2.1.5. Dauerhaft getrennt lernen – warum geflüchtete Kinder Zugang zur Regelschule brauchen
In bildungspolitischen Debatten wird zunehmend verlangt, Kinder von Geflüchteten und Asylsuchenden dauerhaft getrennt von den übrigen Schüler*innen zu unterrichten. Anders als die bisherigen Willkommensklassen, die der Vorbereitung auf den späteren Besuch einer Regelklasse dienen, sollen solche gesonderten Klassen nicht als Übergangslösung ausgestaltet sein. Zur Begründung wird angeführt, den betroffenen Kindern solle dadurch vermittelt werden, dass ihr Aufenthalt in Deutschland zeitlich begrenzt sei. Zugleich sollen sich die Unterrichtsinhalte an den Lehrplänen der jeweiligen Herkunftsländer orientieren. Als weiteres Ziel wird genannt, vermeintliche Schwierigkeiten des gemeinsamen Unterrichts von den übrigen Schüler*innen fernzuhalten. Welche «Schwierigkeiten» damit konkret gemeint sind, bleibt offen. Für den Unterricht sollen nach Möglichkeit auch Lehrkräfte mit eigener Fluchterfahrung oder aus den Herkunftsgruppen der betroffenen Kinder eingesetzt werden.
Das Schulrecht ist Landesrecht. Das Land könnte hier also unmittelbar gestaltend tätig werden, entweder durch Änderung des Schulgesetzes oder durch Erlasse und Verwaltungsvorschriften des Bildungsministeriums. Diese Gestaltungsfreiheit ist jedoch durch Unionsrecht, Völkerrecht und Verfassungsrecht begrenzt.
Rechtscheck
Die Einführung einer dauerhaften Beschulung von Kindern von Geflüchteten in gesonderten Klassen ohne Möglichkeit des Übergangs muss anhand der gesetzlichen Bestimmungen der EU, des Völkerrechts und des deutschen Verfassungsrechts beurteilt werden. Ein solches Gesetz oder solch ein Erlass muss insbesondere das Recht auf Bildung sowie das Gebot der Integration in das reguläre Bildungssystem wahren. Wenn Kinder ohne klare Übergangskriterien getrennt voneinander unterrichtet oder nur einrichtungsintern betreut werden, ist dies kaum mit den strengen Zeitvorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie vereinbar. Da das Schulwesen nicht dazu dient, aufenthaltsrechtliche Ziele zu verfolgen, sind Maßnahmen zur dauerhaften Ausgrenzung aus dem Regelsystem rechtlich sehr bedenklich. Die rechtliche Zulässigkeit hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Trennung tatsächlich nur eine kurzzeitige, integrationsfördernde Vorbereitungsmaßnahme darstellt.
Fall 1: Dauerhafte Beschulung in Sonderklassen
Die achtjährige E lebt seit vier Monaten mit ihrer Mutter in einer Gemeinde im Landkreis Wittenberg. Das Asylverfahren läuft. Zunächst besucht E eine Regelklasse der örtlichen Grundschule, wo sie begleitende Sprachförderung erhält.
Im September 2026 erlässt das Bildungsministerium einen Runderlass, wonach «Kinder von Schutzsuchenden an allen Schulen in gesonderten Klassen zu unterrichten» sind. Ein Übergang in Regelklassen ist «nicht vorgesehen», der Unterricht folgt einem «herkunftsorientierten Lehrplan». Die Schulleitung teilt der Mutter daraufhin mit, dass E ab dem 1. November in eine Sonderklasse an einem anderen Schulstandort im Landkreis umgeschult wird.
Rechtliche Einordnung
Die Umsetzung dieses Erlasses ist rechtlich unzulässig. Der entscheidende Punkt ist nicht die Tatsache, dass es separate Klassen gibt, sondern die Dauerhaftigkeit dieser Klassen und die fehlende Möglichkeit für die Kinder, in den regulären Schulbetrieb zurückzukehren.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass gesonderte Klassen für Kinder, die eine andere Sprache sprechen, nicht schon von vornherein konventionswidrig sind. Sie verstoßen jedoch gegen das Recht auf Bildung und stellen eine unzulässige Diskriminierung dar, wenn sie nicht geeignet sind, die Integration im Aufnahmeland zu erleichtern, und wenn es an dem Ziel und Kriterien für einen Übergang in reguläre Klassen fehlt, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einer Gesamtwürdigung feststellt (EGMR, Urteil vom 16.03.2010 – 15766/03, Oršuš und andere gegen Kroatien). Eine systematische Zuweisung in Sonderschulen kann zudem eine mittelbare Diskriminierung darstellen (EGMR, Urteil vom 13.11.2007 – 57325/00, D.H. und andere gegen Tschechische Republik); diese Entscheidung kann auch als Hilfsargument für die mittelbare Diskriminierung durch die Versetzung in Sonderklassen herangezogen werden. Ein Erlass, der den Übergang in Regelklassen ausdrücklich ausschließt und einen herkunftsorientierten Lehrplan vorgibt, ist gerade nicht auf Integration gerichtet. Er verfehlt damit genau das Kriterium, an dem der Gerichtshof die Zulässigkeit einer Trennung gemessen hat.
