2.1.2. Bezahlkarte statt Geld – warum Sozialleistungen nicht zur Kontrolle werden dürfen

In der politischen Debatte gewinnt die Vorstellung an Gewicht, Geldleistungen für Asylsuchende noch stärker zu kontrollieren als bisher. Über die Bezahlkarte hinaus soll geprüft werden, wie Zahlungen ins Ausland unterbunden werden können. Damit sind zwei unterschiedliche Fragen verbunden. Zum einen geht es um die Ausgestaltung der Bezahlkarte und deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit. Zum anderen geht es darum, ob Zahlungen ins Ausland überhaupt verboten werden können.

In Sachsen-Anhalt ist die Bezahlkarte seit November 2024 landesweit eingeführt. Nach der Darstellung des Ministeriums für Inneres und Sport sind Bargeldabhebungen auf grundsätzlich höchstens 50 Euro monatlich je Leistungsberechtigten beschränkt. Überweisungen können im Inland nur in Ausnahmefällen freigeschaltet werden, etwa für das Deutschland-Ticket oder Mobilfunkverträge. Überweisungen, Lastschriften und Ratenzahlungen ins Ausland sind ausgeschlossen, ebenso Onlinekäufe. Gesperrt sind außerdem Glücksspielanbieter sowie Geldtransferdienste wie Western Union oder MoneyGram. Bei bestehender räumlicher Beschränkung soll die Karte grundsätzlich nur im zugewiesenen Postleitzahlgebiet nutzbar sein.

Die Bezahlkarte ist eine gesetzlich vorgesehene Form der Leistungsgewährung für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ihre konkrete Ausgestaltung kann jedoch erhebliche Auswirkungen auf Selbstbestimmung und gesellschaftliche Teilhabe haben. 

Rechtscheck

Die Einführung einer Bezahlkarte für Asylsuchende ist gesetzlich vorgesehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Bezahlkarte verfassungsgemäß ausgestaltet werden kann, ist jedoch umstritten. Verfassungsrechtliche Zweifel bestehen insbesondere dort, wo Bargeldbeträge pauschal begrenzt werden. Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) verlangt, dass die Leistungen den tatsächlichen Bedarf realitätsgerecht decken und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Ein weitergehendes Verbot von Auslandszahlungen ist rechtlich kaum umsetzbar, sobald Leistungen als Bargeld abgehoben wurden, da deren Verwendung der Dispositionsfreiheit der Leistungsberechtigten unterliegt. Das Sozialleistungsrecht sieht keine Kontrolle darüber vor, wofür bereits ausgezahlte Beträge verwendet werden.

Fall: Die Bezahlkarte für Asylsuchende

Frau O ist 33 Jahre alt, stammt aus Eritrea, ist im sechsten Monat schwanger und lebt mit ihrer Tochter in einer Gemeinschaftsunterkunft im Burgenlandkreis. Sie erhält Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) über die Bezahlkarte. Frau O und ihre Tochter dürfen zusammen nur 50 Euro monatlich abheben. Überweisungen sind gesperrt.

Im Oktober 2026 benötigt Frau O Bargeld, um die Fahrtkosten zum Frauenarzt in Naumburg zu bezahlen. Sie muss die Kosten für Materialien und Ausflüge der Schule ihrer Tochter tragen. Außerdem benötigt sie Bargeld für eine Beratung bei einer Rechtsanwältin und Kleidung für das erwartete Kind. Die Kleidung möchte sie auf einem Flohmarkt und in einer Kleiderkammer erwerben. Diese Orte nehmen keine Karten an. Deshalb beantragt sie eine höhere Auszahlung von Bargeld. Das Sozialamt lehnt ab und erklärt, dass die Vorgaben des Landes nur 50 Euro vorsehen. Ein höherer Betrag sei nicht vorgesehen und würde zu viel Verwaltungsaufwand bedeuten.

