hiermit wird das Ziel verfolgt, Gymnasien – und mittelbar auch Hochschulen – einen exklusiven Charakter zu verschaffen. Grund dafür ist die politische Vorstellung, dass ein akademischer Bildungsweg nur einem kleinen Anteil der Bevölkerung offen stehen soll.

Dieses rein politische Interesse wiegt in der Abwägung deutlich geringer als das Interesse der Schüler*innen und Eltern an der Verwirklichung ihrer Grundrechte. In einem mehrgliedrigen Schulsystem wirkt sich die besuchte Schulart maßgeblich auf den voraussichtlichen Bildungsabschluss und die berufliche Zukunft eines Kindes aus. Schüler*innen den Zugang zum Gymnasium anhand einer starren Zugangsgrenze zu versagen, greift daher besonders intensiv in die betroffenen Rechte ein. Dieser schwere Grundrechtseingriff erfolgt nicht, um andere wichtige Rechtsgüter zu schützen, und ist daher als unverhältnismäßig anzusehen.

Auch die bisherige Rechtsprechung zu Zugangsbeschränkungen bei weiterführenden Schulen spricht für die Unverhältnismäßigkeit der Regelung. Bei Zugangsbeschränkungen ist zwischen einer negativen und einer positiven Auslese zu differenzieren (vgl. Rux, Schulrecht, § 2 Rn. 719-721). Eine negative Auslese liegt vor, wenn Kindern der Zugang zu einer Schulart verwehrt wird, weil sie nach gewissen Kriterien nicht die erforderliche Eignung für diese Schulart besitzen. So stellt etwa die verbindliche Grundschulempfehlung einen Fall der negativen Auslese dar. Solche Systeme der negativen Auslese werden zu Recht stark kritisiert. Die Rechtsprechung hat jedoch anerkannt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich entscheiden kann, eine negative Auslese vorzunehmen (BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 – 1 BvR 230/70, 95/71; OVG Münster, Beschluss vom 02.10.2007 – 19 B 1207/07; VGH München, Beschluss vom 07.11.1996 – 7 CE 96.3145; OVG Bautzen, Beschluss vom 04.08.1992 – II S 224/92).

Im Fall der 25-Prozent-Grenze handelt es sich allerdings um eine positive Auslese. Bei einer positiven Auslese wird das Angebot an Plätzen einer bestimmten Schulart von vornherein beschränkt. Diese Plätze werden dann an die geeignetsten Schüler*innen vergeben. Dies hat zur Folge, dass Schüler*innen der Zugang zu einer Schulform verwehrt wird, für die sie eigentlich geeignet wären. Die positive Auslese wurde in der Rechtsprechung für unverhältnismäßig gehalten (OVG Weimar, Beschluss vom 22.10.1996 – 1 EO 539/96; VG Dresden, Beschluss vom 02.08.2016 – 5 L 498/16; VG Halle, Beschluss vom 05.09.2008 – 3 B 143/08).

Anspruch auf Aufnahme an der gewünschten Schule

Die 25-Prozent-Grenze verletzt die Grundrechte von Schüler*innen und Eltern und ist daher als verfassungswidrig anzusehen. Werden Schüler*innen aufgrund dieser Grenze an einem Gymnasium abgelehnt, so ist diese Ablehnung rechtswidrig. Besteht keine verfassungskonforme Zugangsbeschränkung, so besteht ein Anspruch auf Zugang zu der Schulform, die die Eltern auswählen. Im Fall des B bestünde somit ein Anspruch auf Zugang zu einem Gymnasium.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob auch ein Anspruch auf Aufnahme an einem bestimmten Gymnasium besteht. Dieser setzt ausreichende Aufnahmekapazitäten voraus . Wenn die Kapazitäten an der Wunschschule begrenzt sind, so besteht aber jedenfalls ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 19.08.2014 – 3 M 434/14). Wird das Kind bei begrenzten Kapazitäten abgelehnt und ist diese Ablehnungsentscheidung fehlerfrei ergangen, so besteht kein Anspruch auf Aufnahme an diesem Gymnasium. Da jedoch ein Anspruch auf Zugang zu einem Gymnasium besteht, kann das Kind nur an ein anderes Gymnasium verwiesen werden.