Unionsrechtlich ist die Rechtslage seit dem 12. Juni 2026 eindeutiger als zuvor. Für Minderjährige im laufenden Asylverfahren gilt Art. 16 der Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346, die die frühere Richtlinie 2013/33/EU ersetzt. Nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie ist der Unterricht für Minderjährige grundsätzlich in den Unterricht der eigenen Staatsangehörigen «zu integrieren» und hat «von gleicher Qualität zu sein». Nach Art. 16 Abs. 2 ist der Zugang zum Bildungssystem so bald wie möglich zu gewähren, spätestens zwei Monate nach Asylantragstellung und «im Rahmen des regulären Bildungssystems». Nur als vorübergehende Maßnahme und für höchstens einen Monat darf der Unterricht außerhalb des regulären Bildungssystems angeboten werden. Vorbereitungskurse einschließlich Sprachkursen bleiben zulässig, jedoch ausdrücklich nur mit dem Zweck, «den Zugang zum und die Teilnahme am regulären Bildungssystem zu erleichtern». Ein auf Dauer angelegter Unterricht nach einem herkunftsorientierten Lehrplan verfehlt diesen gesetzlich bestimmten Zweck.
Die Regelung in dem Erlass verstößt gegen die Verfassung. Verfassungsrechtlich liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, die an den Status als geflüchtete Person und damit inzident an die Staatsangehörigkeit und die Herkunft anknüpft (Art. 3 GG [Grundgesetz]). Berührt ist ferner das Recht des Kindes auf Bildung und Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Nach Art. 25 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt hat zudem jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf seine Herkunft und wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabung und seine Fähigkeiten fördernde Erziehung und Ausbildung. Der behauptete Zweck, den vorübergehenden Charakter des Aufenthalts zu vermitteln, ist kein pädagogisches, sondern ein politisches Ziel. Er ist zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung im Bildungsbereich schon deshalb nicht geeignet, weil das Schulwesen nicht dazu dient, aufenthaltsrechtliche Erwartungen zu formen.
Für Minderjährige, die sich nicht mehr im Asylverfahren befinden und für die ein internationaler Schutzstatus festgestellt worden ist, gewährt Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 gleichen Zugang zum Bildungssystem wie für eigene Staatsangehörige. Völkerrechtlich verlangt Art. 22 Abs. 1 GFK (Genfer Flüchtlingskonvention), Flüchtlinge beim Schulunterricht wie Staatsangehörige zu behandeln; für weiterführende Bildungsangebote gilt eine möglichst günstige Behandlung (Art. 22 Abs. 2 GFK). Ergänzend sind die Rechte des Kindes nach der UN-Kinderrechtskonvention zu berücksichtigen, insbesondere das Diskriminierungsverbot des Art. 2 sowie das Recht auf Bildung nach den Art. 28, 29.
Handlungsmöglichkeiten
Die Überweisung an eine andere Schule und die Zuweisung in eine Sonderklasse sind gegenüber dem Kind und den Eltern regelmäßig Verwaltungsakte. Gegen die Zuweisungsentscheidung der Schulleitung ist bei der Ausgangsbehörde, also der Schule, Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch hat in der Regel aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung), soweit dies der Fall sein sollte, kann das Kind vorläufig in der Regelklasse bleiben. Soweit die Zuweisungsentscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden ist, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung und es muss umgehend ein einstweiliger Rechtsschutzantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO) beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht gestellt werden.
