2.4.8. Zwischen Zurückhaltung und Haltung – politische Äußerungen von Lehrkräften
Der Begriff der Neutralität wurde in den letzten Jahren zunehmend durch rechte Akteur*innen instrumentalisiert, um kritische Stimmen im Bildungswesen einzuschüchtern. Mit dem Verweis auf eine vermeintlich bestehende Neutralitätspflicht wird gezielt Unsicherheit unter Lehrkräften verbreitet. Einen besonders deutlichen Ausdruck fand diese Entwicklung in Online-Meldeportalen, über die Eltern und Schüler*innen vermeintlich nicht neutrale Lehrkräfte melden konnten. Wichtig ist klarzustellen, dass aktuell kein strenges Neutralitätsgebot für Lehrkräfte gilt. Es besteht lediglich ein Mäßigungsgebot, wonach Angehörige des öffentlichen Dienstes bei politischer Betätigung eine gewisse Zurückhaltung wahren müssen.
Für die politische Bildung sind die Maßgaben des Beutelsbacher Konsens anerkannt. Demnach dürfen Lehrkräfte den Schüler*innen nicht ihre Meinung aufzwingen (Überwältigungsverbot), müssen das, was in Wissenschaft und Politik kontrovers ist, im Unterricht auch kontrovers vermitteln (Kontroversitätsgebot) und sollen Schüler*innen befähigen, eine eigene Position zu entwickeln und sich aktiv am politischen Prozess zu beteiligen (Schülerorientierung). Der Beutelsbacher Konsens ist in Sachsen-Anhalt durch Runderlass des Bildungsministeriums vom 30.01.2026 für Lehrkräfte verbindlich.
Rechtscheck
Die Einführung eines strengen Neutralitätsgebots im Schulgesetz, das Lehrkräften politische Äußerungen im Unterricht untersagt, ist an der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit zu messen. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit einer solchen Regelung. Für die rechtliche Zulässigkeit einer Meinungsäußerung im Unterricht muss es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Von entscheidender Bedeutung sind Sachlichkeit und Ausgewogenheit der Äußerung sowie die Wahrung des Mäßigungsgebots. Zudem ist ein Eintreten für demokratische Grundwerte stets als zulässig zu bewerten. Das Gutachten prüft dabei Disziplinarmaßnahmen gegen Beamt*innen sowie arbeitsrechtliche Abmahnungen für angestellte Lehrkräfte.
Fall 1: Disziplinarverfügung gegen verbeamtete Lehrkraft
Der Regierungspartei X gehen die geltenden Neutralitätsvorgaben für Lehrkräfte nicht weit genug. Daher ergänzt sie das Schulgesetz Sachsen-Anhalts um eine Regelung, die ein strenges Neutralitätsgebot für Lehrkräfte einführt. Demnach dürfen Lehrkräfte keine politischen Äußerungen in der Schule tätigen. Falls im Unterricht politisch umstrittene Themen behandelt werden, so dürfen Lehrkräfte die Meinungen der Schüler*innen moderieren, nicht jedoch mit ihrer eigenen Meinung an der Debatte teilnehmen.
L ist verbeamtete Lehrerin für Sozialkunde. In ihrem Unterricht behandelt sie auch politisch kontroverse Themen, die durch die Schüler*innen unter Einbeziehung verschiedener Auffassungen ausgewogen diskutiert werden. Sie gibt dabei jedoch auch ihre eigene Meinung zu erkennen. Außerdem achtet sie darauf, Äußerungen im Unterricht, die sie für unvereinbar mit den Grundwerten der Verfassung hält, entgegenzutreten. Im Zuge einer Diskussion wird L zudem auf die regierende Partei X angesprochen. L weist darauf hin, dass diese teilweise als rechtsextrem eingestuft wird und einige ihrer Forderungen rassistisch und diskriminierend seien. Das Landesschulamt eröffnet in Bezug auf diese Aussagen ein Disziplinarverfahren gegen L. Die Behörde kommt dabei zum Ergebnis, dass L gegen das strenge Neutralitätsgebot verstoßen hat, und erlässt eine Disziplinarverfügung gegen L.
