2.1.7. Einbürgerung nach Gesinnung – warum Assimilation keine zusätzliche Voraussetzung sein darf
In Teilen der Politik kommen vermehrt Forderungen auf, Einbürgerungsbehörden anzuhalten, bestehende Ermessensspielräume möglichst restriktiv auszuüben, wenn Antragstellende aus behördlicher Sicht keine ausreichenden Integrations- oder Assimilationsleistungen vorweisen können.
Diese Forderung geht von einer Annahme aus, die für den größten Teil der Einbürgerungen nicht zutrifft. Bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz) besteht kein Ermessen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist einzubürgern. Ein Ermessensspielraum, der «maximal restriktiv» genutzt werden könnte, existiert dort also gar nicht. Ermessen besteht allein bei der Einbürgerung nach § 8 StAG, die eingreift, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs nicht erfüllt sind. Auch dieses Ermessen ist jedoch nicht frei, sondern muss dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechen und die gesetzlichen Grenzen einhalten (§ 40 VwVfG [Verwaltungsverfahrensgesetz]).
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das Kriterium, an das die Forderung anknüpft, gerade abgeschafft hat. Bis 2024 setzte die Einbürgerung nach § 8 StAG eine «Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse» voraus. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts, das am 27. Juni 2024 in Kraft getreten ist, wurde dieses offen formulierte Erfordernis durch konkrete Ausschlussgründe ersetzt. Ein darüber hinausgehendes Assimilationskriterium ist damit bewusst nicht mehr Teil des Gesetzes.
Rechtscheck
Die Einführung einer restriktiven Einbürgerungspraxis, die eine übergesetzliche Assimilation verlangt, muss sich an den Vorgaben des Bundesrechts messen lassen. Lehnt eine Behörde Anträge mangels Assimilationsleistung ab, ist dies bei der Anspruchseinbürgerung rechtlich unzulässig, da hier kein Ermessensspielraum für zusätzliche Anforderungen besteht. Bei Ermessenseinbürgerungen ist zudem zu prüfen, ob eine pauschale Weisung den gesetzlich gebotenen Abwägungsspielraum unzulässig einengt. Da dem Land die Kompetenz zur Verschärfung der Einbürgerungsvoraussetzungen fehlt, wäre eine solche Hürde im Gesetz nicht vorgesehen. Schließlich dürfen verfassungsrechtlich geschützte Betätigungen in Vereinen mit Bezug zum Herkunftsland nicht ohne Weiteres zum Nachteil der Antragstellenden herangezogen werden.
Fall: Restriktive Einbürgerungspraxis
Frau A lebt seit neun Jahren in Sachsen-Anhalt und besitzt eine Niederlassungserlaubnis. Sie arbeitet als Pflegefachkraft und bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Sie verfügt über ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B2 und hat den Einbürgerungstest bestanden. Vorstrafen liegen nicht vor. Im März 2026 stellt sie einen Einbürgerungsantrag beim zuständigen Landkreis. Die Behörde bestätigt die Vollständigkeit der Unterlagen.
Im Oktober 2026 ergeht ein Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport an alle Einbürgerungsbehörden. Er weist an, Einbürgerungen nur noch vorzunehmen, wenn «eine über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende Assimilation an die deutsche Lebensweise nachgewiesen» ist. Der Landkreis lehnt den Antrag von Frau A im Dezember 2026 ab. Sie habe «keine hinreichende Assimilationsleistung dargelegt», weil sie überwiegend in einem Verein mit Bezug zu ihrem Herkunftsland engagiert sei.
Rechtliche Einordnung
Das Staatsangehörigkeitsrecht gehört zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG [Grundgesetz]). Das Land kann das Staatsangehörigkeitsgesetz nicht ändern. Es führt es als eigene Angelegenheit aus (Art. 83, 84 GG) und trägt die Vollzugskosten (Art. 104a Abs. 1 GG). Zuständig sind in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aufgabe gehört zum übertragenen Wirkungskreis, den die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörde erfüllen (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 KVG LSA [Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt]). Daraus folgt, dass das Ministerium fachliche Weisungen erteilen kann. Diese Weisungsbefugnis reicht jedoch nur so weit, wie das Bundesrecht Spielräume lässt.
Frau A erfüllt die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG. Damit steht ihr ein Anspruch auf Einbürgerung zu. Die Vorschrift ist als gebundene Entscheidung formuliert. Das Gesetz kennt kein Kriterium der Assimilation. Der Erlass verlangt daher etwas, das im Gesetz nicht vorgesehen ist, und schafft im Ergebnis eine zusätzliche Einbürgerungsvoraussetzung. Für eine solche Regelung fehlt dem Land die Gesetzgebungskompetenz.
