2.2.6. Nur Deutsch und Englisch – warum Sprachauflagen auf Demonstrationen problematisch sind

Der Wunsch, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken und anderen – vermeintlich wichtigeren – Zielen unterzuordnen, ist ein Kennzeichen autoritärer Kräfte. Dazu gehören auch Auflagen, nach denen auf Demonstrationen nur bestimmte Sprachen verwendet werden dürfen. Solche Maßnahmen wurden in jüngerer Zeit vor allem bei pro-palästinensischen Demonstrationen beobachtet. Diese Sprachauflagen können – insbesondere wenn ihre Anwendung ausgeweitet wird – schnell auch zum beliebten Mittel extrem rechter Kräfte werden, um marginalisierte Gruppen und deren Meinungen zu unterdrücken.

Rechtscheck

Die Einführung von Sprachauflagen bei Demonstrationen, etwa durch die Beschränkung auf Deutsch und Englisch, muss sich insbesondere an der Versammlungs- und Meinungsfreiheit messen lassen. Erlässt eine Behörde solche Vorgaben zur besseren Verfolgung und Verhinderung von Straftaten, ist rechtlich zu prüfen, ob nicht mildere Mittel wie der Einsatz von Dolmetscher*innen ausreichen. Da die Wahl der Sprache sowohl für die Meinungsfreiheit als auch für den kommunikativen Zweck der Versammlungsfreiheit eine erhebliche Rolle spielt, begegnen pauschale Auflagen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Für den Fall, dass auch künstlerische Betätigungen – wie etwa Gesang – durch solche Auflagen betroffen sind, liegt zudem ein kaum zu rechtfertigender Eingriff in die Kunstfreiheit vor.

Fall 1: Sprachauflagen auf Versammlungen

Bei der Anmeldung einer Demonstration ordnet die Versammlungsbehörde der Stadt X im Bundesland Sachsen-Anhalt an, dass Redebeiträge und das Rufen von Parolen nur auf Deutsch und Englisch erlaubt sind. Begründet wird dies damit, dass es bei früheren Versammlungen wiederholt strafbare Äußerungen in einer anderen Sprache gegeben habe. Die Auflage solle solche Äußerungen besser erkennbar und damit auch besser verfolgbar machen. Zudem soll dadurch die Hemmschwelle für die Teilnehmenden erhöht werden, überhaupt solche Aussagen zu tätigen.

Rechtliche Einordnung

Grundrecht: Versammlungsfreiheit

Für diesen Fall ist das Grundrecht der Versammlungsfreiheit besonders wichtig. Die Versammlungsfreiheit ist durch Art. 8 Abs. 1 GG (Grundgesetz) geschützt. Auf dieses Grundrecht können sich Deutsche und EU-Bürger*innen berufen (jedenfalls vereinfacht gesagt). In Sachsen-Anhalt können sich Nicht-EU-Bürger*innen zudem auf Art. 12 Abs. 1 LSAVerf (Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) berufen, denn dort heißt es: 

«Alle Menschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.» 

Allerdings ist der Schutz für Versammlungen in geschlossenen Räumen für nicht deutsche Personen geringer (Art. 12 Abs. 2 LSAVerf).

Ermächtigungsgrundlage

Eine Sprachauflage stellt einen Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit dar. Auf weitere Grundrechte, die betroffen sind, wird im weiteren Verlauf noch näher eingegangen. Der Eingriff in die Rechte der Versammlungsteilnehmenden braucht eine gesetzliche Grundlage (einen sogenannten «Vorbehalt des Gesetzes»).

Das Versammlungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VersammlG LSA) besagt in § 13 Abs. 1 VersammlG LSA, dass Versammlungen von Beschränkungen abhängig gemacht werden können, «wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist». Die öffentliche Sicherheit kann auch dann gefährdet sein, wenn Straftaten drohen.

Formelle Rechtmäßigkeit

Eine Sprachauflage muss zunächst formell rechtmäßig sein. Das heißt unter anderem: Sie muss von der zuständigen Behörde erlassen und begründet werden. Dies sollte im Einzelfall überprüft werden, ebenso wie die Notwendigkeit einer Anhörung nach § 28 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz).

Materielle Rechtmäßigkeit

Entscheidend ist die materielle Rechtmäßigkeit einer Auflage. Die Auflage muss auch inhaltlich den Anforderungen der Gesetze und der (Landes-)Verfassungen entsprechen.