Handlungsmöglichkeiten

Die Eltern können gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen. Ist dieser erfolglos, so können sie Verpflichtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Die Eltern können eine Verletzung ihrer eigenen Rechte geltend machen und zudem als gesetzliche Vertretung für das Kind handeln, das selbst nicht prozessfähig ist (§ 62 VwGO [Verwaltungsgerichtsordnung]). Wenn die gewünschte Schule ausreichend Kapazitäten zur Aufnahme des Kindes hat, spricht das Gericht die Verpflichtung aus, das Kind an der gewünschten Schule aufzunehmen.

Wird über die Klage nicht entschieden, bevor das neue Schuljahr beginnt, müsste das Kind zum neuen Schuljahr zunächst eine andere Schule besuchen. Um dies zu verhindern, können die Eltern einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO stellen. Das Gericht kann vorläufig die Aufnahme an der gewünschten Schule regeln, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder wenn dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Geht es um die Aufnahme an einer weiterführenden Schule, steht das neue Schuljahr in der Regel unmittelbar bevor. Es ist dem Kind und seinen Eltern nicht zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, weil das Kind ansonsten zunächst eine andere Schule besuchen müsste und ein späterer Wechsel erhebliche Nachteile mit sich bringen würde (VG Dresden, Beschluss vom 02.08.2016 – 5 L 498/16; VG Halle, Beschluss vom 05.09.2008 – 3 B 143/08). Das Gericht wird die Anordnung erlassen, wenn die Eltern diese Umstände und den Anspruch auf Aufnahme am betreffenden Gymnasium glaubhaft machen.

Anlaufstellen

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. verfolgt mit strategischer Prozessführung gezielt Fälle von grundsätzlicher Bedeutung für den Grund- und Menschenrechtsschutz. Dazu berät und begleitet sie Kläger*innen und vermittelt Rechtsanwält*innen für das jeweilige Verfahren.

Der Landeselternrat Sachsen-Anhalt vertritt die Interessen von Eltern auf Landesebene und beteiligt sich an bildungspolitischen Diskussionen und Entscheidungsprozessen.

Der Landesschülerrat Sachsen-Anhalt ist die landesweite Interessenvertretung der Schüler*innen und wirkt an der Gestaltung der Schul- und Bildungspolitik mit.

Quellen

Brosius-Gersdorf, Frauke: Kommentierung zu Art. 7, in: Dreier (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar, 4. Aufl., Tübingen 2023, Rn. 172 f., 182 f.

Köpsell, Lena / Ringendahl, Alexandra: Schule und Uni unter der AfD: Die Pläne – und was wirklich möglich wäre, in: CORRECTIV, 30.07.2026; abgerufen am 11.08.2026.

Hier klicken

Rux, Johannes: Schulrecht, 6. Aufl., München 2018, § 2 Rn. 190, 717–721.

Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt: 2,8 % mehr Kinder wechselten von der Grundschule in den 5. Schuljahrgang einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule in Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung, 10.06.2026; abgerufen am 11.08.2026.

Hier klicken

 

Relevante Gerichtsentscheidungen

BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 – 1 BvR 230/70, 95/71

BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 – 1 BvR 640/80

OVG Bautzen, Beschluss vom 04.08.1992 – II S 224/92

OVG Weimar, Beschluss vom 22.10.1996 – 1 EO 539/96

VGH München, Beschluss vom 07.11.1996 – 7 CE 96.3145

OVG Münster, Beschluss vom 02.10.2007 – 19 B 1207/07

VG Halle, Beschluss vom 05.09.2008 – 3 B 143/08

OVG Magdeburg, Beschluss vom 19.08.2014 – 3 M 434/14

VG Dresden, Beschluss vom 02.08.2016 – 5 L 498/16

BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21