2.4.6. Nationalhymne in der Schule – warum Mitsingen keine Pflicht sein darf

Extrem rechte Bestrebungen sehen in der Schule einen zentralen Ort, um ihre nationalistischen Vorstellungen gesellschaftlich zu verankern. Kinder und Jugendliche sollen dort frühzeitig mit nationalen Symbolen geprägt und zur Entwicklung einer starken nationalen Identität erzogen werden. In diesem Kontext wird gefordert, ein gemeinsames Singen der Nationalhymne bei schulischen Feierlichkeiten zu etablieren.

Rechtscheck

Es erscheint rechtlich kaum angreifbar, ein gemeinsames Singen der Nationalhymne bei schulischen Feierlichkeiten zu veranlassen. Sollen jedoch einzelne Schüler*innen zum Mitsingen verpflichtet werden, muss es mit deren Grundrechten vereinbar sein. Dies erscheint insbesondere im Hinblick auf die negative Meinungsfreiheit der Schüler*innen zweifelhaft. Auch könnte im Einzelfall ein Konflikt mit der Gewissensfreiheit oder Weltanschauungsfreiheit bestehen.

Fall: Hymnen-Pflicht in der Schule

Die Regierungspartei X will Schüler*innen zur Entwicklung einer nationalen Identität erziehen. Das Bildungsministerium erlässt hierzu einen Runderlass, wonach Schüler*innen und Lehrkräfte bei schulischen Feierlichkeiten gemeinsam die Nationalhymne singen sollen.

Die Jugendliche J besucht eine Schule in Sachsen-Anhalt. Aufgrund des neuen Runderlasses wird bei einer Feierlichkeit in ihrer Schule die Nationalhymne gesungen. J singt nicht mit, da sie von solchen Symbolen einer Nationalidentität nichts hält. Eine Lehrkraft bemerkt dies und fordert sie zum Mitsingen auf. J weigert sich.

Rechtliche Einordnung

Bei der rechtlichen Einordnung muss unterschieden werden zwischen der Frage, ob der Staat das gemeinsame Singen der Nationalhymne durch Runderlass vorgeben darf, und der weiteren, davon zu trennenden Frage, ob Schüler*innen individuell zum Mitsingen verpflichtet werden können.

Zulässigkeit des Runderlasses

Der Staat darf grundsätzlich über die Gestaltung von schulischen Feierlichkeiten an seinen Schulen bestimmen. Aus Art. 7 Abs. 1 GG (Grundgesetz) leitet sich ab, dass der Staat in der Schule eigene Bildungs- und Erziehungsziele verfolgen darf (zum Beispiel BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 – 1 BvR 230/70, 95/71). Die Bildungs- und Erziehungsziele sind gesetzlich konkretisiert in Art. 27 Abs. 1 LSAVerf (Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) sowie in § 1 SchulG LSA (Schulgesetz Sachsen-Anhalt). An diese gesetzlich festgelegten Ziele ist die Schulverwaltung gebunden. Die Bildung einer nationalen Identität wird nicht ausdrücklich zum Erziehungsziel erklärt. In § 1 Abs. 2 SchulG LSA ist eine Erziehung im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und anderer Werte des Grundgesetzes vorgesehen. Eine Erziehung zur Vermittlung dieser Werte ist allerdings nicht gleichzusetzen mit einer Erziehung zu einer nationalen Identität. Es ist daher nicht zwingend, das Bilden einer Nationalidentität als Teil des staatlichen Erziehungsauftrags zu verstehen. Allerdings verletzt es wohl auch nicht die Grenzen des staatlichen Gestaltungsspielraums, ein solches Erziehungsziel anzunehmen. Dann wäre ein entsprechender Runderlass zulässig.

Wichtig ist, dass ein Runderlass eine Verwaltungsvorschrift ist und daher nur innerhalb der Verwaltung Wirkung entfaltet. Der Runderlass kann somit nur den staatlichen Schulen vorgeben, ein gemeinsames Singen der Nationalhymne zu veranlassen. Er kann Schüler*innen keine unmittelbaren Pflichten auferlegen. Die Frage, ob Schüler*innen die Nationalhymne singen müssen, wird durch den Runderlass nicht beantwortet.