Zunächst ist deshalb zu fragen, ob die Voraussetzungen der oben genannten Ermächtigungsgrundlage vorliegen – ob also hier die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 VersammlG LSA vorliegen. Wie bereits gesagt, könnte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen, weil möglicherweise strafbare Äußerungen getätigt werden.

Das kann die Behörde nicht einfach behaupten. Sie muss tatsächliche Anhaltspunkte haben, die sie zu dieser Annahme berechtigen. In diesen Fällen könnte die Behörde behaupten, dass bei vergleichbaren Demonstrationen in der Vergangenheit strafbare Äußerungen in nicht deutscher Sprache gefallen sind. Das ist jedoch im Einzelfall zu prüfen und darf nicht unkritisch übernommen werden. Es lohnt sich in diesem Zusammenhang bereits ein genauerer Blick auf die Behauptungen der Behörden.

Zudem sind Parolen und Slogans auf pro-palästinensischen Demonstrationen in der Rechtsprechung höchst umstritten. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob die befürchteten Äußerungen tatsächlich die Strafbarkeitsschwelle überschreiten. 

Schließlich muss eine personelle und inhaltliche Kontinuität (also etwa ein weitgehend gleicher Personenkreis sowie vergleichbare Themen, Ziele oder Aktionsformen) zwischen den früheren Versammlungen und der aktuellen Versammlung bestehen, damit die Behörde von der Vergangenheit auf die Gegenwart schließen darf.

Auch bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr muss die Behörde sich weiter an bestimmte – insbesondere verfassungsmäßige – Vorgaben halten. Insbesondere darf die Einschränkung nicht unverhältnismäßig sein. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab. Bei der Abwägung verschiedener Rechtsgüter darf – vereinfacht ausgedrückt – nicht ohne jegliche Rücksicht auf Verluste in die eine oder andere Richtung entschieden werden.

Verhältnismäßigkeit

Die Auflage muss unter anderem erforderlich im juristischen Sinne sein. Unter allen zur Förderung des Zweckes gleich effektiven Mitteln muss die Behörde die wählen, die für die Versammlungsteilnehmenden am wenigsten einschränkend ist.

Hieran bestehen im Hinblick auf die Strafverfolgung erhebliche Zweifel, da der Einsatz von Dolmetscher*innen oder sprachkundigen Beamt*innen ein eindeutig milderes Mittel darstellt. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand rechtfertigt ein Abweichen von diesem Grundsatz im Regelfall nicht. Ob eine Sprachauflage effektiver ist, weil alle anwesenden Beamt*innen potenzielle Straftaten sofort verstehen können, ist eine Frage der Einzelfallargumentation. Zudem verhält sich die Behörde widersprüchlich, wenn sie einerseits frühere fremdsprachige Straftaten als Gefahrenprognose heranzieht, andererseits aber behauptet, sie könne solche Taten ohne Sprachauflage nicht effektiv verfolgen. Ohne nachweisbare Vorfälle in der Vergangenheit fehlt es an einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Auch die erhoffte abschreckende Wirkung einer Sprachauflage ist fragwürdig. Eine effektive Strafverfolgung fremdsprachiger Äußerungen ist den Teilnehmenden bereits bekannt, und auch die bloße Ankündigung eines verstärkten Dolmetschereinsatzes entfaltet Abschreckungswirkung. Dennoch bejahen manche Gerichte die Erforderlichkeit mit Verweis auf eine erhöhte Hemmschwelle bei einer Verpflichtung zur Nutzung des Deutschen oder Englischen.

Auch im Hinblick auf eine mögliche abschreckende Wirkung einer Sprachauflage wird man die Erforderlichkeit kritisch hinterfragen müssen. Denn schon die Annahme einer abschreckenden Wirkung steht auf unsicheren Beinen. Es ist ja nicht so, als hätte es Strafverfolgung aufgrund von (nicht auf Deutsch getätigten) Äußerungen auf Demonstrationen nicht bereits gegeben – was sicher auch den Teilnehmenden der Demonstration bekannt sein wird. Wenn die Polizei den großflächigen Einsatz sprachkundiger Beamt*innen und Übersetzer*innen ankündigt, wird wohl auch davon eine abschreckende Wirkung ausgehen. Gleichwohl kann es sein, dass der Verpflichtung, deutsch oder englisch zu sprechen, eine größere abschreckende Wirkung zukommt und die sogenannte Erforderlichkeit der Maßnahme von Gerichten deshalb bejaht wird.

