2.2.2. Förderstopp für Integration – was das Land streichen darf und was nicht
In Sachsen-Anhalt werden vermehrt Forderungen laut, staatliche Fördermittel im Bereich Migration und Integration in Sachsen-Anhalt grundsätzlich zu kürzen oder ganz einzustellen. Insbesondere sollen Institutionen, Initiativen und Vereine, denen die Unterstützung ausreisepflichtiger Personen bei der Umgehung von Abschiebungen vorgeworfen wird, keine Fördergelder mehr erhalten.
Die rechtliche Bewertung hängt entscheidend davon ab, um welche Art von Mitteln es geht. Zu unterscheiden sind drei Kategorien:
- Mittel, mit denen das Land gesetzliche Pflichten erfüllt: die Aufnahme und Unterbringung nach § 44 Abs. 1 AsylG (Asylgesetz) und nach dem Aufnahmegesetz des Landes, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie die Kostenerstattung an die Kommunen nach § 2 AufnG (Aufnahmegesetz des Landes Sachsen-Anhalt). Diese Mittel kann das Land nicht einfach streichen, weil die zugrunde liegenden Pflichten bundes- bzw. landesgesetzlich bestehen.
- Mittel der freiwilligen Integrationsförderung, insbesondere die Zuwendungen nach der Integrationsförderrichtlinie. Hier hat der Haushaltsgesetzgeber weiten Spielraum.
- Bereits bewilligte Zuwendungen, für die Vertrauensschutz nach den §§ 48, 49 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) gilt.
Ein Blick auf die Förderstruktur zeigt, dass die Vorstellung eines einheitlichen, abgrenzbaren Fördersektors der tatsächlichen Ausgestaltung nicht entspricht. Die Landesförderung ist auf mehrere Programme verteilt, deren Umfang jeweils begrenzt ist. Die Richtlinie Koordinierungsstellen Migration fördert nicht Vereine, sondern die Landkreise und kreisfreien Städte selbst. Eine pauschale Streichung träfe daher nicht nur freie Träger, sondern auch die kommunale Verwaltungsstruktur. Die gesonderte Beratung und Betreuung beruht schließlich auf dem Aufnahmegesetz des Landes und ist damit keine freiwillige Leistung, sondern die Erfüllung einer gesetzlich vorgesehenen Aufgabe.
Rechtscheck
Eine Streichung staatlicher Fördermittel für Migration und Integration hängt rechtlich davon ab, ob Pflichtaufgaben oder freiwillige Leistungen betroffen sind. Kürzt das Land Mittel für die Unterbringung oder das menschenwürdige Existenzminimum, stünde dies im Widerspruch zu bundesrechtlichen Pflichten. Ein Widerruf bereits bewilligter Zuwendungen aus rein politischen Prioritätensetzungen ist zudem wegen des Vertrauensschutzes rechtlich kaum haltbar. Auch die Einführung von Klauseln, die ein bestimmtes Wohlverhalten gegenüber Abschiebungen verlangen, muss dem Bestimmtheitsgebot und den Grundrechten genügen. Die rechtliche Zulässigkeit hängt entscheidend von der Art der Mittel und der Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze ab.
Fall 1: Widerruf bewilligter Fördermittel
Der Verein P e. V. mit Sitz in Halle betreibt seit 2015 eine Migrations- und Verfahrensberatung. Er finanziert sich aus mehreren Quellen, überwiegend aus Landesmitteln nach der Integrationsförderrichtlinie, und beschäftigt fünf Personen. Für das Haushaltsjahr 2026 hat das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 20. Januar 2026 eine Zuwendung von 48.000 Euro als Projektförderung bewilligt, auszuzahlen in vier Raten. Zwei Raten sind bis Juni 2026 ausgezahlt.
Im November 2026 erhält der Verein zwei Schreiben. Das erste Schreiben teilt mit, dass die dritte und vierte Rate nicht ausgezahlt würden. Zur Begründung wird auf eine haushaltswirtschaftliche Sperre des Ministeriums der Finanzen verwiesen. Das zweite Schreiben widerruft den Zuwendungsbescheid mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2026. Begründet wird der Widerruf damit, dass das Land «seine integrationspolitischen Prioritäten neu bestimmt» habe und ein erhebliches Interesse an der Förderung nicht mehr bestehe. Gleichzeitig wird der für 2027 gestellte Folgeantrag abgelehnt, weil die Förderrichtlinie «überarbeitet» werde. Der Verein müsste ohne die Mittel zum Jahresende die Beratungsarbeit einstellen und drei Beschäftigten kündigen.