Pflicht zum Mitsingen

Fraglich ist, ob Schüler*innen aufgefordert werden dürfen, sich am Singen der Nationalhymne aktiv zu beteiligen. Lehrkräfte können Schüler*innen ein Verhalten gebieten oder verbieten. Ein solches Gebot bzw. Verbot stellt eine pädagogische Maßnahme im Sinne von § 44 Abs. 1 S. 1 SchulG LSA dar. Pädagogische Maßnahmen, auch Erziehungsmittel genannt, dienen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Sie reagieren typischerweise auf Regelverstöße oder Störungen und sollen die Schüler*innen zu einer Verhaltensänderung veranlassen. Lehrkräfte können pädagogische Maßnahmen im laufenden Schulbetrieb ergreifen. Es braucht hierzu kein förmliches Verfahren. Pädagogische Maßnahmen greifen im Vergleich zu Ordnungsmaßnahmen weniger stark in die Rechte der Schüler*innen ein. Sie sind daher auch weniger detailliert geregelt.

In Sachsen-Anhalt sieht § 44 Abs. 1 S. 1 SchulG LSA lediglich vor, dass die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten ist. Daneben besteht ein Runderlass des Kultusministeriums über Erziehungsmittel in der Schule vom 26.05.1994. Dieser wirkt allerdings nur innerhalb der Verwaltung. Bei der Entscheidung, ob eine pädagogische Maßnahme ergriffen wird, sowie bei der Auswahl der Maßnahme kommt den Lehrkräften ein weiter pädagogischer Spielraum zu. Erziehungsmittel müssen aber immer mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein (OVG Magdeburg, Beschluss vom 07.05.2019 – 3 M 93/19 mwN). Der Staat ist bei der Wahrnehmung seines Bildungs- und Erziehungsauftrags an die Grundrechte gebunden.

Selbst wenn das Bilden einer Nationalidentität als Erziehungsziel verstanden werden darf, müssen pädagogische Maßnahmen, die im Sinne dieses Ziels ergehen, mit den Grundrechten der Schüler*innen vereinbar sein. Werden Schüler*innen zum aktiven Mitsingen der Nationalhymne verpflichtet, greift dies in deren Grundrechte ein. Ein Verhaltensgebot betrifft jedenfalls die allgemeine Handlungsfreiheit der Schüler*innen (Art. 2 Abs. 1 GG), sofern nicht speziellere Freiheitsgrundrechte einschlägig sind.

Eine Pflicht zum Singen der Nationalhymne kann als Eingriff in die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG angesehen werden. Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur das Äußern einer Meinung, sondern auch die freie Entscheidung, eine Meinung nicht als eigene zu äußern (negative Meinungsfreiheit).

Entscheidend ist daher, ob im Singen der Nationalhymne eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG liegt. Eine Meinung in diesem Sinne zeichnet sich durch «das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung» aus (BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79). Im Singen der Nationalhymne kann eine solche Stellungnahme liegen, da sie sowohl durch ihren Text als auch durch ihre Funktion als staatliches Symbol eine positive Verbundenheit mit dem deutschen Staat zum Ausdruck bringt.

Wenn das Singen der Nationalhymne als Meinungsäußerung verstanden werden kann, gewährleistet es die negative Meinungsfreiheit, sie nicht zu singen. Eine Pflicht zum Singen der Nationalhymne würde die Schüler*innen zwingen, eine Identifikation mit dem deutschen Staat zu äußern. Es ist überzeugend, darin einen Eingriff in die Meinungsfreiheit zu sehen.

Zudem könnte eine solche Pflicht die Gewissensfreiheit des Art. 4 GG betreffen. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die ein Mensch als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (BVerfG, Beschluss vom 20.12.1960 – 1 BvL 21/60).

Es ist denkbar, dass ein*e Schüler*in die Ablehnung von nationaler Symbolik oder einer Glorifizierung des deutschen Staates als ernsthafte, verpflichtende innere Überzeugung empfindet. Dann würde eine Pflicht zum Singen der Nationalhymne zu einem Gewissenskonflikt führen. In solchen Fällen wäre die Gewissensfreiheit des Art. 4 GG beeinträchtigt. Ebenso ist denkbar, dass das Singen der Nationalhymne der Weltanschauung einzelner Schüler*innen widerspricht. Dann wäre auch die Weltanschauungsfreiheit des Art. 4 GG betroffen.

Der erzieherische Wunsch, dass alle Schüler*innen sich am gemeinsamen Singen der Nationalhymne beteiligen, kollidiert somit mit Grundrechten der Schüler*innen. Die Ausübung der Grundrechte kann in der Schule durch den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag beschränkt sein (OVG Magdeburg, Beschluss vom 19.03.2024 – 3 M 35/24). Dieser ist in Art. 7 Abs. 1 GG verankert und stellt damit selbst ein Verfassungsgut dar. Bei einer Kollision verschiedener Güter mit Verfassungsrang sind diese in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Die betroffenen Grundrechte der Schüler*innen sind hier in Ausgleich mit dem staatlichen Bestimmungsrecht zu bringen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 19.03.2024 – 3 M 35/24).