Die entscheidende Frage ist daher, ob die Sprachauflage verhältnismäßig im engeren Sinne ist, also die widerstreitenden Rechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich bringt. Nach der hier vertretenen Auffassung sind Sprachauflagen bereits aufgrund der einzelnen Grundrechtseingriffe unverhältnismäßig, ohne dass es auf eine Gesamtabwägung der Umstände ankommt.

Versammlungs- und Meinungsfreiheit

Auf Seiten der Teilnehmenden bedeutet eine Sprachauflage einen bedeutenden Einschnitt in ihre Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Versammlungs- und Meinungsfreiheit nebeneinander – also gleichzeitig durch dieselbe Maßnahme – betroffen sein.

Eine Versammlung im Sinne der Versammlungsfreiheit muss vorerst von einer bloßen Ansammlung abgegrenzt werden. Eine Versammlung unterscheidet sich von einer bloßen Ansammlung durch ihren gemeinsamen, kommunikativen Zweck. Nur bei Vorliegen eines solchen Zwecks greift der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG.

Diesem kommunikativen Zweck – etwa dem Ausdruck der Solidarität mit einem bestimmten Land oder einer Bevölkerungsgruppe – kommt eine zentrale Rolle für das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu. Wenn Versammlungen aufgrund von Auflagen ihren kommunikativen Zweck nicht mehr richtig verfolgen können, wiegt dies fast so schwer wie ein Versammlungsverbot selbst.

Ist der Ausdruck von Solidarität mit Menschen in anderen Ländern Anlass der Versammlung, kann das Verbot, solche Solidaritätsbekundungen in der Sprache, die Teilnehmende der Veranstaltung sprechen, vorzutragen, einen erheblichen Einschnitt in den Zweck der Versammlung bedeuten. Denkbar ist auch, dass die Kritik der Versammlung dahin geht, dass etwa palästinensische Stimmen von der handelnden deutschen Regierung ignoriert werden – ganz unabhängig davon, ob dies zutrifft oder nicht. Schließlich kann das Nutzen einer gemeinsamen Sprache auch schlicht Mittel der Selbstvergewisserung und Bestärkung untereinander sein – insbesondere, wenn Personen sich einer vermeintlich andersgesinnten Mehrheit gegenübersehen. Wichtig ist zu betonen: Die politische oder inhaltliche Bewertung des Versammlungszwecks durch Behörden oder Gerichte darf dabei keine Rolle spielen.

Ohne die Möglichkeit zur fremdsprachigen Kommunikation wird eine Versammlung für viele Teilnehmende zudem wertlos. Personen ohne Deutsch- oder Englischkenntnisse wird die Versammlungs- und Meinungsfreiheit faktisch verwehrt.

Das gerichtliche Argument, die Nutzung von Übersetzungs-Apps auf Smartphones ermögliche eine ausreichende Teilhabe, greift – unabhängig von seiner praktischen und tatsächlichen Umsetzung – zu kurz. Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur den Inhalt einer Äußerung, sondern auch deren Form. Dazu gehören Tonfall, Lautstärke und eben die Sprache. Inhalt und Form lassen sich nicht voneinander trennen.

Die Einschätzung des Gerichts ergibt nur Sinn, sofern sie unterstellt, dass sich Form und Inhalt einer Äußerung frei voneinander trennen lassen und die Form eine nur untergeordnete Rolle für die Meinungsbekundung spielt.

Das ist unzutreffend. Ein mithilfe eines Mobiltelefons übersetzter Satz in einer Sprache, die einer der kommunizierenden Personen fremd ist und derer sie möglicherweise nicht mächtig ist, hat weder annähernd dasselbe Gewicht noch dieselbe Bedeutung wie ein inhaltlich identischer Satz in der Muttersprache. Eine solche Argumentation verkennt die zentrale Bedeutung von Sprache.

Zudem leben Demonstrationen nicht vom ruhigen Informationsaustausch, sondern etwa auch von gemeinsam gerufenen Slogans und Parolen. Solche Slogans und Parolen sind – insbesondere wenn sie nicht rein innerdeutsche Diskurse betreffen – nicht immer auf Deutsch formuliert. Solche Sprechchöre lassen sich nicht ohne Bedeutungsverlust in eine andere Sprache übersetzen. Sie leben außerdem meist von Rhythmus, Reim und Silbenzahl, die bei einer Übersetzung verloren gehen.