Rechtliche Einordnung
Einen bereits erlassenen, rechtmäßigen Zuwendungsbescheid kann die Behörde nur unter den engen Voraussetzungen des § 49 VwVfG widerrufen. Einschlägig ist hier allenfalls § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG. Danach ist ein Widerruf zulässig, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die dazu geführt hätten, dass der Bescheid von Anfang an nicht hätte erlassen werden dürfen, und wenn das öffentliche Interesse ohne den Widerruf gefährdet wäre. Eine veränderte politische Prioritätensetzung ist keine solche Tatsache. Dass eine neue Regierung andere Schwerpunkte setzt, begründet keinen Widerrufsgrund. Darüber hinaus muss die Behörde bei der Entscheidung über den Widerruf ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben (§ 40 VwVfG) und dabei das Vertrauen des Zuwendungsempfängers berücksichtigen. Der Verein durfte im Vertrauen auf den Bescheid Bindungen eingehen, etwa Arbeits- und Mietverträge sowie laufende Projektkosten. Der Widerruf im Fall 1 ist danach nicht rechtmäßig, weil er auf einen sachfremden Grund gestützt ist und eine Abwägung nicht erkennen lässt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gilt über § 1 Abs. 1 VwVfG LSA (Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt) auch für das Land Sachsen-Anhalt.
Die haushaltswirtschaftliche Sperre trägt die Nichtauszahlung nicht ohne Weiteres. Nach § 41 S. 1 LHO (Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt) kann das Ministerium der Finanzen es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden, wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert. Die Vorschrift setzt damit eine haushaltswirtschaftliche Lage voraus. Sie ist kein Instrument, um bewilligte Förderungen aus politischen Gründen zu stoppen. Sie ist außerdem eine haushaltsinterne Regelung und beseitigt den durch den Zuwendungsbescheid begründeten Zahlungsanspruch nicht.
Auf die Weitergewährung einer freiwilligen Förderung besteht kein Anspruch. Die Verwaltung kann ihre Förderpraxis aus sachgemäßen Gründen – etwa wegen veränderter Haushaltslage oder Neuausrichtung von Förderzielen – für künftige Haushaltsjahre ändern. Wer einen Träger allerdings ohne sachlichen Grund anders behandelt oder ihn gezielt ausschließt, verstößt gegen die Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG [Grundgesetz]). Auch die Begründung, die Richtlinie werde «überarbeitet», ist keine inhaltliche Entscheidung über den Antrag.
Gesetzlich gebundene Mittel
Aufnahme und Unterbringung sind anders zu behandeln als die freiwillige Förderung. Soweit Mittel der Erfüllung gesetzlicher Pflichten dienen, ist eine Streichung nicht möglich. Das Land ist nach § 44 Abs. 1 AsylG verpflichtet, Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten. Die Anschlussunterbringung nach § 1 Abs. 1 AufnG ist ebenfalls eine verpflichtende Aufgabe, für die das Land die Kosten zu tragen hat. Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind bundesrechtliche Pflichtleistungen. Eine Mittelstreichung, die zu einer Unterdeckung führt, verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11).
Für die Beratung gilt eine wichtige Differenzierung, die in der öffentlichen Debatte häufig übergangen wird. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 AufnG gehört zur Aufnahme nicht nur die Unterbringung, sondern auch eine angemessene Beratung und Betreuung. Das Ministerium für Inneres und Sport hat dazu in seinem Runderlass vom 15. Januar 2013 festgehalten, dass diese Beratung «durch geeignetes Personal sicherzustellen» ist, und die gesonderte Beratung und Betreuung als die darauf aufbauende, eingehende Beratungstätigkeit bezeichnet. Diese Angebote sind demnach keine freiwillige Förderung, sondern die Erfüllung einer landesgesetzlichen Aufgabe. Eine Streichung wäre insoweit nicht nur haushaltspolitisch, sondern rechtlich angreifbar. Da die Aufnahme und Unterbringung den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises obliegt, stellt sich zusätzlich die Frage der Kostendeckung. Das Land hat den Kommunen für übertragene Aufgaben einen Ausgleich zu gewähren (Art. 87 Abs. 3 LSAVerf [Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt]).
Handlungsmöglichkeiten
Gegen den Widerrufsbescheid ist Widerspruch einzulegen. Nach § 8a AG VwGO LSA (Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Sachsen-Anhalt) ist das Vorverfahren grundsätzlich vorgesehen, wenn nicht eine oberste Landesbehörde entschieden hat. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, sofern nicht die sofortige Vollziehung angeordnet wird (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO [Verwaltungsgerichtsordnung]). Solange die aufschiebende Wirkung besteht, bleibt der Zuwendungsbescheid wirksam und die Auszahlung kann verlangt werden. Wird die sofortige Vollziehung angeordnet, ist unverzüglich ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen.
