2.4.5. Demokratische Strukturen an Schulen zurückdrängen – warum das Landesrecht Grenzen setzt

Extrem rechte Kräfte fordern die Abschaffung demokratischer Strukturen in der Schule, um ihrem autoritären Schulverständnis Geltung zu verschaffen. Die Mitbestimmung von Schüler*innen, Eltern und Lehrkräften soll möglichst weit zurückgedrängt werden. Schulische Vertretungsgremien sollen keine Entscheidungsbefugnisse in pädagogischen Angelegenheiten haben. Dies würde nicht nur die partizipativen Strukturen der Schulen schwächen, sondern zugleich zu einer bedenklichen Machtverlagerung führen. Wichtige Entscheidungsbefugnisse könnten von schulischen Gremien an die Schulbehörden, insbesondere an das Bildungsministerium, übergehen. Diese können zentrale Vorgaben für alle staatlichen Schulen im Bundesland machen. Dabei ist zu befürchten, dass ein autoritär geführtes Bildungsministerium diese gestärkten Einflussmöglichkeiten gerade dazu nutzen würde, um seine Ideologien in die Schulen zu tragen.

Rechtscheck

Die Einschränkung der Mitbestimmung in der Schule ist rechtlich an Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt zu messen. Danach haben Lehrkräfte, Eltern und Schüler*innen das Recht, an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit in der Schule mitzuwirken. Den Vertretungsgremien müssen daher gewisse Gestaltungskompetenzen verbleiben. Werden Entscheidungsbefugnisse von den einzelnen Schulen auf die Schulbehörden verlagert, so ist dies rechtlich kaum angreifbar. Die Schulbehörden müssen bei ihren Entscheidungen jedoch stets die pädagogische Freiheit der Lehrkräfte achten und dürfen keine Schulbücher oder Lerninhalte vorgeben, von denen eine indoktrinierende Wirkung auf Schüler*innen ausgeht.

Rechtliche Einordnung

Es ist zwar möglich, die Mitbestimmung an Schulen in gewissem Maße einzuschränken und Entscheidungsbefugnisse bei den Schulbehörden zu zentralisieren. Allerdings bestehen hierbei rechtliche Grenzen.

Mitbestimmung in Schulen

Die Mitbestimmung der Schüler*innen, Eltern und Lehrkräfte erfolgt in Sachsen-Anhalt vor allem durch die Gesamtkonferenz, in der neben Schulleitung und Lehrkräften auch Schüler*innen und Eltern vertreten sind. Zudem bestehen Fachkonferenzen und Klassenkonferenzen. Nach bisheriger Rechtslage haben die Konferenzen weitgehende Befugnisse bei der Gestaltung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit (§§ 27, 28 SchulG LSA [Schulgesetz Sachsen-Anhalt]). Ihre Kompetenzen erstrecken sich auf nicht pädagogische Angelegenheiten, wie etwa die Regelung einer Hausordnung, sowie auf pädagogische Bereiche. So kann die Gesamtkonferenz über pädagogische Konzepte und Grundsätze entscheiden. Sie entscheidet auch darüber, welche der zugelassenen Schulbücher an ihrer Schule eingeführt werden.

Da die Kompetenzen in §§ 27, 28 SchulG LSA geregelt sind, kann eine Einschränkung der Kompetenzen nur über eine Änderung des Schulgesetzes erfolgen. Änderungen dessen müssen mit dem Grundgesetz und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vereinbar sein.

Das Grundgesetz enthält keine ausdrücklichen Vorgaben zu Mitbestimmungsrechten in der Schule. Insbesondere verlangt das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG [Grundgesetz]) nach herrschender – d. h. nach der von der Mehrheit von Rechtsexpert*innen eingenommenen – Ansicht keine demokratischen Strukturen innerhalb der Schule. Ein ausdrückliches Mitbestimmungsrecht gewährt aber Art. 29 Abs. 2 LSAVerf (Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Demnach haben Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte und Schüler*innen das Recht, durch gewählte Vertreter*innen an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit in der Schule mitzuwirken. Damit ist in Sachsen-Anhalt, gerade im Vergleich zu anderen Bundesländern, ein recht weitgehendes Mitbestimmungsrecht in der Verfassung verankert.