Rechtliche Einordnung

Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen ist der notwendige persönliche Bedarf in Form von Bezahlkarten oder durch Geldleistungen zu decken (§ 3 Abs. 3 S. 5 AsylbLG). Entscheidend ist die anschließende Regelung: Soweit der notwendige persönliche Bedarf nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden kann, ist er als Geldleistung zu erbringen (§ 3 Abs. 3 S. 6 AsylbLG). Damit ordnet das Gesetz selbst eine Einzelfallprüfung an. Für die Bedarfe der Tochter kommt hinzu, dass Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben bei Kindern und Jugendlichen gesondert zu berücksichtigen sind (§ 3 Abs. 4 S. 1 AsylbLG i.V.m. §§ 34, 34a und 34b SGB XII [Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch]). Schulmaterialien und Ausflüge fallen darunter.

Das Sozialgericht Hamburg hat im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass eine pauschale Begrenzung des Bargeldbetrags ohne Prüfung des Einzelfalls rechtswidrig ist und einer Familie vorläufig einen Bargeldbetrag von rund 270 Euro anstelle von 110 Euro zugesprochen (SG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2024 – S 7 AY 410/24 ER). Bei Leistungen zur Existenzsicherung muss die Behörde die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und eine Abwägung unter Einbeziehung der grundrechtlichen Belange vornehmen. Eine starre Regel, die für alle gleich gilt, genügt diesem Anspruch nicht. Für Frau O bedeutet das, dass die Ablehnung mit dem Hinweis auf den Verwaltungsaufwand rechtsfehlerhaft ist.

Hinzu kommt ein weiterer einfachgesetzlicher Einwand. Jedes volljährige Haushaltsmitglied muss über den individuell zustehenden Leistungsumfang auf einer Bezahlkarte selbstständig und unabhängig verfügen können (§ 3 Abs. 5 S. 2 AsylbLG). Nach der Darstellung des Ministeriums für Inneres und Sport ist die Bargeldabhebung «grundsätzlich auf maximal 50 Euro pro Monat je Leistungsberechtigtem» beschränkt. Im Fall von Frau O wird der Betrag jedoch für sie und ihre Tochter zusammen gewährt. Die Leistungen für minderjährige Kinder werden zwar auf die Karte der Eltern gebucht. Daraus folgt aber nicht, dass sich der Bargeldanteil für zwei leistungsberechtigte Personen auf den Betrag für eine Person verringert.

Verfassungsrechtlich ist der Ausgangspunkt, dass der Gesetzgeber entscheiden kann, das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen zu sichern (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11). Diese Entscheidungsfreiheit ist jedoch begrenzt. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG (Grundgesetz) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, den existenznotwendigen Bedarf realitätsgerecht zu erfassen und die Leistung folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs zu bemessen. Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen bewusst niedrig zu halten, können eine Unterdeckung nicht rechtfertigen (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11). Das ist hier von besonderem Gewicht, weil das Ministerium für Inneres und Sport die Bezahlkarte ausdrücklich als «Baustein neben anderen, um irreguläre Migration zu reduzieren» bezeichnet. Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass der Gesetzgeber die Bedarfe für ein menschenwürdiges Existenzminimum auf einer aktuellen Datengrundlage ermitteln muss (BVerfG, Beschluss vom 15.04.2026 – 1 BvL 5/21).

Der verfassungsrechtliche Schutz umfasst mehr als die physische Überlebensfähigkeit. Er schließt die materiellen Voraussetzungen für die Teilhabe am politischen, kulturellen und sozialen Leben ein, wobei beide Seiten des Existenzminimums – die physische und die soziale – einheitlich zu gewährleisten sind (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09). Viele alltägliche Bedarfe lassen sich mit einer Bezahlkarte nicht decken. Das gilt für den Mitgliedsbeitrag in einem Sportverein ebenso wie für die Kosten eines Rechtsbeistands. Ohne einen angemessenen Bargeldbetrag können Leistungsberechtigte diese Bedarfe nicht befriedigen und sind faktisch von der gesellschaftlichen Teilhabe ausgeschlossen.

