2.5.4. Stigmatisierende Einträge in Polizeidatenbanken – Rechte und Gegenmaßnahmen
Einträge über die eigene Person in Polizeidatenbanken können sehr unangenehme Folgen haben – und zwar nicht erst dann, wenn autoritäre und extrem rechte Kräfte nach der Kontrolle über die Polizei greifen. Dabei sind die Hürden für solche Eintragungen nicht hoch – eine strafrechtliche Verurteilung ist etwa nicht zwingend erforderlich. Am Ende dieses teils schwer durchschaubaren Vorgangs kann dann stehen, dass bei einer Verkehrskontrolle die Polizeikräfte die Information erhalten: «Politisch motivierter Straftäter – Politisch motivierte Kriminalität links». Wie solche Eintragungen entstehen, wie Betroffene herausfinden können, ob Informationen über sie vorliegen und ob sie diese löschen lassen können, wird im Folgenden kurz beleuchtet.
Rechtscheck
Die Speicherung personenbezogener Informationen in polizeilichen Datenbanken nach einem Strafverfahren ist an den gesetzlichen Befugnissen zur Datenverarbeitung sowie dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu messen. In der Regel bestehen für diese Daten keine festen Löschfristen, sondern nur Prüffristen. Wollen Betroffene sicherstellen, dass Daten gelöscht werden, müssen sie deshalb meist selbst aktiv werden. Da sie oft auch nicht über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden, müssen Betroffene durch Auskunftsersuchen zunächst herausfinden, welche Behörde welche Daten über sie speichert, bevor sie im nächsten Schritt die Löschung beantragen können.
Rechtliche Einordnung
Ausgangspunkt: Strafverfahren
Der Ausgangspunkt für das Anlegen bzw. das Speichern von Daten in polizeilichen Datensammlungen ist meist ein Strafverfahren (vgl. für Details Ablauf und Rechte im Strafverfahren).
Strafrechtliche Verurteilungen werden in das Bundeszentralregister (BZR) eingetragen. Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt dabei klar, welche Eintragungen unter welchen Voraussetzungen wann gelöscht werden. Es ist für Personen zwar fast unmöglich, Eintragungen vorzeitig löschen zu lassen (allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen) – es ist aber recht zuverlässig abzusehen, wann eine Löschung tatsächlich stattfinden wird. Ähnliches gilt auch für das Zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV). Um Eintragungen in diesen Datenbanken soll es hier nicht gehen.
Darüber hinaus gibt es Eintragungen in polizeilichen Datenbanken. Diese Daten sollen in Zukunft dabei helfen, Straftaten zu verhindern, und für spätere Ermittlungen zur Verfügung stehen. Regelungen hierzu finden sich etwa in den Polizeigesetzen der Bundesländer.
Über Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten, wird unter Umständen ein Eintrag in einer polizeilichen Datenbank angelegt. Die betroffene Person muss dafür nicht verurteilt worden sein. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist ausreichend. Meistens erfährt sie nicht einmal davon, dass ein solcher Eintrag angelegt wurde.
Gesetzliche Grundlagen der Datenspeicherung
In Gesetzen, die Befugnisse der jeweiligen Sicherheitsbehörden regeln, finden sich stets Normen zur «Verarbeitung» von Daten. Diese meint insbesondere, Daten zu speichern.
Diese Normen räumen Sicherheitsbehörden in aller Regel ein Ermessen ein. Die Sicherheitsbehörden können – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – in gewissen Grenzen selbst entscheiden, ob, wie und wie lange die Daten gespeichert werden sollen. Auch in welche Datenbank diese übertragen werden, bleibt den Sicherheitsbehörden grundsätzlich überlassen.
Sicherheitsbehörden können Daten von Betroffenen unter Umständen über das Strafverfahren hinaus speichern. Entscheidend ist regelmäßig eine auf den Einzelfall bezogene Prognose, dass die Daten künftig für polizeiliche Aufgaben noch erforderlich sein können.