Rechtliche Einordnung
Ein Disziplinarverfahren wird gegen Beamt*innen eingeleitet, wenn der Verdacht eines Dienstvergehens besteht (§ 17 Abs. 1 DG LSA [Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt]). Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn verbeamtete Personen schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG [Beamtenstatusgesetz]). Ist ein solches Dienstvergehen nicht erwiesen, muss das Disziplinarverfahren eingestellt werden (§ 32 DG LSA); andernfalls kann eine Disziplinarmaßnahme ergehen.
Die Entscheidung darüber, ob und welche Disziplinarmaßnahme verhängt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (§ 13 DG LSA) – hier dem Landesschulamt. Diese Entscheidung muss verhältnismäßig sein, insbesondere muss sie die Schwere des Dienstvergehens berücksichtigen. Durch Disziplinarverfügung kann die Behörde einen Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts anordnen (§ 33 DG LSA). Schwerere Disziplinarmaßnahmen können nur durch eine erfolgreiche Disziplinarklage erfolgen (vgl. § 34 DG LSA).
Wird eine Lehrkraft wegen eines angeblichen Neutralitätsverstoßes diszipliniert, stellt sich die Frage, ob die Lehrkraft überhaupt zu Neutralität verpflichtet war. Ist dies nicht der Fall, liegt mangels Pflichtverstoß kein Dienstvergehen vor und die Verfügung ist rechtswidrig. Selbst wenn das Verhalten der Lehrkraft ein Dienstvergehen darstellt, ist die Disziplinarmaßnahme dennoch rechtswidrig, wenn die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, etwa weil die erlassene Maßnahme unverhältnismäßig ist.
Die zentrale Frage ist, inwiefern Lehrkräfte zu Neutralität oder politischer Mäßigung verpflichtet sind bzw. durch eine neue Neutralitätsregelung verpflichtet werden können. Die folgenden Ausführungen zeigen, dass ein strenges Neutralitätsgebot für Lehrkräfte aus guten Gründen als unverhältnismäßig anzusehen ist. Es muss von den Umständen des Einzelfalls abhängen, ob eine Lehrkraft durch ihre Äußerung das gebotene Maß an politischer Zurückhaltung außer Acht gelassen hat. Wird eine Meinung sachlich und nicht aufdrängend geäußert, ist hierin in aller Regel keine Pflichtverletzung zu sehen. Vor diesem Hintergrund können auch die Äußerungen in Fall 1 als zulässig bewertet werden.
Meinungsfreiheit
Eine strikte Neutralitätspflicht für Lehrkräfte ist an der Meinungsfreiheit zu messen. Die Meinungsfreiheit des Art. 5 GG (Grundgesetz) schützt jedermann, auch verbeamtete Lehrkräfte. Meinungsäußerungen außerhalb des Dienstes sind stets vom Schutzbereich umfasst. Wird eine Meinung in der Schule und somit im Dienst geäußert, stellt sich die Frage, ob sich eine Lehrkraft auch im Dienst auf die Meinungsfreiheit berufen kann. Wenn Staatsbedienstete amtliche Äußerungen tätigen und somit gerade als Amtswalter handeln, so sind diese Äußerungen nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt.