Zur Begründung des Widerspruchs ist insbesondere der unionsrechtliche Vortrag von Bedeutung. Da die Aufnahmerichtlinie seit dem 12. Juni 2026 anzuwenden ist und ihre Vorgaben zum Bildungszugang als hinreichend bestimmt anzusehen sind, kann die Betroffene sich im Verfahren unmittelbar auf diese berufen, soweit das nationale Recht dahinter zurückbleibt. Bei ungeklärten Auslegungsfragen kommt eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in Betracht. Ein Antrag auf Einsicht in die Verwaltungsakte, um zu belegen, dass die Zuweisung allein auf den Erlass und nicht auf eine Einzelfallprüfung gestützt wurde, ist ebenfalls sinnvoll.
Fall 2: Unbefristeter Verbleib in Vorbereitungsklassen
Das Ministerium formuliert vorsichtiger: «Der Erlass sieht Vorbereitungsklassen für Kinder ohne ausreichende Deutschkenntnisse vor, mit der Möglichkeit des Übergangs in die Regelklasse. Der Übergang erfolgt nach Feststellung der ausreichenden Deutschkenntnisse.» Eine Frist für den Wechsel in die Regelklasse wird nicht genannt, ein Anspruch auf Überprüfung der Notwendigkeit des Verbleibs bzw. des Sprachstandes nicht geregelt. In der Praxis verbleiben Kinder mehrere Schuljahre in diesen Klassen. Zusätzlich wird für Kinder, die in Erstaufnahmeeinrichtungen für Geflüchtete wohnen, kein Unterricht im Regelsystem angeboten, sondern eine «Lernbetreuung» in der Einrichtung.
Rechtliche Einordnung
Diese Variante ist ebenfalls nicht rechtmäßig. Sie enthält zwar dem Wortlaut nach eine Übergangsperspektive, faktisch fehlt sie aber. Es ist kein Zeitraum angegeben, es besteht kein geregeltes Verfahren, und ein durchsetzbarer Anspruch auf Überprüfung fehlt ebenfalls. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt auf die tatsächliche Wirkung ab, nicht auf die Formulierung des Programms (EGMR, Urteil vom 16.03.2010 – 15766/03). Unionsrechtlich bleibt Art. 16 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 maßgeblich. Mehr als ein Monat Unterricht außerhalb des regulären Bildungssystems ist bei Schutzsuchenden nicht zulässig.
Für die «Lernbetreuung» in der Einrichtung ist die Rechtslage besonders klar. Die neue Aufnahmerichtlinie hat die früher bestehende Möglichkeit, Unterricht in Unterbringungszentren durchzuführen, ausdrücklich abgeschafft und verlangt stattdessen die Einbindung in reguläre Bildungsstrukturen. Das deutsche Recht bleibt hinter diesen Anforderungen bislang zurück. Eine einrichtungsinterne Lernbetreuung genügt daher den unionsrechtlichen Vorgaben nicht.
Ergänzend ist anzumerken, dass diese Praxis im Übrigen kein hypothetischer Fall ist. Eine Vollerhebung aller 203 Aufnahmeeinrichtungen in Deutschland im Zeitraum von November 2024 bis Mai 2025 hat ergeben, dass in 40 Prozent der Einrichtungen ausschließlich einrichtungsinterne Bildungsmaßnahmen angeboten wurden, deren Qualität hinsichtlich des Stundenumfangs, der Inhalte und der Qualifikation des Personals stark schwankte. In weiteren 19 Prozent der Einrichtungen bestand überhaupt kein Bildungsangebot, obwohl in mindestens der Hälfte dieser Einrichtungen Kinder über mehrere Monate untergebracht waren. Nur in 41 Prozent der Einrichtungen war ein Zugang zur Regelschule möglich, meist mit Wartezeiten oder beschränkt auf bestimmte Altersgruppen. Nach der Bewertung des Deutschen Komitees für UNICEF ist dieser Umstand mit der UN-Kinderrechtskonvention nicht vereinbar. Die verbreitete Praxis getrennter Willkommens- oder Vorbereitungsklassen über ein bis zwei Jahre steht in Widerspruch zu den Vorgaben der neuen Aufnahmerichtlinie.
Der Befund zur Dauer ist auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit relevant. Wenn eine Vorbereitungsklasse tatsächlich über mehrere Schuljahre hinweg besucht wird, ist sie keine vorbereitende Maßnahme mehr, sondern ein eigenständiger, getrennter Bildungsweg. In diesem Fall entfällt die Rechtfertigung, die sich allein aus dem vorbereitenden Charakter ergeben könnte.