Eine vollständige Abschaffung der Konferenzen oder ihre faktische Entmachtung erscheint daher verfassungswidrig. Den Vertretungsgremien müssen aufgrund von Art. 29 Abs. 2 LSAVerf substanzielle Befugnisse verbleiben. Ein gewisser Kompetenzentzug liegt allerdings im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 29 Abs. 1 LSAVerf).

Welches Maß an Kompetenzeinschränkung die Mitbestimmungsrechte des Art. 29 Abs. 2 LSAVerf verletzt, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Art. 29 Abs. 2 LSAVerf gewährleistet eine Mitwirkung nicht nur für das Schulleben, sondern auch für die «Arbeit in der Schule». Da der Kern der schulischen Arbeit die pädagogische Arbeit ist, erscheint es überzeugend, dass den Vertretungsgremien auch in pädagogischen Angelegenheiten gewisse Kompetenzen verbleiben müssen.

Im Übrigen spricht der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag für den Erhalt von Mitbestimmungsrechten der Schüler*innen. Die Schule soll die Schüler*innen dazu befähigen, Verantwortung in einer demokratischen Gesellschaft zu übernehmen. Die Schule kann dieses Ziel kaum erreichen, wenn sie selbst keinerlei demokratische Mitbestimmung ermöglicht. Vielmehr sollte die Schule gerade ein Ort sein, an dem Schüler*innen partizipative Entscheidungsprozesse unmittelbar miterleben.

Zentrale Vorgaben für Lehrinhalte

Werden die Kompetenzen der Vertretungsgremien eingeschränkt, zielt das nicht nur auf die Einschränkung von demokratischer Mitbestimmung in den Schulen ab. Vielmehr sollen Entscheidungsbefugnisse von den einzelnen Schulen an die Schulbehörden verlagert werden. In Sachsen-Anhalt könnten so die Befugnisse des Landesschulamts sowie des Bildungsministeriums als oberste Schulbehörde (§ 82 Abs. 2 SchulG) ausgeweitet werden. Eine Zentralisierung von Entscheidungen ist rechtlich kaum angreifbar, da das Land die Verantwortung und Aufsicht über das Schulwesen hat.

Pädagogische Freiheit

Den Lehrkräften muss bei der Gestaltung ihres Unterrichts und ihrer erzieherischen Arbeit eine pädagogische Freiheit verbleiben (§ 30 Abs. 1 S. 1 SchulG). Ob die pädagogische Freiheit ein eigenes Recht der einzelnen Lehrkraft darstellt, ist umstritten, da sie im Interesse der Schüler*innen besteht. Eine erfolgreiche Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist nur möglich, wenn Lehrkräften hierbei ein Spielraum zukommt. Die pädagogische Freiheit beruht daher auf dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) sowie auf dem Recht der Schüler*innen auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG).

Sie entbindet Lehrkräfte nicht von ihrer Pflicht, Lehrpläne und andere Vorgaben zu beachten (§ 30 Abs. 1 S. 2 SchulG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1994 – 6 B 24/93), begründet aber eigene pädagogische Spielräume bei der Umsetzung der Vorgaben. Der jeweilige Entscheidungsträger – sei es die Schulbehörde oder eine Konferenz der Schule – darf den Lehrkräften die notwendigen pädagogischen Spielräume nicht entziehen. Es kann rechtlich überprüft werden, ob Vorgaben «der pädagogischen Freiheit genügend Raum lassen, ob dem Lehrer im Unterricht noch der Spielraum verbleibt, den er braucht, um seiner pädagogischen Verantwortung gerecht werden zu können» (BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 – 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75).

Verbot der Indoktrination

Die Entscheidung über pädagogische Konzepte, Lehrpläne und Lehrmittel darf zudem nicht genutzt werden, um eine politische Ideologie in den Schulen zu verankern. Zwar entscheiden Schulbehörden grundsätzlich über Schulbücher und Lerninhalte, sie sind dabei jedoch an die staatlichen Bildungsziele gebunden. Nach Art. 27 Abs. 1 LSAVerf sollen Schüler*innen zur Entwicklung einer freien Persönlichkeit erzogen werden, die im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern und gegenüber künftigen Generationen zu tragen. Erziehungsziele werden in § 1 SchulG konkretisiert, auch hieran sind die Schulbehörden gebunden.