Freispruch heißt nicht automatisch Löschung
Die Annahme, dass Daten nicht (länger) gespeichert werden dürfen, wenn eine Person beispielsweise freigesprochen wird, liegt nahe. Schließlich ist in einem solchen Fall nicht sicher, ob die Person eine Straftat begangen hat. Es stellt sich die Frage, ob diese Annahme sich mit den gesetzlichen Regelungen deckt.
§ 23 Abs. 5 SOG LSA (Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt) regelt dazu exemplarisch, dass die Verarbeitung solcher Daten jedenfalls dann unzulässig wird, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Ähnliche Regelungen finden sich für die meisten anderen Sicherheitsbehörden.
Das bedeutet: Aus den Gründen für die entsprechende Entscheidung müsste hervorgehen, dass die Person die Straftat nicht begangen hat. Dies wird jedoch in aller Regel nicht ausgeführt, schon weil diese Frage für Gerichte und Staatsanwaltschaften rechtlich unerheblich ist. Für den Freispruch genügt, dass das Gericht von der Schuld nicht überzeugt ist; für die Einstellung genügt, dass die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung für unwahrscheinlich hält. Ob darüber hinaus feststeht, dass die Person die Tat nicht begangen hat, muss nicht entschieden werden. Aus diesem Grund wird es meist nicht ausformuliert. Entsprechend wird sich die Unzulässigkeit der Datenverarbeitung aus solchen Entscheidungen selten ergeben.
Aus einem Freispruch oder einer Einstellung können betroffene Personen daher nicht sicher ableiten, dass die Polizei keine Daten über sie gespeichert hat.
Keine festen Löschfristen bei der Polizei
Anders als beim Bundeszentralregister bestehen für Eintragungen in solche polizeilichen Datenbanken meist keine festen «Löschfristen». Es werden in der Regel nur sogenannte «Aussonderungsprüffristen» festgelegt (vgl. etwa § 32a SOG LSA). Bei Ablauf solcher Fristen (häufig zehn Jahre) muss lediglich geprüft werden, ob die Daten ausgesondert (d. h. gelöscht) werden sollen oder ob sie weiterhin benötigt werden und die Verarbeitung weiter rechtmäßig ist. Betroffene können demnach nicht sicher davon ausgehen, dass ihre Informationen bald wieder gelöscht werden.
Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung
Neben zusätzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Tatbestände wird die Möglichkeit, Daten zu speichern, insbesondere durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte 1982 in einem Urteil fest, dass die Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung solcher personenbezogenen Informationen im Einzelfall geprüft werden muss (BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29/79). Die Entscheidung bezog sich zwar ausschließlich auf Daten aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Die Grundsätze sind dennoch auf die hier thematisierten polizeilichen Daten übertragbar (vgl. Luczak StV Spezial 2025, S. 168). Dabei spielen unter anderem die Schwere des Tatvorwurfs, die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie die seit dem Tatvorwurf verstrichene Zeit, in der keine weiteren Straftaten begangen wurden, eine Rolle. Nach diesen und weiteren Umständen des Einzelfalls muss anzunehmen sein, dass die betroffene Person «künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte» (BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29/79). Mit anderen Worten: Es muss aufgrund konkreter Umstände plausibel sein, dass die betroffene Person künftig erneut als mögliche Beteiligte an einer Straftat in Betracht kommen könnte.
Die Verarbeitung von Daten kann demnach im Einzelfall unverhältnismäßig und deshalb unzulässig sein. Relevant sind insbesondere die Art und Dauer der Speicherung sowie der Verfahrensausgang (Verurteilung, Freispruch, Einstellung, bloßer Verdacht etc.). Auch die Übertragung in übergeordnete (beispielsweise bundesweite) Verzeichnisse kann unverhältnismäßig sein, weil dann ungleich mehr Akteur*innen auf die Informationen zugreifen können. Aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls und sich daraus ergebende besondere Härten können die Verarbeitung der Daten im konkreten Fall unverhältnismäßig machen. So hat das Bundesverfassungsgericht 2024 die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit solcher Datenverarbeitungen konkretisiert (BVerfG, Urteil vom 01.10.2024 – 1 BvR 1160/19).