Auch die Begründung der Ablehnung trägt nicht. Ein Verein mit Herkunftslandbezug ist kein Ablehnungsgrund. Wird das Engagement in einem solchen Verein zum Nachteil gewendet, greift dies in die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG und, soweit an Inhalte angeknüpft wird, in die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG ein.
Soweit über § 8 StAG zu entscheiden wäre, gilt Folgendes: Verwaltungsvorschriften dürfen Ermessen lenken, um eine einheitliche Praxis zu sichern. Eine Weisung, die eine bestimmte Entscheidungsrichtung vorgibt und dabei kein Raum für die Prüfung des Einzelfalls lässt, führt jedoch zu einer Ermessensunterschreitung, da die Behörde die gesetzlich gebotene Abwägung nicht mehr vornimmt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei der Einbürgerung nach § 8 StAG Defizite in einem Bereich durch anderweitige Integrationsleistungen ausgeglichen werden können, etwa durch eine langjährige durchgängige Erwerbstätigkeit oder eine gelungene Integration der Kinder (BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 – 5 C 8.09, Leitsatz 3, Rn. 42). Eine Weisung, die derartige Erwägungen von vornherein ausschließt, verkürzt den gesetzlich eröffneten Entscheidungsrahmen.
Zu beachten ist außerdem, dass die Ausübung des Ermessens rechtlich nur dort in Betracht kommt, wo das Gesetz sie ausdrücklich eröffnet. Das deutsche Verwaltungsrecht unterscheidet dabei zwischen dem Ermessensspielraum und dem Beurteilungsspielraum bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Im zweiten Fall gibt es nur eine rechtlich richtige Entscheidung, die gerichtlich vollständig überprüfbar ist. Bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 StAG spielt Ermessen daher nach dem Gesetzeswortlaut und nach der Rechtsprechung keine Rolle. Untersuchungen zeigen allerdings, dass Sachbearbeitende in der Praxis gleichwohl eigene Maßstäbe entwickeln und teilweise abteilungsintern eigene Handhabungen etablieren (vgl. Bliersbach).
Für die Frage, welche Verwaltungsvorschriften maßgeblich sind, ist zu unterscheiden. Nach Art. 84 Abs. 2 GG kann der Bund mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Diese gehen abweichenden Landeserlassen vor, weil abweichende Regelungen der Länder die vereinheitlichende Wirkung beeinträchtigen (Dreier/Hermes, 3. Auflage 2018, GG Art. 84 Rn. 84). Für das Staatsangehörigkeitsrecht hat der Bund von dieser Befugnis mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht Gebrauch gemacht. Die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz, die seit dem 1. Mai 2025 gelten, sind demgegenüber fachliche Erläuterungen für Einbürgerungsbehörden zur praktischen Anwendung und Auslegung des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Sie sind nicht rechtlich bindend, entfalten deshalb keine unmittelbare Sperrwirkung, sind aber ein starkes Auslegungsargument.
Sicherheitsrechtliche Prüfungen sind im Rahmen des § 11 StAG zulässig und teilweise geboten. Sie sollen hingegen kein Instrument sein, Verfahren über einen langen Zeitraum offenzuhalten. Wenn die Entscheidung ohne zureichenden Grund ausbleibt, kann Untätigkeitsklage erhoben werden (§ 75 VwGO [Verwaltungsgerichtsordnung]). Bei der Bemessung der angemessenen Bearbeitungsdauer ist die Dreimonatsfrist des § 75 S. 2 VwGO im Einbürgerungsverfahren in der Regel nicht ausreichend, weil die Prüfung ein umfangreiches Verwaltungshandeln unter Beteiligung weiterer Behörden erfordert. Als angemessen angesehen wird eine Bearbeitungszeit von etwa neun Monaten. Eine vorübergehende Überlastung, beispielsweise durch eine Gesetzesänderung, kann einen zureichenden Grund darstellen, solange kein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.11.2024 – 1 K 3928/24.F). Daraus folgt umgekehrt, dass eine gezielt durch Weisung herbeigeführte Verzögerung gerade kein zureichender Grund ist.
Handlungsmöglichkeiten
Gegen den Ablehnungsbescheid ist zunächst zu prüfen, ob ein Widerspruchsverfahren stattfindet. Das richtet sich nach § 8a AG VwGO LSA (Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung des Landes Sachsen-Anhalt). Findet kein Vorverfahren statt, ist unmittelbar Klage zu erheben, und zwar innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO. Statthaft ist die Verpflichtungsklage auf Einbürgerung, weil bei § 10 StAG ein gebundener Anspruch besteht. Geht es hingegen um eine Einbürgerung nach § 8 StAG, ist regelmäßig nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durchsetzbar. In diesem Fall ist die Klage auf Neubescheidung zu richten.