Die Schulen müssen zudem auf die unterschiedlichen weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen ihrer Angehörigen Rücksicht nehmen (Art. 27 Abs. 2 LSAVerf). Werden Schüler*innen im Sinne einer bestimmten ideologischen, politischen, weltanschaulichen oder religiösen Anschauung indoktriniert, verletzt dies sowohl das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 26 Abs. 3 LSAVerf) als auch das Recht der Schüler*innen auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 – 7 C 89/86). Für staatliche Schulen gilt ein Gebot der Offenheit und Toleranz für verschiedene Anschauungen. Schulbücher oder Lehrpläne, die eine indoktrinierende Einwirkung auf Schüler*innen bezwecken, sind daher unzulässig. Keine Indoktrination liegt hingegen in der Vermittlung verfassungsrechtlich vorgegebener Werte (BVerfG, Beschluss vom 09.02.1989 – 1 BvR 1170/88).

Handlungsmöglichkeiten

Schüler*innen und Eltern können gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, wenn ein Schulbuch oder Unterrichtsinhalt die Grenze der Indoktrination überschreitet. Voraussetzung hierfür ist die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO [Verwaltungsgerichtsordnung]). Schüler*innen können in ihrem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt sein, Eltern in ihrem Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Eltern können dabei auch als gesetzliche Vertretung für ein noch nicht prozessfähiges Kind handeln (§ 62 VwGO). In Betracht kommt eine allgemeine Leistungsklage, auch in Form einer Unterlassungsklage, wenn ein Unterlassen verlangt wird. Gegen die Entscheidung einer Schule, ein bestimmtes Schulbuch zu verwenden, ist die Erhebung einer Anfechtungsklage denkbar (BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 – 7 C 18.79).

Ein direkter Rechtsschutz gegen Lehrpläne ist in aller Regel nicht möglich, da Lehrpläne als Verwaltungsvorschriften erlassen werden. Sie wirken daher nur innerhalb der Verwaltung und können nicht unmittelbar durch Schüler*innen oder Eltern vor Gericht angegriffen werden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2022 – Vf. 42-VII-21). Klagen Schüler*innen oder Eltern gegen eine konkrete Unterrichtsgestaltung, könnten die Vorgaben eines zugrunde liegenden Lehrplans aber indirekt mitgeprüft werden.

Ob Lehrkräfte gerichtlich gegen eine Beschränkung ihrer pädagogischen Freiheit vorgehen können, ist umstritten. Die Rechtsprechung lehnte dies bisher ab, da die pädagogische Freiheit nicht als eigenes, einklagbares Recht der Lehrkräfte verstanden wird (OVG Münster, Urteil vom 25.08.1989 – 19 A 2649/87; OVG Lüneburg, Urteil vom 17.07.1996 – 13 L 848/96; VGH Mannheim, Beschluss vom 28.10.1997 – 4 S 596/95).

Anlaufstellen

Der Landeselternrat Sachsen-Anhalt vertritt die Interessen von Eltern auf Landesebene und beteiligt sich an bildungspolitischen Diskussionen und Entscheidungsprozessen.

Der Landesschülerrat Sachsen-Anhalt ist die landesweite Interessenvertretung der Schüler*innen und wirkt an der Gestaltung der Schul- und Bildungspolitik mit.

Quellen

Avenarius, Hermann / Hanschmann, Felix: Schulrecht, 9. Aufl., Köln 2019, S. 154, 558, 666–669.

Hermes, Sandra: Rechtsexperte: Was die AfD von ihren Bildungsplänen umsetzen könnte, in: Deutsches Schulportal, 26.06.2026; abgerufen am 13.08.2026.

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Rux, Johannes: Schulrecht, 6. Aufl., München 2018, § 3 Rn. 942–948, 1071–1092, 1135–1147.

Thüringen-Projekt des Verfassungsblogs: Juristisches Toolkit Bildungswesen, 2024; abgerufen am 09.09.2026.

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Relevante Gerichtsentscheidungen

BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 – 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75

BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 – 7 C 18.79

BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 – 7 C 89/86

BVerfG, Beschluss vom 09.02.1989 – 1 BvR 1170/88

OVG Münster, Urteil vom 25.08.1989 – 19 A 2649/87

BVerwG, Beschluss vom 28.01.1994 – 6 B 24/93

OVG Lüneburg, Urteil vom 17.07.1996 – 13 L 848/96

VGH Mannheim, Beschluss vom 28.10.1997 – 4 S 596/95