2.5.2. Das beschleunigte Verfahren – schnelle Justiz auf Kosten rechtsstaatlicher Garantien
Der gesetzliche Rahmen
Das beschleunigte Verfahren nach §§ 417–420 StPO (Strafprozessordnung) erlaubt es, in sogenannten «einfach gelagerten Fällen» sehr schnell abzuurteilen – im Extremfall wenige Tage nach der Tat. Die Staatsanwaltschaft beantragt das Verfahren beim Amtsgericht, wenn der Sachverhalt einfach oder die Beweislage klar ist. Das Gericht kann Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr verhängen.
Abbau rechtsstaatlicher Absicherungen
Der Preis dieser Geschwindigkeit ist ein Abbau von rechtsstaatlichen Absicherungen und von Beschuldigtenrechten. Es braucht keine Anklageschrift, und es gibt kein Zwischenverfahren, in dem das Gericht den Vorwurf vorab prüft; die Anklage kann mündlich erhoben werden. Die Ladungsfrist beträgt lediglich 24 Stunden. Die angeklagte Person erfährt somit teilweise erst einen Tag vorher, dass sie am Folgetag vor Gericht stehen soll. Auch für die Beweisaufnahme gelten Einschränkungen bzw. Besonderheiten (§ 420 StPO). Hinzu kommt die Hauptverhandlungshaft (§ 127b StPO), die eine Festnahme zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens ermöglicht.
Das Gericht muss bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO einen Pflichtverteidiger oder eine Pflichtverteidigerin beiordnen (vgl. Ablauf und Rechte im Strafverfahren). Wenn im beschleunigten Verfahren vor dem Amtsgericht eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten erwartet wird und die angeklagte Person keine*n Verteidiger oder Verteidigerin hat, so muss das Gericht ebenfalls diese*n bestellen (§ 418 Abs. 4 StPO).
In vielen Fällen steht den Beschuldigten damit faktisch keine Zeit zur Verfügung, die eigene Verteidigung angemessen vorzubereiten. Schon die Beauftragung einer anwaltlichen Verteidigung kann innerhalb der kurzen Frist faktisch unmöglich sein, ebenso wie die Durchführung einer Akteneinsicht.
Politische Instrumentalisierung
Es überrascht nicht, dass extrem rechte und autoritäre Kräfte die Anwendung des beschleunigten Verfahrens deutlich ausweiten wollen. Problematisch ist, dass die (weisungsgebundene) Staatsanwaltschaft entscheidet, ob die Durchführung des beschleunigten Verfahrens beantragt wird (vgl. Exkurs zu Politischen Einflussmöglichkeiten auf die Justiz). Gerichte haben diese Form des Verfahrens abzulehnen, wenn sich die Sache nicht dafür eignet (§ 419 StPO). Auch die Gerichte stehen unter zeitlichem Druck und können das Vorliegen der Voraussetzungen teilweise nicht ausgiebig prüfen.
Denkbar ist zudem der Einsatz des beschleunigten Verfahrens für bestimmte Deliktsgruppen – insbesondere solchen mit politischem Hintergrund. In Berlin sollten vor einigen Jahren sogenannte «Klimakleber» vermehrt im beschleunigten Verfahren angeklagt werden. Obwohl die Justizbehörden von dieser Vorgehensweise wieder abrückten, zeigt dies exemplarisch, wie schnell politischer Einfluss im Strafverfahren missbraucht werden kann. Anwaltsvereine kritisierten zu Recht, dass diese Verfahren für das beschleunigte Vorgehen völlig ungeeignet sind, da die Sach- und Rechtslage insbesondere hier nicht eindeutig ist.
Für Beschuldigte bzw. Angeklagte stellt das beschleunigte Verfahren meist eine besonders schwierige und herausfordernde Situation dar. Es sollte deshalb sinnvollerweise eine anwaltliche Vertretung erfolgen.
Quellen
Graf, Jürgen (Hrsg.): BeckOK GVG, 31. Edition, München 2026.
Graf, Jürgen (Hrsg.): BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, 60. Edition, München 2026.
Knauer, Christoph / Kudlich, Hans / Schneider, Hartmut (Hrsg.): Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl., 3 Bände, München 2023–2024.
LTO Redaktion: Doch kein beschleunigtes Verfahren gegen Klimakleber, in: LTO, 2023; abgerufen am 12.08.2026.
Onèr, Nina / Theune, Lukas: Projekt Schnellgericht – Wir verteidigen am Tempelhofer Damm, in: RAV Infobrief, 2025; abgerufen am 12.08.2026.
Platz, Sarah: Das beschleunigte Verfahren, in: Anwaltsblatt, 2023; abgerufen am 12.08.2026.