Parallel sollte die Auszahlung der dritten und vierten Rate schriftlich und unter Fristsetzung verlangt werden. Bleibt die Auszahlung aus, kommt eine Leistungsklage in Betracht. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann sie mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO verbunden werden. Der Anordnungsgrund ist mit der konkreten wirtschaftlichen Lage zu belegen. Je konkreter die Existenzgefährdung dargelegt wird, desto größer sind die Erfolgsaussichten. Hilfreich sind dafür Liquiditätsübersichten, Arbeitsverträge, Mietverträge und die Darstellung, welche Aufgaben ohne die Mittel wegfallen.
Bezüglich des Folgeantrages ist ebenfalls Widerspruch einzulegen und, falls erforderlich, Verpflichtungsklage zu erheben. Da es um eine Ermessensentscheidung geht, ist der Antrag regelmäßig auf Neubescheidung zu richten. Wird über den Antrag nicht entschieden, kommt eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in Betracht. Die Klagefrist beträgt einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 VwGO).
Sinnvoll ist außerdem ein Antrag auf Einsicht in die Verwaltungsakte (§ 29 VwVfG). Er dient dazu festzustellen, ob die Ablehnung auf einer Weisung beruht und welche Erwägungen dokumentiert sind. Fehlt jede Abwägung, ist dies für das Verfahren von erheblicher Bedeutung.
Fall 2: Einführung einer Wohlverhaltensklausel
Das Land streicht keine Mittel, sondern ergänzt die Integrationsförderrichtlinie um eine Klausel, nach der Zuwendungen nur an Träger gewährt werden, die sich «nicht gegen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung engagieren» und die auch für ihre Kooperationspartner*innen die Einhaltung dieser Vorgabe gewährleisten. Der Verein P e. V. weigert sich, eine entsprechende Erklärung abzugeben, weil er Betroffene weiterhin über Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Abschiebungen berät. Der Folgeantrag wird deshalb abgelehnt.
Rechtliche Einordnung
Der Erlass von Nebenbestimmungen steht nach § 36 Abs. 2 VwVfG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Er muss jedoch dem Bestimmtheitsgebot entsprechen, das in § 37 VwVfG konkretisiert ist und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgt. Das Verwaltungsgericht Dresden hat 2012 eine vergleichbare sogenannte Extremismusklausel in wesentlichen Teilen für rechtswidrig erklärt, weil bei vielen Erwartungen der fördernden Stelle «nicht klar und unzweideutig erkennbar» war, was von den Institutionen, die die Zuwendung empfangen, verlangt wird (VG Dresden, Urteil vom 25.04.2012 – 1 K 1755/11).
Was ein «Engagement gegen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung» sein soll, lässt sich nicht mit der nötigen Klarheit bestimmen. Beratung über Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Abschiebungen ist rechtlich zulässig und in Teilen gesetzlich vorgesehen. Der Verein müsste also befürchten, dass ihm gerade die Erfüllung seines Förderzwecks als Verstoß angerechnet wird.
Besonders problematisch ist die Erstreckung auf Kooperationspartner*innen. Eine Klausel, die der Institution, die die Zuwendung empfängt, auferlegt, das Verhalten Dritter zu gewährleisten, belegt sie mit Pflichten, die sie rechtmäßig nicht erfüllen kann. Beratungsstellen arbeiten regelmäßig mit Sprachmittelnden, Rechtsanwält*innen und weiteren Stellen zusammen. Eine Überprüfung der politischen Haltung dieser Personen wäre weder praktisch durchführbar noch datenschutzrechtlich zulässig. Die Folge ist eine dauerhafte Verstoßgefahr mit dem Risiko von Widerruf und Rückforderung, die eine rechtssichere Arbeit faktisch unmöglich macht.
Hinzu kommt die grundrechtliche Ebene. Die Klausel knüpft die Förderung an eine inhaltliche Positionierung und greift damit in die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) ein. Zwar hat der Staat in der Leistungsverwaltung einen weiten Spielraum bei der Entscheidung, ob und was er fördert. Jedoch ist auch die Leistungsverwaltung an die Grundrechte und an rechtsstaatliche Grundsätze gebunden. Eine Förderbedingung, die auf eine bestimmte Meinungsäußerung hinwirkt, bedarf daher einer tragfähigen Rechtfertigung.