Ein zweiter Gesichtspunkt betrifft den Spielraum zum sparsamen Wirtschaften. Die Bezahlkarte funktioniert vor allem bei größeren Geschäften, die Debitkarten akzeptieren. Wer kostengünstig leben will, etwa durch Gebrauchtkäufe auf Flohmärkten, in Kleiderkammern karitativer Organisationen oder von Privatpersonen, ist auf Bargeld angewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass eine pauschal bemessene Regelleistung es ermöglichen muss, individuelle Mehrbedarfe in einer Bedarfskategorie durch Einsparungen bei anderen Positionen auszugleichen (BVerfG, Urteil vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12). Gerade weil die Bedarfssätze im Asylbewerberleistungsrecht besonders knapp bemessen sind, bleibt ein solcher Spielraum unabdingbar.

Bedenken bestehen schließlich gegen die räumliche Beschränkung der Karte auf das zugewiesene Postleitzahlgebiet. Das Asylverfahrensrecht sieht eine räumliche Beschränkung auf Landkreisebene nur in den ersten drei Monaten des Aufenthalts bzw. für die Dauer der Wohnverpflichtung vor (§§ 56 Abs. 1, 59a Abs. 1 S. 2 AsylG [Asylgesetz]). Bei Geduldeten ist der Aufenthalt grundsätzlich nur für drei Monate auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränkt (§ 61 Abs. 1 und 1b AufenthG [Aufenthaltsgesetz]). Bei der Gewährung existenzsichernder Leistungen lässt sich keine engmaschigere Beschränkung etablieren, als das Aufenthaltsrecht sie vorsieht. Für Frau O ist dies unmittelbar bedeutsam, weil die Frauenärztin in Naumburg ihren Sitz hat und damit möglicherweise außerhalb des zugewiesenen Postleitzahlgebiets liegt.

Zur empirischen Grundlage der Forderung ist anzumerken, dass die Annahme, Geflüchtete leiteten Leistungen in großem Umfang in ihre Herkunftsländer weiter, sich nicht belegen lässt. Nach einer Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung senden nur sieben Prozent der Geflüchteten Geld ins Ausland, während der Anteil bei Migrant*innen ohne Fluchthintergrund bei zwölf Prozent liegt. Der Anteil bei Geflüchteten ist seit 2012 von dreizehn auf sieben Prozent gesunken. Von den 2024 geschätzten Rücküberweisungen in Höhe von etwa 7,7 Milliarden Euro gingen rund 1,2 Milliarden Euro in Asylherkunftsländer, wobei nur 14 Prozent der Menschen aus diesen Ländern überhaupt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Die Bundesregierung selbst verfügt über keine Erkenntnisse zur Wirkung der Bezahlkarte. Auf die Frage nach Auswirkungen auf Zugangszahlen und freiwillige Ausreisen antwortete sie, dass ihr «keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung» vorliegen (Bundestagsdrucksache 21/2194). Dieser Befund ist rechtlich erheblich, weil das Bundesverfassungsgericht hohe prozedurale Anforderungen an die Bemessung existenzsichernder Leistungen stellt. Fehlen belastbare Erkenntnisse über die tatsächlichen Wirkungen der Bezahlkarte, kann dieses Defizit nicht zulasten der Leistungsberechtigten gehen, sondern fällt in die Verantwortung des Gesetzgebers.

Ein Verbot von Auslandszahlungen, das über die vorhandenen technischen Sperren hinausreicht, ist rechtlich nicht umsetzbar. Sobald Leistungen als Geldleistung ausgezahlt oder Bargeld abgehoben wurden, unterliegt die Verwendung der Dispositionsfreiheit der Leistungsberechtigten. Eine Kontrolle darüber, wofür ein bereits ausgezahlter Betrag verwendet wird, sieht das Asylbewerberleistungsgesetz nicht vor. Sie ließe sich auch nicht mit dem Zweck der Existenzsicherung begründen, weil Sozialleistungsrecht keine Vorgaben zum Ausgabeverhalten macht. Für das Verbot von Geldtransfers durch Dritte fehlt es überdies an einer Regelungskompetenz des Landes.