Hieraus ergibt sich in der Praxis meist der rechtlich erfolgversprechendste Ansatzpunkt, da Sicherheitsbehörden selten von sich aus genau und selbstkritisch prüfen, ob die jeweilige Datenverarbeitung unverhältnismäßig ist.
Auskunft erhalten – das Datenbankenlabyrinth
Betroffene müssen vor der möglichen Löschung von Informationen aus polizeilichen Datenbanken in Erfahrung bringen, wo welche Daten über sie gespeichert werden. Über die Speicherung ihrer Daten werden sie im Regelfall nicht informiert.
Bei polizeilichen Daten gibt es – im Gegensatz zum Bundeszentralregister – kein zentrales Register, in dem diese Daten abgelegt sind. So hat bereits jedes Bundesland seine eigene Datensammlung – teilweise etwa nicht zentralisiert, sondern bei den einzelnen Polizeibehörden. Das Bundeskriminalamt (BKA), die Bundespolizei und der Zoll führen zusätzlich eigene Datenbanken.
Da solche Daten für die Sicherheitsbehörden, insbesondere wenn sie auf die Daten jeweils anderer Behörden zugreifen können, einen hohen Wert haben, gibt es unter anderem das Informationssystem der Polizei (INPOL). Es handelt sich hierbei – vereinfacht ausgedrückt – um ein Dateisystem, in dem Sicherheitsbehörden bundesweit Informationen eintragen können. Es existieren zudem weitere nationale und internationale Informations- und Kooperationssysteme.
Ob Informationen einzelner Polizeibehörden tatsächlich in INPOL gespeichert werden, ist eine Entscheidung der Polizeibehörden im Einzelfall – auch hier bestehen für Behörden in der Regel erhebliche Entscheidungsspielräume.
Die Eintragung in solche übergreifenden Dateisysteme ist für Betroffene besonders schwerwiegend und kann deshalb auch für sich genommen unverhältnismäßig sein.
Besonders heikel: personengebundene Hinweise
Zu möglichen Eintragungen – insbesondere in INPOL – gehören im Übrigen sogenannte personengebundene Hinweise. Solche Eintragungen können beispielhaft wie folgt lauten: «Politisch motivierter Straftäter – Politisch motivierte Kriminalität links». Polizeikräfte, die betroffene Personen etwa im Rahmen einer Verkehrskontrolle überprüfen, müssen nicht gezielt nach Eintragungen zu politischen Straftaten suchen, um solche Eintragungen angezeigt zu bekommen.
Von den Sicherheitsbehörden wird nicht tagesaktuell mitgeteilt, welche personengebundenen Hinweise eingetragen sind. Die Öffentlichkeit erfährt dies oft nur indirekt – etwa durch parlamentarische Anfragen. Zu den personengebundenen Hinweisen gehören aktuell wohl unter anderem:
«gewalttätig»
«bewaffnet»
«psychische und Verhaltensstörungen» (bis 2015: «geisteskrank»)
«Sexualtäter»
«Straftäter rechts- bzw. linkspolitisch motiviert»
«politisch motivierte Ausländerkriminalität»
«Betäubungsmittelkonsument»
Es ist selbstverständlich, dass solchen Hinweisen eine starke stigmatisierende Wirkung zukommt. Diese Eintragungen gelten daher als besonders nachteilig für betroffene Personen und können von ihnen unter Umständen gesondert angegriffen werden.
Die zuständige Behörde finden
Die richtige Anlaufstelle für die Erteilung einer Auskunft über gespeicherte Daten zu identifizieren, gestaltet sich oftmals als problematisch. Für Eintragungen im INPOL müssen sich Betroffene an das Bundeskriminalamt wenden, um dort Auskunft zu verlangen. Die Daten im INPOL bleiben aber den jeweiligen Polizeibehörden zugeordnet – das heißt, Betroffene können insbesondere die Löschung meist nicht einfach beim BKA beantragen, sondern müssen sich an die Behörde wenden, von der die Eintragung stammt.