Handlungsmöglichkeiten
Zunächst ist eine schriftliche Entscheidung über den Übergang von der Vorbereitungsklasse in die Regelklasse, verbunden mit der Bitte um Darlegung der Kriterien für den Übergang und der Dokumentation des Sprachstandes, zu beantragen. Wird der Antrag abgelehnt, kommen Widerspruch gegen den Bescheid und anschließend Verpflichtungsklage auf Aufnahme in die Regelklasse in Betracht. Bei einem bereits längerfristigen Verbleib kann zusammen mit dem Widerspruch oder der Klage zusätzlich ein Eilantrag nach § 123 VwGO gestellt werden, da jedes weitere Schuljahr in der getrennten Klasse einen nicht mehr ausgleichbaren Nachteil begründet.
Es ist erforderlich, darzulegen, wie lange Kinder tatsächlich in den Vorbereitungsklassen verbleiben, ob überhaupt Übergänge in die Regelklasse erfolgen, welche Kriterien für den Übergang angewendet werden und ob die Beurteilung der ausreichenden Deutschkenntnisse nachvollziehbar dokumentiert ist. Um dies zu unterstützen, sind Informationen über die Übergangsquote an der betreffenden Schule und die durchschnittliche Verweildauer in den Vorbereitungsklassen hilfreich. Da der Erlass eine Verwaltungsvorschrift ist, wird seine Recht- und Verfassungsmäßigkeit im Rahmen der Überprüfung der konkreten Entscheidung inzident geprüft.
Soweit das Kind sich in einer einrichtungsinternen Lernbetreuung in der Erstaufnahmeeinrichtung befindet, ist zusätzlich vorzutragen, dass diese Form des Unterrichts nach der geltenden Aufnahmerichtlinie nicht mehr vorgesehen ist. Vorzutragen sind der Zeitpunkt der Asylantragstellung, der Umfang der tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden und die Qualifikation der Lehrkräfte.
Anlaufstellen
Der Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht berät zu kinder- und jugendrechtlichen Fragen und stellt Materialien zum Bildungszugang bereit.
Der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt e. V. vermittelt Kontakte zu Beratungsstellen vor Ort und begleitet Betroffene bei schul- und aufenthaltsrechtlichen Konflikten.
Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Sachsen-Anhalt unterstützt Lehrkräfte und Eltern in schulrechtlichen Fragen.
Das Deutsche Kinderhilfswerk und das Deutsche Institut für Menschenrechte stellen fachliche Informationen zum Recht auf Bildung von geflüchteten Kindern zur Verfügung.
Überregionale Rechtsinformationen können über asyl.net des Informationsverbunds Asyl und Migration abgerufen werden.
Bei Diskriminierung im Schulbereich kann die Antidiskriminierungsstelle des Bundes beraten.
Quellen
Cuno, Mark Niklas / Bornschein, Lukas: Verabschiedungskultur jenseits des Rechts – Eine rechtliche Einordnung der migrationspolitischen Vorhaben der AfD in Sachsen-Anhalt, in: Verfassungsblog, 07.04.2026, o. S.; abgerufen am 11.08.2026.
Deutsches Komitee für UNICEF: Geflüchtete Kinder in Aufnahmeeinrichtungen: Einschränkungen beim Zugang zu Bildung, 26.11.2025, o. S.; abgerufen am 11.08.2026.
Funck, Johanna / Ciesielski, Markus: Bildungsrechte und Schulbildung für geflüchtete Kinder und Jugendliche in Erstaufnahmeeinrichtungen – Verfügbarkeit und Zugänglichkeit in den Bundesländern. Forschungsbericht zur BiSKE-Studie, AbIM-Arbeitspapier 2/2025, Universität Bremen 2025, o. S.; abgerufen am 11.08.2026.
Hruschka, Constantin / Nestler, Robert: Kinderrechtliche Aspekte der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, Gutachten für den Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, Berlin 2025, o. S.; abgerufen am 11.08.2026.
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg: Unklarer Nutzen: Willkommensklassen verbessern Deutschkenntnisse von Geflüchteten zu wenig, Pressemitteilung 093/2025 vom 12.08.2025, o. S.; abgerufen am 11.08.2026.
OECD: Ready to Help? Improving Resilience of Integration Systems for Refugees and other Vulnerable Migrants, Paris 2019, o. S.; abgerufen am 11.08.2026.
Relevante Gerichtsentscheidungen
EGMR, Urteil vom 13.11.2007 – 57325/00, D.H. und andere gegen Tschechische Republik
EGMR, Urteil vom 16.03.2010 – 15766/03, Oršuš und andere gegen Kroatien