Allerdings stellt nicht jede Äußerung im Dienst auch eine amtliche Äußerung dar. Bei Lehrkräften, die ihre Meinung in der Schule zu erkennen geben, spricht vieles dafür, dass eine solche Äußerung zwar im Dienst erfolgt, aber dennoch ihren Charakter als private Meinungsäußerung behält. Lehrkräfte können sich somit auch im Dienst auf ihre Meinungsfreiheit berufen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30.09.1981 – Disz 99/80; BVerwG, Urteil vom 25.01.1990 – 2 C 50/88; VG Freiburg, Urteil vom 13.05.2022 – DL 11 K 2735/21; Brosius-Gersdorf in: Dreier, Kommentar zum GG, 4. Aufl. 2023, Art. 7, Rn. 200, 210). Wird von Lehrkräften verlangt, ihre politischen Meinungen im Unterricht stets zu verbergen, greift dies in ihre Meinungsfreiheit ein. Die Meinungsfreiheit kann durch allgemeine Gesetze beschränkt werden (Art. 5 Abs. 2 GG). Dabei muss stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
Einführung einer strengen Neutralitätsregelung
Wird eine strenge Neutralitätspflicht in das Schulgesetz aufgenommen, spricht vieles für die Unverhältnismäßigkeit dieser Regelung. Zwar können der Meinungsfreiheit gewisse Grenzen gesetzt werden, um sie mit anderen zu schützenden Rechtsgütern – etwa dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag – in Einklang zu bringen. Aber wie im Folgenden aufgezeigt wird, verlangt weder der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag noch der Schulfrieden oder das elterliche Erziehungsrecht eine vollständige politische Neutralität von Lehrkräften. Ob eine Meinungsäußerung diesen Rechtspositionen zuwiderläuft, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Wird ein strenges Neutralitätsgebot eingeführt, das keine Differenzierung vorsieht, werden auch Meinungsäußerungen verboten, die gar nicht mit anderen Rechtsgütern in Konflikt stehen. Von Lehrkräften darf nur das Maß an politischer Neutralität verlangt werden, das im Hinblick auf den Zweck der Neutralität geeignet, erforderlich und angemessen ist. Ein strenges Neutralitätsgebot stellt sich daher als unverhältnismäßige Beschränkung der Meinungsfreiheit und somit als Verstoß gegen Art. 5 GG dar.
Staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag
Lehrkräfte dürfen durch ihr Verhalten nicht die Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art. 7 Abs.1 GG) gefährden. Hieraus ergeben sich gewisse Grenzen für das Äußern politischer Meinungen. Bildung zielt nach Art. 27 Abs. 1 LSAVerf (Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) auf die Entwicklung einer freien Persönlichkeit ab. Schüler*innen sollen lernen, selbstständig zu denken und Verantwortung in einer demokratischen Gesellschaft zu übernehmen. Damit Schüler*innen zur Bildung einer eigenen Meinung befähigt werden, müssen Lehrkräfte politische Themen sachlich und ausgewogen behandeln (BAG, Urteil vom 02.03.1982 – 1 AZR 694/79). Lehrkräfte dürfen ihre Autorität nicht nutzen, um Schüler*innen von ihrer Meinung zu überzeugen (BAG, Urteil vom 02.03.1982 – 1 AZR 694/79).
Solange diese Maßstäbe gewahrt sind, läuft eine Meinungsäußerung nicht dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag zuwider. Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags ist eine kritische Auseinandersetzung mit politischen Fragestellungen notwendig. Lehrkräfte können dabei nicht darauf beschränkt werden, lediglich die möglichen Ansichten und deren Argumente darzulegen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13.05.2022 – DL 11 K 2735/21). Zur Erfüllung ihrer pädagogischen Aufgabe dürfen sie sich mit ihrer Persönlichkeit einbringen und sich zu ihren eigenen politischen Ansichten bekennen, solange sie die Grenzen der Sachlichkeit und Ausgewogenheit beachten (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13.05.2022 – DL 11 K 2735/21; VGH Mannheim, Beschluss vom 24.05.1984 – DH 18/83). Die genannten Ziele stellen dabei eine Gesamtaufgabe der Schule dar. Kritisches und eigenständiges Denken soll nicht nur im politischen Bildungsunterricht (Sozialkunde) vermittelt werden, sondern auch im Unterricht anderer Fächer oder bei schulischen Veranstaltungen. Auch außerhalb des politischen Unterrichts müssen Lehrkräfte ihre politische Meinung nicht verbergen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24.05.1984 – DH 18/83).
