2.1.1. Unterbringung außerhalb der Innenstädte – an den Rand gedrängt

Wie Schutzsuchende untergebracht werden, entscheidet maßgeblich darüber, wie sie im Alltag leben können. Von der Unterbringung hängt ab, ob Kinder eine Schule in der Nähe besuchen, ob Beratungsstellen und Ärzt*innen erreichbar sind und ob Kontakte in die Nachbarschaft entstehen. Zuständig für die Aufnahme und Unterbringung sind in Sachsen-Anhalt das Land und die Kommunen, die dabei über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügen.

In der politischen Debatte gewinnen Vorstellungen an Gewicht, die auf eine weitgehende Zentralisierung der Unterbringung setzen. Gefordert wird, Schutzsuchende in wenigen großen Einrichtungen unterzubringen, die bewusst außerhalb von Innenstädten liegen. Eine dezentrale Unterbringung in den Gemeinden soll dagegen zurückgedrängt oder ganz beendet werden.

Rechtscheck

Die dauerhafte Unterbringung von Schutzsuchenden in zentralen Großunterkünften außerhalb von Stadtzentren muss den rechtlichen Anforderungen des Unions- und Verfassungsrechts genügen. Die Rückverlegung von Familien aus dezentralen Wohnungen in solche Einrichtungen muss die Menschenwürde, das Wohl des Kindes und das Recht auf Privatsphäre sowie auf medizinische Versorgung gewährleisten. Die Bereitstellung gemeinschaftlicher Sanitäranlagen ohne Rückzugsraum für Frauen, Kinder und vulnerable Personen steht im Widerspruch zu Schutzstandards der EU-Aufnahmerichtlinie, die Antragsteller*innen mit besonderen Bedürfnissen besonders schützt. Das Landesrecht gibt kleineren Unterkünften den Vorzug und entbindet Familien von verlängerten Wohnpflichten – der gesetzlichen Verpflichtung, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über ihren Asylantrag in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Pauschale Zuweisungen ohne Einzelfallprüfung begegnen deshalb erheblichen rechtlichen Bedenken. Die Rechtmäßigkeit hängt von der Einhaltung gesetzlicher Ausnahmekataloge und eines menschenwürdigen Lebensstandards ab.

Fall: Rückverlagerung in eine Landeseinrichtung

Familie A besteht aus der schwangeren Frau A, ihrem Ehemann und der neunjährigen Tochter L. Die Familie hat im Frühjahr 2026 einen Asylantrag gestellt und lebt seit vier Monaten in einer kommunalen Unterbringung im Landkreis Wittenberg. L besucht dort die dritte Klasse einer Grundschule. Frau A ist bei einer Frauenärztin in Wittenberg in Behandlung. Die Schwangerschaft ist wegen einer Vorerkrankung als Risikoschwangerschaft eingestuft.

Im Oktober 2026 erhält die Familie einen Zuweisungsbescheid, der sie verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen in eine neu eingerichtete Landeseinrichtung mit 700 Plätzen umzuziehen. Die Einrichtung liegt auf einem ehemaligen Kasernengelände etwa zwölf Kilometer vom nächsten Ort entfernt. Eine Busverbindung besteht zweimal täglich an Schultagen. Der Bescheid wird damit begründet, dass die Landesregierung die Unterbringung zentralisiert habe. Die Familie soll in einem Mehrbettzimmer mit Stockbetten wohnen. Die Sanitäranlagen sind gemeinschaftlich, eine ärztliche Versorgung findet zweimal wöchentlich durch einen Bereitschaftsdienst statt.

Rechtliche Einordnung

Asylsuchende sind verpflichtet, zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen. Diese Pflicht endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Asylverfahrens, längstens nach 18 Monaten (§ 47 Abs. 1 S. 1 AsylG [Asylgesetz]). Bei Familien mit minderjährigen Kindern endet sie deutlich früher (§ 47 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG). Sachsen-Anhalt hat von der Ermächtigung des § 47 Abs. 1b AsylG Gebrauch gemacht und die Wohnverpflichtung in § 1a AufnG LSA (Aufnahmegesetz des Landes Sachsen-Anhalt) geregelt. Die weitere Unterbringung obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises (§ 1 Abs. 1 S. 1 AufnG LSA). Nach Möglichkeit soll dabei kleineren Gemeinschaftsunterkünften der Vorzug gegeben werden (§ 1 Abs. 5 S. 1 AufnG LSA).

Die Länder sind verpflichtet, Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten (§ 44 Abs. 1 AsylG). Über Zahl, Größe und Standort ihrer Einrichtungen entscheiden sie grundsätzlich selbst. Nach § 1 Abs. 6 AufnG LSA kann das Land im Benehmen – also in Abstimmung – mit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt auch unmittelbar Gemeinschaftsunterkünfte betreiben oder betreiben lassen. Verbindliche bundesgesetzliche Mindeststandards für die Ausstattung fehlen. Der Gestaltungsspielraum wird deshalb vor allem durch die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG [Grundgesetz]) und durch das Unionsrecht begrenzt.