Bei Untätigkeit der Behörde kommt die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in Betracht. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Rechtsprechung im Einbürgerungsverfahren eine längere Bearbeitungszeit als drei Monate für angemessen hält. Wird die Klage zu früh erhoben, besteht ein Kostenrisiko. Beruht die Verzögerung dagegen auf einer Weisung, das Verfahren offenzuhalten, liegt kein ausreichender Grund vor.
Klagen im Einbürgerungsverfahren sind grundsätzlich kostenpflichtig. Aufgrund des regelmäßig hohen Streitwerts können erhebliche Gerichts- und, bei anwaltlicher Vertretung, Anwaltskosten entstehen. Personen, die diese Kosten nicht tragen können, können Prozesskostenhilfe beantragen. Voraussetzung ist neben der finanziellen Bedürftigkeit, dass die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Erlass selbst ist eine Verwaltungsvorschrift und als solche nicht unmittelbar angreifbar. Eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO ist nicht statthaft. Der Erlass kann jedoch im Verfahren gegen den Einzelbescheid inzident überprüft werden. Erweist er sich als rechtswidrig, ist der auf ihn gestützte Bescheid aufzuheben.
Zu sichern sind der Antrag mit Eingangsbestätigung, alle Nachweise zu Sprachkenntnissen, Einbürgerungstest, Aufenthaltstitel und Erwerbstätigkeit, die gesamte Kommunikation mit der Behörde einschließlich Aktenvermerken über telefonische Auskünfte sowie die Begründung der Ablehnung im Wortlaut. Sinnvoll ist ferner ein Antrag auf Einsicht in die Verwaltungsakte (§ 29 VwVfG), um festzustellen, ob und in welcher Weise sich die Behörde auf den Erlass gestützt hat.
Anlaufstellen
Der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt e. V. informiert über aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen und vermittelt Kontakte zu Beratungsstellen vor Ort; eine Übersicht der landesweiten Beratungsangebote steht dort bereit.
Die Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte der Wohlfahrtsverbände begleitet Betroffene im Verfahren, insbesondere der Caritasverband für das Bistum Magdeburg, die AWO Landesverband Sachsen-Anhalt und die Diakonie Mitteldeutschland.
Das Land unterhält ein eigenes Einbürgerungsportal mit Hinweisen zum Verfahren.
Überregionale Informationen zum Staatsangehörigkeitsrecht bietet asyl.net des Informationsverbunds Asyl und Migration.
Bei Diskriminierung im Verwaltungsverfahren kann die Antidiskriminierungsstelle des Bundes beraten.
Quellen
Bliersbach, Hannah: The getting and granting of citizenship: examining the inequalities of naturalisation policy implementation involving discretion, in: Journal of Ethnic and Migration Studies, 2026, o. S.; abgerufen am 11.08.2026.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Einbürgerungsverhalten von Ausländerinnen und Ausländern in Deutschland sowie Erkenntnisse zu Optionspflichtigen. Ergebnisse der BAMF-Einbürgerungsstudie 2011, Forschungsbericht 15, Nürnberg 2012, o. S.; abgerufen am 11.08.2026.
Bundesregierung: Schnellere Einbürgerungen unter strengeren Voraussetzungen, 27.06.2024, o. S.; abgerufen am 11.08.2026.
Bundesregierung: Staatsangehörigkeit frühestens nach fünf Jahren, 30.10.2025, o. S.; abgerufen am 11.08.2026.
Cuno, Mark Niklas / Bornschein, Lukas: Verabschiedungskultur jenseits des Rechts – Eine rechtliche Einordnung der migrationspolitischen Vorhaben der AfD in Sachsen-Anhalt, in: Verfassungsblog, 07.04.2026, o. S.; abgerufen am 11.08.2026.
Harder, Niklas u. a.: Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts – Mehr Einbürgerungen durch verkürzte Wartezeiten?, DeZIM.insights #12, Berlin 2023, o. S.; abgerufen am 11.08.2026.
Hermes, Georg: Kommentierung zu Art. 84 GG, in: Dreier, Horst (Hrsg.): Grundgesetz. Kommentar, 3. Auflage, Tübingen 2018, Rn. 84.
Wüst, Andreas M.: Einwanderung und politische Integration in Deutschland, Gütersloh 2024, o. S.; abgerufen am 11.08.2026.
Relevante Gerichtsentscheidungen
BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 – 5 C 8.09
VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.11.2024 – 1 K 3928/24.F