Zu beachten ist, dass der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag selbst nicht wertneutral ist. Wie jede staatliche Aufgabe ist er in die Werteordnung des Grundgesetzes eingebettet. Dies zeigt sich auch in Art. 27 Abs. 1 LSAVerf, der die Vermittlung von Toleranz als Ziel festlegt und somit selbst eine Wertentscheidung trifft. Eine Konkretisierung der Bildungs- und Erziehungsziele findet sich auch in § 1 SchulG LSA (Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt). Entspricht der Inhalt der Meinungsäußerung den Werten, die im Rahmen der staatlichen Bildung und Erziehung ohnehin vermittelt werden sollen, so steht die Äußerung nicht in Konflikt mit den Bildungs- und Erziehungszielen. Spricht sich eine Lehrkraft im Unterricht allgemein gegen Diskriminierung und Intoleranz aus, kann angeführt werden, dass dies nicht den Bildungs- und Erziehungsauftrag gefährdet, sondern vielmehr seiner Erfüllung dient.
Sicherung des Schulfriedens
Auch die Sicherung des Schulfriedens erfordert kein umfassendes Neutralitätsgebot. Nicht jede Meinungsäußerung einer Lehrkraft ist geeignet, den Schulfrieden zu gefährden. Der Schulfriede ist nicht schon dadurch gefährdet, dass die Meinungsäußerung einer Lehrkraft zu Diskussionen unter den Schüler*innen führt, da solche Diskussionen unterbunden oder sogar für Unterrichtszwecke genutzt werden können (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30.09.1981 – Disz 99/80).
Elterliches Erziehungsrecht
Eltern haben das Recht, über Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Das Elternrecht gilt allerdings nicht unbegrenzt. Im Bereich der Schule besteht neben dem elterlichen Erziehungsauftrag der Erziehungs- und Bildungsauftrag des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG). Dieser ist dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet (BVerfG, Beschluss vom 16.10.1979 – 1 BvR 647/70, 7/74). In der Schule kann der Staat eigene Erziehungsziele verfolgen (BVerfG, Beschluss vom 16.10.1979 – 1 BvR 647/70, 7/74). Die staatlichen Erziehungs- und Bildungsziele können nur erreicht werden, wenn in der Schule auch Raum für politische Bildung und die Auseinandersetzung mit verschiedenen Meinungen besteht.
Das Elternrecht führt somit nicht dazu, dass Kinder in der Schule von politischen Meinungen ferngehalten werden müssen. Vielmehr verlangt das Elternrecht, dass der Staat die Neutralität seiner Schulen insoweit sicherstellt, dass auf die unterschiedlichen Elternauffassungen angemessen Rücksicht genommen wird (BVerwG, Urteil vom 25.01.1990 – 2 C 50/88). Äußerungen von Lehrkräften dürfen das Vertrauen der Eltern in die grundsätzliche Neutralität der staatlichen Schule nicht gefährden. Eltern sollen nicht befürchten müssen, dass ihre Kinder politisch indoktriniert werden (BVerwG, Urteil vom 25.01.1990 – 2 C 50/88). Es darf daher von Lehrkräften verlangt werden, dass sie ihr Amt und die damit verbundene Autorität nicht nutzen, um ihren politischen Positionen mehr Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 25.01.1990 – 2 C 50/88).
Andernfalls könnte der Eindruck erweckt werden, die politische Meinung sei der Schule selbst zuzurechnen. Wird bei der Meinungsäußerung einer Lehrkraft jedoch deutlich, dass es sich dabei um ihre persönliche Meinung handelt, wird nicht der Eindruck erweckt, die staatliche Schule selbst stehe hinter dieser Meinung. Wahrt die Lehrkraft die Maßstäbe der Sachlichkeit und Ausgewogenheit, besteht auch keine begründete Angst vor einseitiger politischer Indoktrination. Das Interesse an der Meinungsäußerung geht dann dem Schutz des elterlichen Erziehungsrechts vor.
Mäßigungsgebot nach § 33 Abs. 2 BeamtStG
Verbeamtete Lehrkräfte müssen bei der Äußerung ihrer politischen Meinung das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot wahren. Das Mäßigungsgebot ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) und in § 33 Abs. 2 BeamtStG normiert. Demnach haben Beamt*innen bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Das Mäßigungsgebot ist als eine zulässige Beschränkung der Meinungsfreiheit anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 – 2 BvL 13/73).