Meinungsäußerungen sind mehr als die Summe der geteilten Informationen. Gleiches gilt für die kommunikativen Ziele von Versammlungen. Die Sprachauflage ist daher schon im Hinblick hierauf unverhältnismäßig.

Kunstfreiheit

Eine Sprachauflage kann neben der Versammlungsfreiheit auch die Kunstfreiheit der Teilnehmenden aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG berühren, soweit künstlerische Aktivitäten – etwa das Singen in einer anderen Sprache – von der Auflage erfasst und nicht ausdrücklich von ihr ausgenommen sind. Insbesondere wenn während der Demonstration also Musik, Tanz und Gesang eine Rolle spielen, darf die Bedeutung der Kunstfreiheit nicht unterschätzt werden. Die Kunstfreiheit schützt zwar meist nicht die gesamte Versammlung, wohl aber deren künstlerische Teile und Aktivitäten.

Im Gegensatz zur reinen Meinungsäußerung lässt sich hierbei noch schwerer behaupten, dass sich künstlerische Darbietungen von der gewählten Form trennen lassen; ein Lied kann nicht kurzerhand ins Deutsche oder Englische übersetzt werden. Denn die Form der Darbietung ist in höchstem Maße relevant – ein Kunstwerk bleibt nicht das gleiche, wenn es anders vorgetragen wird.

Die strafrechtliche Bewertung von Äußerungen in künstlerischen Formen ist besonders heikel und deutlich komplexer als bei einfachen Slogans oder Parolen. Ob ein Verweis auf vergangene strafbare Aussagen genügen kann, um einen Einschnitt in die Kunstfreiheit zu begründen, kann bezweifelt werden.

Der Eingriff in die Kunstfreiheit kann nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt sein. Damit sind andere verfassungsrechtlich geschützte Rechte und Güter gemeint, die im Einzelfall mit der Kunstfreiheit kollidieren können, etwa die Menschenwürde oder das Persönlichkeitsrecht anderer Personen. Dies ist hinsichtlich der jeweils einschlägigen Strafbarkeitsnormen jedoch grundsätzlich denkbar.

Eine Sprachauflage ist insbesondere im Hinblick auf die Kunstfreiheit unverhältnismäßig. Faktisch wird durch Sprachauflagen nicht deutsch- bzw. nicht englischsprachige Kunst für bestimmte Zeit aus den jeweiligen Teilen der Öffentlichkeit verbannt. Behörden werden sich insoweit mit dem Einsatz sprachkundiger Beamt*innen und Dolmetschenden begnügen müssen. Ob durch künstlerische Aktivitäten strafbares Verhalten droht, ist insofern sowieso fraglich.

Aktuell laufende Verfahren

Die Rechtslage ist nicht abschließend geklärt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat im Rahmen eines Eilverfahrens (VG Berlin, Beschluss vom 08.02.2025 – 1 L 47.25) entschieden, dass die Sprachauflage für die Versammlung bestehen bleiben kann. Dieser Entscheidung entstammt auch die Idee, die Übersetzung per Google Translate könne nicht sprachkundigen Teilnehmenden ihre Äußerungen ermöglichen.

Es kam im weiteren Verlauf zu Verstößen gegen die Sprachauflage, woraufhin die Versammlung aufgelöst wurde. Nach derzeitigem Kenntnisstand wurde die Versammlung nicht aufgrund vermeintlich strafrechtlich relevanter Aussagen aufgelöst, sondern weil entgegen der Auflage nicht nur deutsch oder englisch, sondern insbesondere auch arabisch gesprochen und gesungen wurde.

Aktuell klagen die Veranstaltenden mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte gegen die Sprachauflage. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hält Sprachauflagen für rechtswidrig und sieht darin auch einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, weil Menschen wegen ihrer Sprache und Herkunft benachteiligt werden können. Auf antidiskriminierungsrechtliche Aspekte wurde unter Berücksichtigung ihrer Komplexität und gerichtlich noch zu klärender Auswirkungen nicht eingegangen.

Handlungsmöglichkeiten

Veranstalter*innen können sich gegen die versammlungsrechtliche Auflage rechtlich zur Wehr setzen. Die Beschränkung stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht die richtige Klageart ist.