Auf Länderebene können sich betroffene Personen in der Regel an das Landeskriminalamt (LKA) wenden, sofern sie nicht genau wissen, welche Polizeibehörde ihre Daten führt. Dies lässt sich für Sachsen-Anhalt § 32c SOG LSA in Verbindung mit § 13 DSUG LSA (Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt) entnehmen. Außerdem kann auch das LKA selbst Daten führen, etwa wenn es am jeweiligen Strafverfahren beteiligt war.
Das Auskunftsverfahren ist bei den einzelnen Behörden teils höchst unterschiedlich ausgestaltet. Zum genauen Verfahrensablauf und den Anforderungen an ein Auskunftsverlangen können deshalb keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden.
Daten löschen lassen
Nach der Auskunftserteilung können Betroffene prüfen, ob die Datenlöschung erreicht werden kann, und dies bei der jeweiligen Behörde beantragen. Die konkrete Form hängt von der jeweiligen Polizeibehörde ab.
Ein Freispruch oder die Einstellung des Strafverfahrens genügt meist nicht, um eine Löschung zu erreichen, da – wie oben erläutert – aus dieser Entscheidung regelmäßig nicht hervorgeht, dass die Person die Straftat nicht begangen hat. Ansatzpunkt für eine Löschung ist in der Regel vielmehr, dass die Speicherung unverhältnismäßig ist. Dieser macht eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Gesamtbild der gespeicherten Informationen erforderlich. Ein entsprechendes Ergebnis ist sodann, dass der durch die Speicherung bedingte Eingriff in die Rechte der betroffenen Person in keinem angemessenen Verhältnis mehr zum etwaigen präventiven Nutzen steht und deshalb im Einzelfall rechtswidrig ist.
Lehnt die jeweilige Behörde den Antrag auf Löschung der Daten ab, kann hiergegen der Rechtsweg beschritten werden. Es ist insbesondere zu prüfen, ob ein Widerspruchsverfahren notwendig ist oder direkt vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben werden kann. Ein erster Anhaltspunkt für das richtige Vorgehen kann hier die Rechtsbehelfsbelehrung sein, die einer ablehnenden Entscheidung in der Regel beigefügt wird. Es sind dann – sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren – die möglicherweise laufenden Fristen (häufig ein Monat) zu beachten.
Betroffene Personen können sich in allen Verfahrensschritten (Auskunft, Löschung, Widerspruchsverfahren, Gerichtsverfahren) anwaltlich vertreten lassen. Ob und in welchem Umfang Anwaltskosten erstattet werden, hängt vom jeweiligen Verfahren und dessen Ausgang ab.
Quellen
Bäcker, Matthias (Hrsg.): Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht, 8. Aufl., München 2026.
Biselli, Anna / Schwarzbeck, Martin: Polizeiliche Erfassung bringt Stigmatisierung statt Schutz, in: netzpolitik.org, 2025; abgerufen am 20.08.2026.
Buchholz, Joschka: BKA-Gesetz ist teilweise verfassungswidrig, in: LTO, 01.10.2024; abgerufen am 20.08.2026.
FragDenStaat: Verarbeitung personenbezogener Daten: Nutzung von INPOL-Datenbanken und PHWs/EHWs – Anfrage an: Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt, 02.06.2023; abgerufen am 20.08.2026.
Landtag des Saarlandes: Erhebung und Speicherung personengebundener Hinweise durch die saarländische Polizei, Antwort, Dokumentnummer: 15/1252, 06.02.2015.
Luczak, Anna: Was tun in Bezug auf Datenspeicherungen nach Strafverfahren? in: StV Spezial 2025, S. 166 – 169.
Luczak, Anna: Was tun gegen die polizeiliche Sammelwut?, in: LTO, 10.12.2025; abgerufen am 20.08.2026.
netzpolitik.org: Stigmatisierung in Polizeidatenbanken durch „personengebundene Hinweise“, 2015; abgerufen am 20.08.2026.
Relevante Gerichtsentscheidungen
BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29/79
BVerfG, Urteil vom 01.10.2024 – 1 BvR 1160/19