Aus dem Mäßigungsgebot folgt jedoch gerade kein striktes Neutralitätsgebot. Vielmehr verlangt es nur diejenige politische Zurückhaltung, die notwendig ist, um das Vertrauen in die Neutralität des Staates und eine neutrale Amtstätigkeit zu wahren. Welches Maß an Zurückhaltung geboten ist, hängt maßgeblich von der Funktion des Amtes ab (BVerwG, Urteil vom 25.01.1990 – 2 C 50/88). Bei Lehrkräften soll politische Mäßigung vor allem sicherstellen, dass die oben genannten Rechtsgüter (Bildungs- und Erziehungsauftrag, Schulfriede, Elternrecht) nicht gefährdet werden (vgl. BAG, Urteil vom 02.03.1982 – 1 AZR 694/79). Meinungsäußerungen im Unterricht müssen daher ausgewogen und sachlich sein. Es kommt stets auf den Einzelfall an, insbesondere auf Art, Inhalt und Situation der Äußerung, ob das gebotene Maß an Zurückhaltung gewahrt ist. Aus dem beamtenrechtlichen Mäßigungsgebot folgt für Lehrkräfte gerade nicht, dass sie ihre politischen Haltungen stets verbergen müssen.
Verfassungstreuepflicht
Tritt eine Lehrkraft Ansichten kritisch entgegen, weil sie diese für unvereinbar mit den Grundwerten der Verfassung hält, ist diese Äußerung zulässig, da die Lehrkraft hiermit ihrer Pflicht zur Verfassungstreue nachkommt. Für verbeamtete Personen ergibt sich der Grundsatz der Verfassungstreue aus § 33 Abs. 1 BeamtStG sowie unmittelbar aus dem Grundgesetz selbst (Art. 33 Abs. 5 GG). Beamt*innen dürfen nicht nur für die Verfassung eintreten, sie müssen es sogar. Nach der Rechtsprechung genügt hierzu keine uninteressierte, innerlich distanzierte Haltung, vielmehr müssen sie aktiv Partei für den Staat und seine Verfassung ergreifen, auch durch ein eindeutiges Abgrenzen von verfassungsfeindlichen Gruppen und Bestrebungen (BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 – 2 BVL 13/73).
Verbeamteten Lehrkräften kann es daher nicht verboten werden, sich für die freiheitlich-demokratische Grundordnung auszusprechen. Auch das Mäßigungsgebot bezieht sich von vornherein nicht auf das Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung umfasst dabei die zentralen, unentbehrlichen Grundprinzipien der Verfassung. Die Rechtsprechung erkennt als diese die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit an (BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 – 2 BvB 1/13). Hiervon könnte auch ein Eintreten gegen Rechtsextremismus und Rassismus gedeckt sein. Im Übrigen sieht auch Art. 37a LSAVerf eine Verantwortung zum Eintreten gegen nationalsozialistisches Gedankengut sowie gegen rassistische und antisemitische Aktivitäten vor.
Aussagen mit Bezug zu einer Partei
Bezieht sich die Äußerung einer Lehrkraft auf eine politische Partei, unterliegt diese Äußerung engeren Grenzen. Aus Art. 21 GG leitet sich das Gebot der parteipolitischen Neutralität des Staates ab. Parteien haben ein Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb. Dieses Recht kann beeinträchtigt sein, wenn Personen in amtlicher Eigenschaft negative Werturteile über eine Partei treffen (VerfGH RhPf, Urteil vom 02.04.2025 – VGH O 11/24). Vom Staat darf keine Werbung für oder Einflussnahme gegen einzelne politische Parteien ausgehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20). Dies gilt auch für die staatliche Schule. Parteipolitische Äußerungen von Lehrkräften könnten die durch Art. 21 GG gebotene Neutralität der Schule in Zweifel ziehen. Von Lehrkräften kann daher grundsätzlich verlangt werden, sich im Unterricht weder für noch gegen eine bestimmte Partei auszusprechen. Die parteiliche Neutralität von Beamt*innen im Dienst ist zudem ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und in § 33 Abs. 1 S. 1 BeamtStG normiert.