Die Familie A lebt nicht mehr in der Erstaufnahme, sondern bereits in kommunaler Unterbringung. Eine Rückverlagerung in eine Landeseinrichtung sieht das Asylgesetz nicht vor. Die Wohnpflicht nach § 47 Abs. 1 AsylG ist auf die Zeit unmittelbar nach der Antragstellung zugeschnitten. Außerdem gilt die verlängerte Wohnverpflichtung nach § 1a Abs. 1 AufnG LSA gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 1 AufnG LSA gerade nicht für «Familien und sonstige Sorgeberechtigte mit minderjährigen Kindern». Die Familie A fällt damit ausdrücklich unter den landesrechtlichen Ausnahmekatalog. Frau A gehört wegen der Risikoschwangerschaft überdies zum Kreis der Personen, deren gesundheitliche Situation nach § 1a Abs. 2 Nr. 2 AufnG LSA zu berücksichtigen ist.

Eine Einrichtung mit 700 Plätzen widerspricht außerdem der Anordnung des § 1 Abs. 5 S. 1 AufnG LSA, nach Möglichkeit kleineren Gemeinschaftsunterkünften den Vorzug zu geben. § 44 Abs. 2 AsylG verpflichtet die Länder dazu, geeignete Maßnahmen zu treffen, um bei der Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. Landesrechtlich wird dies in § 1 Abs. 2 AufnG LSA wiederholt.

Unionsrechtlich ist die Aufnahmerichtlinie maßgeblich, die seit dem 12. Juni 2026 gilt und die frühere Richtlinie 2013/33/EU ersetzt hat. Nach Art. 20 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2024/1346 gilt für Unterbringungszentren ohne Einschränkung: «Werden Antragstellerinnen in Unterbringungszentren untergebracht, so stellen die Mitgliedstaaten separate sanitäre Einrichtungen und einen sicheren Ort in diesen Zentren für sie und ihre minderjährigen Kinder bereit.» Nach Art. 20 Abs. 3 und 4 der Richtlinie sind zudem geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen zu berücksichtigen. Ein ärztlicher Bereitschaftsdienst zweimal wöchentlich genügt dieser Vorgabe bei einer Risikoschwangerschaft und zwölf Kilometern Entfernung zur nächsten Ortslage nicht. Abweichende Regelungen sind nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen und für einen so kurz wie möglich zu haltenden Zeitraum zulässig. Der Zugang zu medizinischer Versorgung und ein angemessener Lebensstandard müssen in jedem Fall gewährleistet bleiben. Eine dauerhaft angelegte Zentralisierung lässt sich darauf nicht stützen.

Bei einer Regelung wie im vorliegenden Fall sind die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht einschließlich des Rechts auf Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG, Art. 24 LSAVerf [Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt]) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG, Art. 17 LSAVerf) betroffen. Ein in einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesenes Zimmer ist in der Regel eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 15.06.2023 – 1 C 10.22).

Die Unterbringung einer Familie in einem Mehrbettzimmer mit gemeinschaftlichen Sanitäranlagen lässt über einen längeren Zeitraum keinen privaten Rückzugsraum. Bei einer Risikoschwangerschaft ist zusätzlich die körperliche Unversehrtheit betroffen (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), wenn die medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist. Für die Bewertung der Gesamtsituation ist auch Art. 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) zu berücksichtigen.

Ein Standort zwölf Kilometer außerhalb mit zwei Busverbindungen an Schultagen erschwert zudem den Zugang zu Ärzt*innen, Rechtsanwält*innen, Beratungsstellen und Behörden erheblich. Das Kindeswohl der Tochter L ist unmittelbar betroffen, weil Schulbesuch und soziale Kontakte am bisherigen Wohnort abbrechen.

Die Rückverlagerung der Familie A aus der kommunalen Unterbringung in eine Landeseinrichtung ist rechtswidrig, weil das Asylgesetz sie nicht vorsieht und das Landesrecht Familien mit minderjährigen Kindern ausdrücklich von der verlängerten Wohnverpflichtung ausnimmt (§ 1a Abs. 2 Nr. 1 AufnG LSA). Selbst wenn eine Rechtsgrundlage geschaffen würde, wäre die konkrete Zuweisung rechtswidrig. Eine solche Rechtsgrundlage würde gegen die Pflicht zu separaten Sanitäranlagen und zu einem sicheren Ort für Frauen und Kinder verstoßen (Art. 20 Abs. 5 der Richtlinie [EU] 2024/1346). Ein angemessener Lebensstandard und die medizinische Versorgung wären nicht sichergestellt (Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie). Auch die landesgesetzliche Präferenz für kleinere Unterkünfte würde übergangen (§ 1 Abs. 5 S. 1 AufnG LSA) und der gesetzlich geschützte Zugang zu Beratung und Rechtsbeistand faktisch entwertet (§ 1 Abs. 7 AufnG LSA).