Handlungsmöglichkeiten
Vorzugehen ist wie in Fall 1 über Widerspruch und Klage. Inhaltlich ist die Unbestimmtheit der Klausel in den Mittelpunkt zu stellen, weil sie den unmittelbarsten Angriffspunkt bietet. Die grundrechtliche Argumentation tritt ergänzend hinzu. Die Klausel selbst ist als Verwaltungsvorschrift nicht unmittelbar mit der Normenkontrolle nach § 47 VwGO angreifbar. Sie kann jedoch im Verfahren gegen den ablehnenden Bescheid inzident überprüft werden. Erweist sie sich als rechtswidrig, ist der auf sie gestützte Bescheid aufzuheben.
Praktisch empfiehlt es sich, den Verwendungszweck der Förderung und die tatsächliche Beratungstätigkeit sorgfältig zu dokumentieren. Je genauer belegt ist, dass die Arbeit in der Rechtsberatung und der Vermittlung von Informationen besteht, desto schwerer lässt sich der Vorwurf eines Engagements gegen behördliche Maßnahmen begründen. Sinnvoll ist ferner, die Klausel gemeinsam mit anderen betroffenen Trägern zu adressieren, weil eine gleichförmige Betroffenheit die Argumentation zur Selbstbindung der Verwaltung stützt.
Anlaufstellen
Der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt e. V. begleitet Träger und Betroffene in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Fragen und veröffentlicht Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben des Landes. Eine Übersicht der landesweiten Beratungsangebote steht dort bereit.
Das Landesnetzwerk Migrantenorganisationen Sachsen-Anhalt vertritt die Interessen der Migrant*innenorganisationen gegenüber dem Land und unterstützt bei Förderfragen.
Informationen zu den Landesprogrammen und den zuständigen Stellen bündelt das Integrationsportal des Landes Sachsen-Anhalt.
Fachlichen Rat zu zuwendungsrechtlichen Fragen bieten die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege, etwa die AWO Sachsen-Anhalt, die Diakonie Mitteldeutschland und der Paritätische Wohlfahrtsverband Sachsen-Anhalt. Überregionale Rechtsinformationen stellt asyl.net des Informationsverbunds Asyl und Migration bereit.
Quellen
Berndt, Sarah u. a.: Evaluation der Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte (MBE) 2024. Ergebnisbericht des Deutschen Zentrums für Integrations- und Migrationsforschung, Berlin 2025, o. S.; abgerufen am 11.08.2026.
Brücker, Herbert u. a.: 10 Jahre Fluchtmigration 2015: Was Integration fördert und was sie bremst, in: IAB-Forum, 25.08.2025, o. S.; abgerufen am 11.08.2026.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Unterstützung ab dem ersten Tag, 08.07.2025, o. S.; abgerufen am 11.08.2026.
Cuno, Mark Niklas / Bornschein, Lukas: Verabschiedungskultur jenseits des Rechts – Eine rechtliche Einordnung der migrationspolitischen Vorhaben der AfD in Sachsen-Anhalt, in: Verfassungsblog, 07.04.2026, o. S.; abgerufen am 11.08.2026.
Intemann, Gabriele: Freiwillige Integrationskurse eingestellt, in: tagesschau.de, 12.02.2026, o. S.; abgerufen am 11.08.2026.
Marbach, Moritz u. a.: Arbeitsmarktintegration durch Sprachförderung, in: weiter bilden. DIE Zeitschrift für Erwachsenenbildung 2/2025, S. 19–22; abgerufen am 11.08.2026.
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt: Gesonderte Beratung und Betreuung in Sachsen-Anhalt, o. J., o. S.; abgerufen am 11.08.2026.
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Integration von Migrantinnen und Migranten, zur Flüchtlingshilfe sowie zur Interkulturellen Öffnung, o. J., o. S.; abgerufen am 11.08.2026.
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der kommunalen Migrationsarbeit im Land Sachsen-Anhalt, o. J., o. S.; abgerufen am 11.08.2026.
Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt: Aufnahmegesetz (AufnG); Leitlinien für die Unterbringung und soziale Betreuung von nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigten Ausländern, Runderlass vom 15.01.2013, o. S.; abgerufen am 11.08.2026.
Pichl, Maximilian: Extreme Klauseln – Warum die neuen Extremismusklauseln Demokratieprojekte gefährden und der AfD in die Hände spielen, in: Verfassungsblog, 23.02.2026, o. S.; abgerufen am 11.08.2026.
Relevante Gerichtsentscheidungen
VG Dresden, Urteil vom 25.04.2012 – 1 K 1755/11
BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11