Denkbar ist allerdings, dass die Kritik an einer Partei zulässig ist, wenn sie im Einklang mit der Verfassungstreuepflicht ergeht, um Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung aufzuzeigen. Allein aus dem Umstand, dass eine Partei nicht verboten ist, kann nicht abgeleitet werden, dass sie nicht kritisch eingeordnet werden darf. Die Einordnung einer politischen Partei als verfassungsfeindlich ist nur dann unzulässig, wenn diese Einordnung nicht verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht und den Anspruch auf gleiche Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigt (vgl. VerfGH RhPf, Urteil vom 02.04.2025 – VGH O 11/24; BVerfG, Urteil vom 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20).
Maßgeblich ist somit, dass ein negatives Werturteil nicht offensichtlich auf sachfremden Erwägungen beruht, sondern nachvollziehbar und verständlich ist. Bei der Formulierung des Werturteils ist zudem das Sachlichkeitsgebot zu wahren. Das schließt zugespitzte Formulierungen nicht aus, solange sie nicht verfälschend, diskriminierend oder diffamierend sind (vgl. VerfGH RhPf, Urteil vom 02.04.2025 – VGH O 11/24).
Handlungsmöglichkeiten
Gegen eine Disziplinarverfügung kann Widerspruch eingelegt werden (§ 41 DG LSA). Sollte dieser erfolglos bleiben, kann Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben werden (§§ 59, 45 DG LSA). Das Gericht hebt die Verfügung auf, wenn sie rechtswidrig ist und die Lehrkraft in ihren Rechten verletzt. Das ist der Fall, wenn kein Dienstvergehen vorliegt oder ein Dienstvergehen zwar vorliegt, aber die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
Eine Besonderheit des Disziplinarrechts ist, dass das Gericht auch eine rechtmäßige Verfügung aufheben kann, wenn es diese für unzweckmäßig hält (§ 59 Abs. 3 DG LSA; VG Magdeburg, Urteil vom 17.12.2024 – 15 A 24/24 MD). Das Gericht prüft also auch, ob es die Disziplinarmaßnahme nach den Maßgaben des § 13 DG LSA für zweckmäßig hält. Es kann eine unzweckmäßige Verfügung aufheben oder zugunsten der klagenden Lehrkraft abändern, indem es eine mildere Maßnahme verhängt. Eine Abänderung zulasten der klagenden Lehrkraft („Verböserung“) ist hingegen nicht möglich (vgl. §§ 3, 59 Abs. 2, 57 Abs. 1 DG LSA i. V. m. §§ 113 Abs. 1, 88 VwGO [Verwaltungsgerichtsordnung]; VG Magdeburg, Urteil vom 20.4.2021 – 15 A 14/20).
Sollte ein strenges Neutralitätsgebot in das Schulgesetz eingefügt werden und das Verwaltungsgericht diese Regelung für verfassungswidrig halten, muss es das Verfahren aussetzen und die Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen (konkrete Normenkontrolle, Art. 100 Abs. 1 GG). Kommt das Bundesverfassungsgericht zum Ergebnis, dass die Regelung verfassungswidrig ist, erklärt es die Norm für nichtig. Danach nimmt das Verwaltungsgericht das Verfahren wieder auf, unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Fall 2: Abmahnung einer tarifbeschäftigten Lehrkraft
Wie in Fall 1 nimmt die Partei X ein strenges Neutralitätsgebot für Lehrkräfte in das Schulgesetz auf. A ist Lehrer und tätigt im Unterricht Meinungsäußerungen in derselben Weise wie L in Fall 1. Allerdings ist er nicht verbeamtet, sondern Angestellter im öffentlichen Dienst (tarifbeschäftigt). In den Äußerungen des A sieht das Landesschulamt einen Verstoß gegen das strenge Neutralitätsgebot. A wird daher abgemahnt.