Handlungsmöglichkeiten

Der Zuweisungsbescheid ist ein Verwaltungsakt. Ob zunächst Widerspruch einzulegen ist, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung. Im Zweifel ist fristgerecht Klage zu erheben (§ 74 VwGO [Verwaltungsgerichtsordnung]). Parallel ist Eilrechtsschutz zu beantragen. Zuständig ist das Verwaltungsgericht Halle, weil der Landkreis Wittenberg zu seinem Bezirk gehört.

Vorzutragen wäre insbesondere die fehlende Rechtsgrundlage für eine Rückverlagerung in eine Landeseinrichtung nach dem Ende der Erstaufnahme, verbunden mit dem Hinweis auf den Ausnahmekatalog des § 1a Abs. 2 AufnG LSA. Darüber hinaus sollte die besondere Schutzbedürftigkeit in den Vordergrund gestellt werden und – soweit möglich – mit entsprechenden Nachweisen, etwa einem Mutterpass oder einem ärztlichen Attest zur Risikoschwangerschaft, belegt werden. Hinsichtlich des Kindeswohls können eine Schulbescheinigung, Stellungnahmen der Lehrkräfte und eine Darstellung des sozialen Umfelds vorgelegt werden. Ausführungen zur konkreten Unterbringungssituation sollten ebenfalls aufgenommen werden, etwa zur Belegung des Zimmers, zu den Sanitäranlagen und zur Erreichbarkeit von Ärzt*innen.

Wird die Zentralisierung durch eine Landesverordnung oder eine kommunale Satzung umgesetzt, kann diese binnen eines Jahres nach Bekanntmachung im Wege der Normenkontrolle beim Oberverwaltungsgericht in Magdeburg angegriffen werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 VwGO i.V.m. § 10 AG VwGO LSA [Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Sachsen-Anhalt]).

Unabhängig davon kommt ein Antrag auf Umverteilung in Betracht. Auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Wohnen außerhalb der Einrichtung ist zu prüfen.

Anlaufstellen

Der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt e. V. informiert über Unterbringung und besondere Schutzbedarfe und vermittelt Kontakte zu Beratungsstellen vor Ort. Eine Übersicht der landesweiten Beratungsangebote steht dort bereit.

Auch die Wohlfahrtsverbände beraten und begleiten Betroffene, insbesondere der Caritasverband für das Bistum Magdeburg und der AWO Landesverband Sachsen-Anhalt.

Das Landesnetzwerk Migrantenorganisationen Sachsen-Anhalt unterstützt bei der Vernetzung und Interessenvertretung, Pro Asyl bietet überregionale Informationen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht. 

Quellen

Baron, Jenny / Flory, Lea / Krebs, Daniela: Living in a box. Psychosoziale Folgen des Lebens in Sammelunterkünften für geflüchtete Kinder, hrsg. von BAfF e. V. (Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer), Berlin 2020, o. S.; abgerufen am 06.08.2026.

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / UNICEF: Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften, 4. Aufl., April 2021, o. S.; abgerufen am 06.08.2026.

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Cuno, Mark Niklas / Bornschein, Lukas: Verabschiedungskultur jenseits des Rechts – Eine rechtliche Einordnung der migrationspolitischen Vorhaben der AfD in Sachsen-Anhalt, in: Verfassungsblog, 07.04.2026, o. S.; abgerufen am 06.08.2026.

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Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: Schutz von Bewohnerinnen und Bewohnern in Sammelunterkünften, Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 265/15, 29.10.2015, o. S.; abgerufen am 06.08.2026.

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Deutsches Institut für Menschenrechte: Unterbringung, Themenseite Asyl und Migration, o. S.; abgerufen am 06.08.2026.

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Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt e. V.: Stellungnahme zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufnahmegesetzes (Drs. 8/4652), Magdeburg, 24.02.2025, o. S.; abgerufen am 06.08.2026.

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Studierende der Sozialen Arbeit im Dialog mit der Praxis: Dezentrales eigenständiges Wohnen versus zentrale Unterbringung in Sammelunterkünften – Eine empirische Studie zu den Arbeitsbedingungen in der Flüchtlingssozialarbeit, in: Soziale Arbeit und Gesundheit im Gespräch, Nr. 10/2018, hrsg. von der HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Hildesheim/Holzminden/Göttingen, Hildesheim 2018, o. S.; abgerufen am 06.08.2026.

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UNICEF Deutschland / Deutsches Institut für Menschenrechte: Studie: Unterkünfte für geflüchtete Menschen sind nicht kindgerecht, Pressemitteilung, 29.08.2023, o. S.; abgerufen am 06.08.2026.

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Relevante Gerichtsentscheidungen

BVerwG, Urteil vom 15.06.2023 – 1 C 10.22