Vor Erhebung einer Klage muss unter Umständen ein sogenanntes Widerspruchsverfahren durchlaufen werden (etwas anderes gilt nur für den einstweiligen Rechtsschutz). Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens finden sich in der Rechtsbehelfsbelehrung, die die Versammlungsbehörde mit der Sprachauflage verbinden sollte.

Besonders wichtig ist im Versammlungsrecht außerdem der einstweilige Rechtsschutz. Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage eine aufschiebende Wirkung. Nach dieser kann die Behörde den Verwaltungsakt so lange nicht umsetzen, bis die Sache gerichtlich geklärt ist. Die Versammlungsbehörde wird aber häufig für eine solche Sprachauflage die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) anordnen. Damit verlieren Widerspruch und Anfechtungsklage ihre aufschiebende Wirkung. Hier kann dann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO abhelfen.

Bleibt der einstweilige Rechtsschutz erfolglos, findet die Demonstration unter der Auflage statt und kommt es danach zur Auflösung der Versammlung, kann im Nachgang eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben werden, um die Rechtswidrigkeit der behördlichen Maßnahmen feststellen zu lassen.

Wichtig ist außerdem zu prüfen, ob Fristen für die einzelnen Rechtsbehelfe abzulaufen drohen. Die Frist für Widerspruch bzw. Anfechtungsklage beträgt in der Regel einen Monat (§§ 70, 74 VwGO). Werden solche Fristen verpasst, kann es sein, dass gegen die Maßnahmen keinerlei Rechtsschutz mehr besteht. 

Fall 2: Gesetzliches Fremdsprachenverbot

Das Landesversammlungsgesetz wird dahingehend geändert, dass Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich auf deutscher Sprache durchzuführen sind.

Rechtliche Einordnung

Ein solches generelles Fremdsprachenverbot wäre ebenfalls unverhältnismäßig. In diesem wird auf den Nachweis einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Einzelfall komplett verzichtet. Eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit ohne eine solche Gefahr ist nicht möglich.

Handlungsmöglichkeiten

Welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten gegen ein solches Gesetz bestehen, hängt stark von der genauen Ausgestaltung des Gesetzes ab. Insbesondere ob die Versammlungsbehörden zur Erteilung einer Sprachauflage ermächtigt werden oder das Fremdsprachenverbot auch ohne behördliche Anordnung unmittelbar gilt, wird für Rechtsschutzmöglichkeiten relevant sein.

Anlaufstellen

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. verfolgt mit strategischer Prozessführung gezielt Fälle von grundsätzlicher Bedeutung für den Grund- und Menschenrechtsschutz. Dazu berät und begleitet sie Kläger*innen und vermittelt Rechtsanwält*innen für das jeweilige Verfahren.

Der Gegenrechtsschutz hilft Betroffenen von missbräuchlichem Behördenhandeln und juristischen Angriffen von rechts. Dazu berät er kostenlos über rechtliche Möglichkeiten, vermittelt bei Bedarf Rechtsanwält*innen aus seinem Partner*innennetzwerk und kann Rechtskosten übernehmen.

Quellen

Breitbach, Michael / Deiseroth, Dieter (Hrsg.): Versammlungsrecht des Bundes und der Länder, 2. Aufl., Baden-Baden 2020.

Brosius-Gersdorf, Frauke (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar, 4. Aufl., Tübingen 2023.

Coelln, Christian von / Heusch, Andreas / Jitschin, Oliver u. a.: Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl., Stuttgart 2025.

Huber, Peter M. / Voßkuhle, Andreas (Hrsg.): Grundgesetz Kommentar, 8. Aufl., München 2024.

Kämmerer, Jörn Axel / Kotzur, Markus (Hrsg.): Grundgesetz Kommentar, 8. Aufl., München 2025.

Meintel, Florian: Wenn die Polizei schon gegen arabische Gesänge vorgeht, in: FAZ, 2025; abgerufen am 12.08.2026.

Hier klicken

Nalik, Tabea: Das vergessene Grundrecht, in: LTO, 2025; abgerufen am 12.08.2026.

Hier klicken

Selinger, Joschka: Versammlungsfreiheit schützen: Sprachauflagen sind verfassungswidrig, o. J., o. S.; abgerufen am 12.08.2026.

Hier klicken

 

Relevante Gerichtsentscheidungen

BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82

VG Berlin, Beschluss vom 08.02.2025 – 1 L 47.25