Rechtliche Einordnung
Für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt nicht das Disziplinarrecht, sondern das Arbeitsrecht. Eine Abmahnung ist relevant im Hinblick auf eine mögliche Kündigung, da ein Arbeitgeber wegen eines Fehlverhaltens grundsätzlich nur kündigen kann, wenn der Arbeitnehmende wegen eines solchen Fehlverhaltens zuvor schon abgemahnt wurde. Inhaltlich muss eine Abmahnung ein konkretes Fehlverhalten rügen und deutlich machen, dass bei Wiederholung das Arbeitsverhältnis gefährdet wird (BAG, Urteil vom 19.07.2012 – 2 AZR 782/11). Entscheidend für die Zulässigkeit der Abmahnung ist, dass der*die Angestellte gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Bei einer Abmahnung wegen eines angeblichen Neutralitätsverstoßes kommt es daher maßgeblich darauf an, inwiefern die Lehrkraft zu Neutralität vertraglich verpflichtet war.
Ein strenges Neutralitätsgebot würde die Meinungsfreiheit von angestellten Lehrkräften unverhältnismäßig einschränken. Die obigen Ausführungen sind insofern übertragbar. Tarifbeschäftigte sind bei Äußerungen im Unterricht zu politischer Mäßigung verpflichtet. Das Mäßigungsgebot für Angestellte im öffentlichen Dienst wird aus der allgemeinen Treuepflicht, die sie ihrem*r Arbeitgeber*in schulden (§ 241 Abs. 2 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch]) und aus § 3 Abs. 1 S. 1 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) abgeleitet.
Auch tarifbeschäftigte Angestellte sind nur zu derjenigen politischen Zurückhaltung verpflichtet, die im Hinblick auf ihr jeweiliges Amt notwendig ist (BAG, Urteil vom 02.03.1982 – 1 AZR 694/79). Eine strikte Neutralitätspflicht wird hierdurch nicht begründet. Erfolgt eine Meinungsäußerung sachlich, ausgewogen und ohne einseitige Beeinflussung, spricht dies gegen eine Verletzung des Mäßigungsgebots. Äußerungen, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung bestärken, sind auch bei Tarifbeschäftigten stets zulässig.
Angestellte sind zwar nicht zur beamtenrechtlichen Verfassungstreue verpflichtet (BAG, Urteil vom 12.05.2011 – 2 AZR 479/09), allerdings müssen sie sich nach § 3 Abs. 1 S. 2 TV-L zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen. Unabhängig davon, ob eine angestellte Lehrkraft verpflichtet ist, aktiv gegen verfassungsfeindliche Positionen einzutreten, kann in einem solchen Eintreten jedenfalls keine Pflichtverletzung gesehen werden. Bei der Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrags muss es allen Lehrkräften möglich sein, sich für die Werte des Grundgesetzes auszusprechen.
Handlungsmöglichkeiten
Bei einer unrechtmäßigen Abmahnung kann ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte bestehen (§§ 242, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog; BAG, Urteil vom 19.07.2012 – 2 AZR 782/11). Dieser Anspruch liegt vor, wenn die Abmahnung inhaltlich zu unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens beruht oder unverhältnismäßig ist (BAG, Urteil vom 19.07.2012 – 2 AZR 782/11).
Enthält die Abmahnung Äußerungen, die das Persönlichkeitsrecht fortdauernd beeinträchtigen, könnte zusätzlich ein Anspruch auf Widerruf dieser Äußerungen bestehen (§§ 242, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog; BAG, Urteil vom 19.07.2012 – 2 AZR 782/11; LAG Köln, Urteil vom 15.6.2007 – 11 Sa 243/07). Die Ansprüche auf Rücknahme und Entfernung der Abmahnung können vor dem zuständigen Arbeitsgericht eingeklagt werden.
Anlaufstellen
Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Sachsen-Anhalt bietet über ihre Rechtsschutzstelle rechtliche Beratung für ihre Mitglieder an. Sie berät zu allen Problemen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, und hilft über den gewerkschaftlichen Rechtsschutz bei einer Klage.