Handlungsmöglichkeiten

Erfolg versprechend ist zunächst ein schriftlicher Antrag auf Auszahlung eines höheren Bargeldbetrags, in dem jeder Bedarf einzeln benannt und belegt wird. Sinnvoll sind etwa der Mutterpass und eine Bescheinigung über die Vorsorgetermine, ein Nachweis der Fahrtkosten, die Elternbriefe oder Beitragsbescheide der Schule sowie ein Hinweis darauf, an welchen Orten die Karte nicht akzeptiert wird.

Gegen den Ablehnungsbescheid ist Widerspruch einzulegen (§ 84 SGG [Sozialgerichtsgesetz]), anschließend Klage zum Sozialgericht zu erheben (§ 87 SGG). Für den Burgenlandkreis ist das Sozialgericht Halle zuständig. Wegen der Dringlichkeit ist parallel ein Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen (§ 86b Abs. 2 SGG). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).

Der Vortrag sollte in erster Linie auf § 3 Abs. 3 S. 6 AsylbLG gestützt werden, weil nicht über die Karte deckbare Bedarfe nach dieser Vorschrift als Geldleistung zu erbringen sind. Für die Bedarfe der Tochter ist zusätzlich auf § 3 Abs. 4 AsylbLG zu verweisen. Ergänzend sind die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zum Existenzminimum sowie der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vorzutragen. 

Anlaufstellen

Der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt e. V. informiert über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und vermittelt Kontakte zu Beratungsstellen vor Ort. Eine Übersicht der landesweiten Beratungsangebote steht dort bereit.

Die Migrationsberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände begleiten Betroffene im Verfahren, insbesondere der Caritasverband für das Bistum Magdeburg, die AWO Landesverband Sachsen-Anhalt und die Diakonie Mitteldeutschland.

Zu rechtlichen Fragen der Bezahlkarte informiert die Gesellschaft für Freiheitsrechte, überregionale Informationen zum Asylbewerberleistungsrecht bietet asyl.net des Informationsverbunds Asyl und Migration.

Quellen

Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V.: Bezahlkarte verfehlt ihr Ziel: AWO kritisiert neue Hürden statt gesellschaftlicher Teilhabe, Pressemeldung, 15.05.2026, o. S.; abgerufen am 06.08.2026.

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Cuno, Mark Niklas / Bornschein, Lukas: Verabschiedungskultur jenseits des Rechts – Eine rechtliche Einordnung der migrationspolitischen Vorhaben der AfD in Sachsen-Anhalt, in: Verfassungsblog, 07.04.2026, o. S.; abgerufen am 06.08.2026.

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Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD – Zwischenstand der bundesweiten Einführung der Bezahlkarte für Asylbewerber und ihre Auswirkung auf das Migrationsgeschehen, Drucksache 21/2194, 13.10.2025, o. S.; abgerufen am 06.08.2026.

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Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung: Geflüchtete senden seltener Geld ins Ausland als andere Migrant*innen, Pressemitteilung, 04.12.2024, o. S.; abgerufen am 06.08.2026.

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Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt: FAQ – Bezahlkarte für Asylbewerber, o. J., o. S.; abgerufen am 06.08.2026.

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Pro Asyl: Zwei Jahre Bezahlkarte: Ein Instrument der Kontrolle – nicht der Teilhabe, Pressemitteilung, 16.05.2026, o. S.; abgerufen am 06.08.2026.

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Seidl, Julian: Bar oder mit Karte? Zur bevorstehenden Einführung der Bezahlkarte im Asylbewerberleistungsrecht, in: Verfassungsblog, 07.03.2024, o. S.; abgerufen am 06.08.2026.

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Wolf, Carsten / Ghelli, Fabio: Mehr Rücküberweisungen ins Ausland, in: Mediendienst Integration, 03.04.2025, o. S.; abgerufen am 06.08.2026.

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Relevante Gerichtsentscheidungen

BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09

BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11

BVerfG, Urteil vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12

BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21

SG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2024 – S 7 AY 410/24 ER

BVerfG, Beschluss vom 15.04.2026 – 1 BvL 5/21