Hinter der Pflicht zum Mitsingen der Hymne steht der Wunsch der Förderung einer nationalen Identität. Dies stellt kein hinreichend gewichtiger Grund dar, um eine Einschränkung der negativen Meinungsfreiheit und möglicherweise der Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit zu rechtfertigen.

Das bloße Nichtmitsingen stört die Feierlichkeit und das Singen der anderen nicht. Es ist daher überzeugend, den Grundrechten hier Vorrang vor dem Bestimmungsrecht des Staates zuzumessen. Folgt man dieser Einschätzung, dann können Schüler*innen nicht zum Singen der Nationalhymne verpflichtet werden, weder durch eine Lehrkraft noch durch ein spezielles Gesetz. Lehrkräfte dürften auch keine weiteren Erziehungsmittel einsetzen, um Schüler*innen zur Befolgung ihrer Aufforderung zu veranlassen.

Handlungsmöglichkeiten

Erziehungsmittel sind in aller Regel keine Verwaltungsakte, da ihnen typischerweise die unmittelbare Rechtswirkung nach außen fehlt. Schüler*innen stehen im Schulverhältnis in einer besonderen Rechtsbeziehung zur Schule. Maßnahmen, die nur die innere Ordnung der Schule, das sogenannte «Betriebsverhältnis» betreffen, haben keine Rechtswirkung nach außen und sind daher keine Verwaltungsakte. Maßnahmen, die auf die persönliche Rechtsstellung der Schüler*innen durchgreifen, sind hingegen als Verwaltungsakte zu qualifizieren. Sie betreffen das sogenannte «Grundverhältnis», also die rechtliche Beziehung zwischen Schüler*in und Schule. Diese Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Erziehungsmittel betreffen in der Regel nur das Betriebsverhältnis und sind daher schlichtes Verwaltungshandeln.

Eine pauschale Einordnung der Erziehungsmittel als schlichtes Verwaltungshandeln ist jedoch nicht möglich, da ein sehr intensiv wirkendes Erziehungsmittel im Einzelfall doch auch das Grundverhältnis betreffen kann (OVG Magdeburg, Beschluss vom 07.05.2019 – 3 M 93/19). Werden Schüler*innen im Rahmen einer schulischen Feierlichkeit zum Singen der Nationalhymne aufgefordert, so betrifft sie das in ihrer Funktion als Schüler*innen im Schulbetrieb. Es liegt somit nahe, eine solche Aufforderung nicht als Verwaltungsakt anzusehen.

Rechtsschutz gegen schlichtes Verwaltungshandeln («Realakte») ist durch die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) möglich. Durch diese kann gerichtlich festgestellt werden, dass der*die Schüler*in nicht zum Mitsingen der Nationalhymne aufgefordert werden darf. Eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Das kann hier durch eine Wiederholungsgefahr begründet werden. Wurde der*die Kläger*in schon einmal zum Singen der Nationalhymne aufgefordert, ist zu erwarten, dass bei künftigen schulischen Feierlichkeiten eine entsprechende Aufforderung erneut ergeht.

Anlaufstellen

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. verfolgt mit strategischer Prozessführung gezielt Fälle von grundsätzlicher Bedeutung für den Grund- und Menschenrechtsschutz. Dazu berät und begleitet sie Kläger*innen und vermittelt Rechtsanwält*innen für das jeweilige Verfahren. 

Der Gegenrechtsschutz hilft Betroffenen von missbräuchlichem Behördenhandeln und juristischen Angriffen von rechts. Dazu berät er kostenlos über rechtliche Möglichkeiten, vermittelt bei Bedarf Rechtsanwält*innen aus seinem Partner*innennetzwerk und kann Rechtskosten übernehmen.

Quellen

Avenarius, Hermann / Hanschmann, Felix: Schulrecht, 9. Aufl., Köln 2019, S. 476–478, 558.

Hermes, Sandra: Rechtsexperte: Was die AfD von ihren Bildungsplänen umsetzen könnte, in: Deutsches Schulportal, 26.06.2026; abgerufen am 13.08.2026.

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Witte, Stefanie: Die AfD will Schulen in Sachsen-Anhalt radikal umkrempeln: Darf sie das?, in: Tagesspiegel, 12.06.2026; abgerufen am 13.08.2026.

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Relevante Gerichtsentscheidungen

BVerfG, Beschluss vom 20.12.1960 – 1 BvL 21/60

BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79

BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 – 1 BvR 230/70, 95/71

OVG Magdeburg, Beschluss vom 07.05.2019 – 3 M 93/19

OVG Magdeburg, Beschluss vom 19.03.2024 – 3 M 35/24