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. verfolgt mit strategischer Prozessführung gezielt Fälle von grundsätzlicher Bedeutung für den Grund- und Menschenrechtsschutz. Dazu begleitet sie Kläger*innen und vermittelt Rechtsanwält*innen für das jeweilige Verfahren.
Der Gegenrechtsschutz hilft Betroffenen von missbräuchlichem Behördenhandeln und juristischen Angriffen von rechts. Dazu berät er kostenlos über rechtliche Möglichkeiten, vermittelt bei Bedarf Rechtsanwält*innen aus seinem Partner*innennetzwerk und kann Rechtskosten übernehmen.
Quellen
Avenarius, Hermann / Hanschmann, Felix: Schulrecht, 9. Aufl., Köln 2019, S. 639–642.
Brosius-Gersdorf, Frauke: Kommentierung zu Art. 7, in: Dreier, Horst (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar, 4. Aufl., Tübingen 2023, Rn. 200, 210.
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Fromm, Anne: Neutralitätsdebatte in der Schule: Herr Heckel und die AfD, in: taz, 31.05.2026; abgerufen am 09.09.2026.
Hanschmann, Felix: Was bedeutet Neutralität in der Schule? Eine Klarstellung aus rechtlicher Sicht, Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg, o. J.; abgerufen am 06.08.2026.
Kaiser, Anna-Bettina: Kommentierung zu Art. 5 Abs. 1, in: Dreier, Horst (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar, 4. Aufl., Tübingen 2023, Rn. 171.
Lenders, Dirk: Disziplinarrecht im öffentlichen Dienst, 2. Aufl., Regensburg 2025, S. 40 ff.
Ministerium für Bildung Sachsen-Anhalt: Umgang mit parteipolitischer Werbung und Politikerbesuchen an Schulen, Runderlass vom 30.01.2026 – 34-82114-3/5/8841/2025.
Verfassungsblog: Juristisches Toolkit Bildungswesen, 2024; abgerufen am 09.09.2026.
Wieland, Joachim: Was man sagen darf: Mythos Neutralität in Schule und Unterricht, Hintergrundpapier zu „Politische Bildung in der Schule“, April 2019; abgerufen am 09.09.2026.
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Mäßigungsgebot für Bedienstete im öffentlichen Dienst, Ausarbeitung WD 6 – 3000 – 045/19, 28.03.2019; abgerufen am 09.09.2026.
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Pflichtverletzungen durch Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Disziplinarrechtliche beziehungsweise arbeitsrechtliche Konsequenzen, Ausarbeitung WD 6 – 3000 – 018/19, 20.02.2019, 28.03.2019; abgerufen am 09.09.2026.
Wrase, Michael: Wie politisch dürfen Lehrkräfte sein? Rechtliche Rahmenbedingungen und Perspektiven, in: APuZ, 27.03.2020; abgerufen am 09.09.2026.
Zimmermann, Ralf: § 114, Soziale Rechtfertigung der verhaltensbedingten Kündigung, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 2, 6. Aufl., München 2024, § 114 Rn. 48–53.
Relevante Gerichtsentscheidungen
BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 – 2 BVL 13/73
BVerfG, Beschluss vom 16.10.1979 – 1 BvR 647/70, 7/74
VG Berlin, Beschluss vom 30.09.1981 – Disz 99/80
BAG, Urteil vom 02.03.1982 – 1 AZR 694/79
VGH Mannheim, Beschluss vom 24.05.1984 – DH 18/83
BVerwG, Urteil vom 25.01.1990 – 2 C 50/88
LAG Köln, Urteil vom 15.6.2007 – 11 Sa 243/07
BAG, Urteil vom 12.05.2011 – 2 AZR 479/09
BAG, Urteil vom 19.07.2012 – 2 AZR 782/11
VG Magdeburg, Urteil vom 20.4.2021 – 15 A 14/20
BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 – 2 BvB 1/13
BVerfG, Urteil vom 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20
VG Freiburg, Urteil vom 13.05.2022 – DL 11 K 2735/21
VG Magdeburg, Urteil vom 17.12.2024 – 15 A 24/24 MD
VerfGH RhPf, Urteil vom 02.04.2025 – VGH O 11/24